Die Haushaltssatzung des Schulverbandes Langensendelbach-Marloffstein wurde dem Landratsamt Forchheim zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Die Haushaltssatzung enthielt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i. V. m. Art. 40 Abs. 1 KommZG, Art. 65 Abs.3 GO bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung während der allgemeinen Geschäftsstunden im Rathaus der Gemeinde Langensendelbach, Kirchweg 1, 91094 Langensendelbach öffentlich auf.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung hiermit amtlich bekannt gemacht:
Auf Grund Art. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG), Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Schulverband Langensendelbach-Marloffstein folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 918.000 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 58.000 €
ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
(1) Verwaltungsumlage
| 1. | Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 703.715 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). |
| 2. | Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.10.2023 auf 169 Verbandsschüler festgesetzt. |
| 3. | Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 4.163,99 € festgesetzt. |
(2) Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Schulverbandsumlage wird im folgenden Jahr in Höhe der im abgelaufenen Jahr festgesetzten Monatsbeträge vorläufig erhoben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen ist.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.