Bauleitplanung in Langensendelbach;
Bebauungsplan "Irrlwiesen" und Flächennutzungsplanänderung - Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie weitere Vorgehensweise; Vorstellung durch Ing.-Büro Sauer+Harrer
Sachverhalt:
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen 1.Runde
Herr Sauer vom Ing.-Büro Sauer + Harrer stellt die eingegangenen Stellungnahmen vor.
STAND DES VERFAHRENS
DES VHENSA.
| 1. | Die Gemeinde Langensendelbach hat am 25.04.2022 beschlossen, für den Bereich „Langensendelbach- Irrlwiesen“ in Langensendelbach einen Bebauungsplan gem. § 2 Abs. 1 aufzustellen. Das Plangebiet befindet sich am östlichen Ortsrandbereich von Langensendelbach. In der Sitzung vom 24.07.2023 fasst der Gemeinderat die Änderung des Aufstellungsbeschlusses aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches. |
| Gleichzeitig soll der Flächennutzungsplan im Bereich der Bebauungsplanänderung geändert werden, da die Baufläche sich nicht komplett aus dem bestehenden Flächennutzungsplan entwickelt. Lt. der Pressemitteilung Nr. 59/2023 vom 18.07.2023 – ist eine Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB nun nicht weiter durchführbar, da der §13 b BauGB weiterhin nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. |
| Somit beschließt der Gemeinderat Langensendelbach ebenfalls in der Sitzung vom 24.07.2023 das bereits im §13b aufgestellte Verfahren in ein Regelverfahren zu überführen. |
| 2. | Der Aufstellungsbeschluss wurde am 04.08.2023 ortsüblich bekannt gemacht. |
| 3. | In der Sitzung am 24.07.2023 hat der Gemeinderat Langensendelbach den Planvorentwurf des Bebauungsplanes „Langensendelbach- Irrlwiesen“ in der Fassung vom 24.07.2023 mit zugehöriger Begründung gebilligt. |
| 4. | Der Gemeinderat hat die Verwaltung beauftragt, mit dem Entwurf des Bebauungsplans „Langensendelbach- Irrlwiesen“ in der Fassung vom 24.07.2023 die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. |
| 5. | Die förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 28.08.2023 bis einschl. 29.09.2023 durchgeführt. Gleichzeitig erfolgte die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. |
B. Stellungnahmen
B 1. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Sachverhalt:
Von folgenden Fachstellen gingen keine Stellungnahmen ein:
Sachverhalt:
Von folgenden Fachstellen wurde eine Stellungnahme ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:
Kenntnisnahme:
Die Gemeinde Langensendelbach nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.
1. Amt Für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (E-Mail v. 29.08.2023)
das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg, Außenstelle Forchheim hat folgenden Einwand:
Im geplanten Bereich liegen tlw. noch nicht exakt ermittelte Grenzen vor (Graphische Grenzen aus dem 19. Jahrhundert). Es wird eine Grenzermittlung empfohlen.
Abwägung/Beschluss:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen. Der Gemeinderat Langensendelbach nimmt die Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zur Kenntnis. Der Hinweis für die empfohlene Grenzermittlung wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Schreiben v. 31.08.2023)
Von Seiten des Bereichs Landwirtschaft bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegenüber den geplanten Maßnahmen. Auf den betreffenden Flächen wird keine landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung gemeldet. Aufgrund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung Emissionen wie Lärm, Staub und Geruch auf das Maßnahmengebiet einwirken können.
Vom Bereich Forsten des AELF Bamberg wird festgestellt, dass das schmale, bachbegleitende Ufergehölz im Süden der Baumaßnahme nicht Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG ist. Somit ist von der Baumaßnahme kein Wald betroffen. Es bestehen aus forstlicher Sicht keine Einwände zur geplanten Baumaßnahme
Abwägung/Beschluss:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Der Gemeinderat Langensendelbach nimmt die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kenntnis. Der Hinweis zu Emissionen aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung wird sowohl in die textlichen Festsetzungen als auch in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Schreiben v. 04.09.2023)
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den
Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden. Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Abwägung/Beschluss:
Der Gemeinderat Langensendelbach nimmt die Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes f. Denkmalpflege zur Kenntnis. Die gewünschten textlichen Änderungen bzw. Ergänzungen werden in der Begründung und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit aufgenommen.
4. Wasserwirtschaftsamt (Schreiben v. 13.09.2023)
1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Wasserschutzgebiete bzw. deren Schutzzonen oder Quellschutzgebiete sind nicht berührt.
Angaben zu Grundwasserständen liegen dem Wasserwirtschaftsamt nicht vor.
Der Schutz vor hohen Grundwasserständen oder drückendem Wasser obliegt dem Unternehmer/Bauherrn.
2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz.
Es wird auf die sich in Bearbeitung befindliche Schmutzfrachtberechnung hingewiesen. Der Abwasserzweckverband „Mittlere Regnitz“ sollte, sofern nicht bereits erfolgt, ebenfalls beteiligt werden.
Alle Möglichkeiten zur Minimierung von Flächenversiegelungen sowie der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung und Regenwasserbewirtschaftung sollten soweit möglich berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung sind folgende Regelwerke zu beachten:
| - | DWA-A 102 Teil 2 für die stoffliche Emissionsbetrachtung (Nachweis der Mindestanforderungen) |
| Eine zusätzliche stoffliche Immissionsbetrachtung über die Emissionsbetrachtung nach DWA-A 102 Teil 2 hinaus ist zunächst nur bei Einleitungen von Niederschlagswasser in leistungsschwache Oberflächengewässer angezeigt (für die Definition „leistungsschwache Oberflächengewässer“ sowie eine geeignete Vorgehensweises. LfU-Merkblatt 4.4/22, Kap. 5). |
| - | DWA-Merkblatt M 153 (für die hydraulische Emissions- und Immissionsbetrachtung) |
| - | DWA A 138 (Versickerung von Niederschlagswasser). |
Ein wasserrechtliches Verfahren ist gegebenenfalls durchzuführen.
3. Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutz, Gewässerentwicklung
Der Vorhabensbereich befindet sich am rechten Ufer des Keilesgrabens, einem Gewässer
3. Ordnung. Das Überschwemmungsgebiet wurde im Zuge eines Hochwasserschutzkonzepts ermittelt (itwh Dresden). Danach liegen wesentliche Teile des Vorhabensbereichs im faktischen Überschwemmungsgebiet.
In faktischen Überschwemmungsgebieten gilt das allgemeine Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG, nach dem Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Erhaltungsgebot ist nach § 77 Satz 2 WHG nur möglich, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen und rechtzeitig notwendige Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Inwieweit Allgemeinwohlgründe vorliegen, wäre entsprechend zu begründen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Örtlichkeit für eine Bebauung aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet und in unmittelbarer Gewässernähe als völlig ungeeignet zu beurteilen. Das Vorhaben steht zudem den Zielsetzungen der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie entgegen, welche im Wasserhaushaltsgesetz rechtlich umgesetzt ist (§§ 73 bis 75 WHG). Ein wesentlicher Aspekt ist die Reduzierung bestehender und vor allem die Vermeidung neuer Risiken, im vorliegenden Fall insbesondere für das Schutzgut Mensch. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf das gegenüberliegende Bauvorhaben auf Fl.-Nr. 561 (BV Lang), welches unter der Maßgabe genehmigt wurde, dass das Überschwemmungsgebiet von jeglicher Bebauung freizuhalten ist.
Hinweise zur bauleitplanerischen Abwägung:
Die Belange des Hochwasserschutzes sind auf der Ebene der Abwägung zu berücksichtigen und mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Enthält die Entscheidung erhebliche Abwägungsfehler, ist die Bauleitplanung rechtswidrig. Die Belange des Hochwasserschutzes sind ausdrücklich im Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführt. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hebt den Stellenwert der Erfordernisse des Hochwasserschutzes in der Bauleitplanung hervor. Dies entspricht auch der Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung als Ziel der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB).
Folgende Belange können Bedeutung für die bauleitplanerische Abwägung erlangen:
| - | § 77 WHG ist als Planungsleitsatz (vgl. Beschluss des BayVGH vom 26. Januar 2009 Az.:1 B 07.151) von der Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB entsprechend zu berücksichtigen. Dabei sind alle durch die Bauleitplanung berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. |
| - | Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Diese beinhalten auch den Schutz vor Überschwemmungsgefahren in bauleitplanerisch ausgewiesenen Bauflächen und -gebieten. Die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung darf im Ergebnis nicht gefährdet werden. |
| - | Ein wesentlicher Bestandteil ist die materielle Einbeziehung des § 78 Abs. 2 WHG, die unter anderem die Prüfung enthält, ob andere Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. |
| - | Beachtung des unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG fallenden Eigentums ein-schließlich der Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb des Plangebiets, jedoch in dessen Umgebung liegt und belastenden Auswirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. |
Auf die Handlungsanleitung der ARGE Bau zur Hochwasservorsorge und zum Hochwasserschutz in der Raumordnungs- und in der Bauleitplanung sowie bei der Zulassung von Einzelbauvorhaben darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden. Sofern die Bauleitplanung weiterverfolgt werden sollte, sind die Anforderungen an eine hochwasserangepasste Bauweise zu beachten. Dazu ist eine Geländeauffüllung erforderlich, deren Oberkante mindestens 0,5 m über dem HQ100-Wasserstand zu liegen hat. Von der Geländeauffüllung dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte (Ober- und Unterlieger) ausgehen und der verlorengehende Rückhalteraum ist umfang-, funktions- und zeitgleich auszugleichen. Die Nachweise sind bereits im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans zu führen, da sonst keine sachgerechte Abwägung erfolgen kann. Auf Grundlage hydraulischer Berechnungen für den Ist- und Planungszustand ist zu ermitteln und festzulegen, in welchem Umfang eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Bebauung den Verlust an Retentionsraum zur Folge hat und durch welche konkreten Maßnahmen dies ausgeglichen werden kann. Die erforderlichen Berechnungen und Planunterlagen liegen bisher nicht vor und sind nachzureichen.
Einer Auffüllung des Geländes im Überschwemmungsgebiet für einen Holzlagerplatz kann
aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Entsprechend ist die Ausweisung eines Holzlagerplatzes im Überschwemmungsgebiet abzulehnen. Bei Hochwasser besteht die Gefahr, dass das Holz abgeschwemmt und im Unterlauf zu Verklausungen an Brückenbauwerken oder Engstellen führt. Dies kann zu einerseits zu Schäden am Brückenbauwerk führen und andererseits infolge des Aufstaus zu Überflutungen der umliegenden Grundstücke.
4. Altlasten, vorsorgender Bodenschutz
4.1 Altlasten
Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans bzw. Bebauungsplans beim Landratsamt Forchheim vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.
Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGE-BAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen.
Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.
4.2 Vorsorgender Bodenschutz
Bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben mit Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau), DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) entsprechend zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird im Umgang mit Bodenmaterial auf die einschlägigen Gesetze und Merkblätter verwiesen:
http://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/bodenmaterial/index.htm
Häufige Fragen im Zusammenhang mit Bodenaushub beantwortet folgender Link:
https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_bodenaushub/index.htm
Abwägung/Beschluss:
Der Gemeinderat Langensendelbach nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach v. 13.09.2023 zur Kenntnis. Der Hinweis den Abwasserzweckverband mittlere Regnitz im weiteren Verfahren zu beteiligen wird aufgenommen. Eine Abstimmung zur Einleitung des Abwassers wird im Vorfeld mit dem Abwasserzweckverband mittlere Regnitz getroffen.
Der Hinweis des Wasserwirtschaftsamtes zum Enthaltungsgebot (Vermeidung v. Bauen im Überschwemmungsgebiet) wird zur Kenntnis genommen, jedoch wird in Aussicht gestellt, dass bei Durchführung eines Nachweisverfahrens für den Retentionsraumausgleich in Folge des verloren gehenden Rückhalteraums in vollem Umfang, Funktion und der zeitgleichen Ausführung eine positive Abwägung zur Umsetzung des Bebauungsplanes möglich ist. Die erforderlichen Berechnungen und Planunterlagen sind im Zuge der weiteren Verfahrensschritte aufzustellen und dem LRA FO bzw. dem Wasserwirtschaftsamtes Kronach zur Genehmigung vorzulegen. Inwieweit ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich wird, wird im Vorfeld nochmals mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach geklärt.
Darüber hinaus weist das Wasserwirtschaftsamt Kronach daraufhin, dass die Ausweisung von Flächen eines Holzlagerplatzes im Hochwassergebiet nicht möglich ist. Die Auflassung des Holzlagerplatzes erfolgt in Abstimmung mit der Bauverwaltung bzw. den Eigentümer.
Der Hinweis zum Altlastverdacht wird zur Kenntnis genommen. Die textlichen Ergänzungen in der Begründung bzw. im Textteil des Bebauungsplanes werden aufgenommen.
5. Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben v. 25.09.2023)
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.
Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene(n) Planunterlage(n) nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Zur Versorgung des Planbereichs, mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich stattfinden werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Die im Planbereich liegenden Telekommunikationslinien der Telekom werden von den Baumaßnahmen, insbesondere den Grünflächen / Baumstandorten, berührt und müssten infolgedessen ggf. gesichert, verändert oder verlegt werden. Vor weiteren Planungen und Auskünften unsererseits möchten wir Sie bitten, uns die genauen Gründe und die Aufgabe der geplanten Bepflanzung darzulegen und nachzuweisen.
Im Fall, dass im Baugebiet Verkehrsflächen als nicht öffentliche Verkehrswege gewidmet werden, aber diese Flächen zur Erschließung der anliegenden Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen müssen, bitte wir Sie zur Sicherung der Telekommunikationsversorgung, das jeweilige Grundstück bzw. die jeweilige Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn als zu belastende Fläche festzusetzen. Diese Kennzeichnung allein begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung jedoch noch nicht. Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch mit folgendem Wortlaut:
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung." erfolgen.
Bei Planungsänderungen bitten wir Sie uns erneut rechtzeitig zu beteiligen.
Aus dem Rat wird angemerkt, hier auch künftig die Deutsche Glasfaser zu beteiligen.
Abwägung/Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 25.09.2023 zur Kenntnis. Die gewünschte textliche Änderung wurde in die Begründung aufgenommen. Die Deutsche Telekom wird vor der weiteren Erschließungsplanung rechtzeitig informiert.
6. Regierung v. Oberfranken (Schreiben v. 18.09.2023)
zur o.g. Planung werden aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Einwände erhoben. Es wird jedoch um Kenntnisnahme und entsprechende Würdigung der folgenden baurechtlichen Stellungnahme des Sachgebiet 32 gebeten:
FNP und BPL:
Die Planung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Gemeinde Langensendelbach eine Bauvoranfrage im Bereich der Honingser Straße für das neue Plangebiet vorliege. Diese beziehe sich auf ein Grundstück, das direkt an ein bereits bebautes Gebiet angrenzt. Der "Wunsch" der Eigentümer kann dabei aber nur als Anlass für eine Prüfung der städtebaulichen Situation dienen, ohne eine städtebauliche und ortsplanerische Rechtfertigung würde dies
jedoch eine unzulässige "Gefälligkeitsplanung" darstellen. Eine städtebauliche Rechtfertigung wären beispielsweise die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB. Wir empfehlen daher, die Begründungen hinsichtlich einer städtebaulichen oder ortsplanerischen Rechtfertigung zu ergänzen.
BPL:
| 1. | Gem. Art 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO müssen Baugrundstücke an einer öffentlichen (d.h. öffentlich gewidmeten) Verkehrsfläche liegen. Die wegemäßige Erschließung der Bebauung Fl.-Nr. 563 über eine private Stichstraße entspr. Ziff. 5 der Begründung ist damit nicht möglich. |
| 2. | Im Grunde ist jede Festsetzung des Planteils in der Begründung aufzunehmen und in Fließtextform nachvollziehbar zu begründen warum sie getroffen wird und was damit bezweckt werden soll. In manchen Teilen stellt die Begründung hier diesbezüglich zwar eine Beschreibung, aber keine richtige Begründung dar. |
| 3. | Es wird darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Ausweisung im Überschwemmungsgebiet nach §§ 77, 78 WHG zunächst durch die Wasserwirtschaft und das Wasserrecht zu beurteilen ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Ausweisung neuer Bauflächen im Überschwemmungsgebiet nicht zulässig. (siehe auch Stellungnahme WWA v. 13.9.2023) |
Diese Stellungnahme beschränkt sich nicht nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und
Erkenntnisse aus dem Rauminformationssystem, sondern bezieht auch andere von der Regierung wahrzunehmende Aufgaben ein. Die abschließende Abwägung der jeweiligen fachlichen Hinweise obliegt der Gemeinde Langensendelbach als Trägerin der Planungshoheit.
Wir bitten nach Verfahrensabschluss um Übermittlung der rechtskräftigen Fassung der Bauleitpläne mit Begründung und der Bekanntmachung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) unter Verwendung des einheitlichen Betreffs "Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB" an folgende E-Mail-Adresse: poststelle@reg-ofr.bayern.de.
Abwägung/Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2023 zur Kenntnis. Die gewünschten textlichen Änderungen und Ergänzungen wurden sowohl in die Begründung als auch in den textlichen Festsetzungen vorgenommen und übernommen.
Der Hinweis der Regierung v. Oberfranken zur städtebaulichen und ortsplanerischen Rechtfertigung ist vor der nächsten Verfahrensrunde zu belegen und zu begründen. Auch ist die nicht öffentliche Verkehrsflächenerschließung des Baugrundstückes in der weiteren Begründung abzuwägen. Zum Weiteren weist die Regierung v. Oberfranken darauf hin, dass die Ausweisung neuer Bauflächen im Überschwemmungsgebiet nicht zulässig ist, und somit in der weiteren Begründung fachlich abgewogen werden muss.
Abschließend fordert die Regierung zum Abschluss des Verfahrens um Übermittlung der rechtskräftigen Fassung der Bauleitplanung mit Begründung, sowie der Bekanntmachung auf digitalem Weg.
7. Landratsamt Forchheim (Schreiben v. 28.09.2023)
Naturschutz:
1. Textteil Kapitel B 3 und 4: Es ist eine Ortsrandeingrünung im Osten des Geltungsbereiches in Nord-Süd-Richtung bis zum Gewässer hin festzusetzen, da sonst die "Vereinfachte Vorgehensweise" nicht mehr anwendbar ist. Dort ist im Punkt 6.3 der Checkliste die Einbindung in die Landschaft gefordert (und diese dann – ohne Ortsrandeingrünung nach Osten hin - mit "nein" beantwortet werden müssen).
Diese Ortsrandeingrünung ist ebenfalls in der zeichnerischen Darstellung in ausreichender Weise darzustellen und in den textlichen Festsetzungen zu beschreiben (bspw. Gebietseigen Gehölze Vorkommensgebiet 5.1 o.Ä.).
Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
In Verbindung mit §1a (3) BauGB.
Es wird empfohlen, die Ortsrandeingrünung auch in der Flächennutzungsplanänderung zu berücksichtigen.
Umweltschutz:
2.4. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
Rechtsgrundlage
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG - Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17. 03 1998 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. 07 1999 Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) vom 03. 12. 2001
Bodenschutz:
Die das Planungsgebiet umfassenden Flurstücke sind im Altlastenkataster des Landkreises Forchheim nicht aufgeführt. Sollten der Gemeinde jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, die auf einen Altlastverdacht schließen lassen, ist die Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Forchheim zu informieren.
Hinweise für den Bauleitplan
Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan enthalten.
2.5. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Für den Schallschutz in der städtebaulichen Planung wird die DIN 18005 Teil 1 (Ausgabe Juli 2002) mit dem zugehörigen Beiblatt 1, nach Maßgabe der Bekanntmachung des BayStMI – Vollzug des Baugesetzbuches und des Bundesimmissionsschutzgesetzes; Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau vom 3. August 1988 ( Nr. II B 8-4641.1-001/87 ) – zur Anwendung empfohlen.
Darstellung und Bewertung der Immissionssituation:
In der näheren Umgebung des Planungsgebietes befinden sich nach unserem Kenntnisstand weder gewerbliche Nutzungen noch landwirtschaftliche Hofstellen mit Tierhaltungen noch Sportanlagen. Auch übergeordnete, klassifizierte Straßen sind nicht vorhanden. Aus Sicht des
Immissionsschutzes bestehen daher keine Bedenken gegen die vorgelegte Bauleitplanung. Sollten der Gemeinde Langensendelbach o. g. Nutzungen, die das Planungsgebiet tangieren könnten, bekannt sein, bitten wir um Mitteilung unter Angabe aller relevanten Daten und Berechnungen.
Am westlichen Rand des Planungsgebietes ist eine private Grünfläche eingezeichnet und mit dem Text „Holzlager“ versehen ist. Auf Nachfrage teilt das Planungsbüro mit, dass der jetzige Grundstückseigentümer dort Holz aus dem eigenen Wald lagert und auch weiterhin lagern will, um es in der Feststofffeuerungsanlage seines Wohnhauses zu Heizzwecken zu verwenden. Dieses Wohnhaus befindet sich nicht im Planungsgebiet, grenzt aber direkt an. Grundsätzlich darf Brennholz zu nicht gewerblichen Zwecken in allgemeinen Wohngebieten gelagert und abhängig von den örtlichen Gegebenheiten auch bearbeitet (Sägen, Hacken) werden. Da aber
weder Umfang der Lagerung noch Zeiten und Art der Bearbeitung bekannt sind, kann eine schalltechnische Beurteilung nicht erfolgen. Um ein Schallschutzgutachten zu vermeiden, sollte auf die Festsetzung „Holzlager“ verzichtet werden.
Festsetzungen für den Bauleitplan
Aufgrund unseres derzeitigen Kenntnisstandes sind aus Sicht des Immissionsschutzes keine weiteren Festsetzungen erforderlich.
Hinweise für den Bauleitplan
keine
Straßenverkehr:
Der Erschließungsstraße muss insbesondere auch in den Einmündungsbereichen u.a. im Hinblick auf Befahrbarkeit und Sicht den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen (RASt 06) entsprechen. Begegnungsverkehr im Bereich der Einmündung muss möglich sein.
Am Ende der Stichstraße ist aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Wendeanlage
erforderlich. Die Wendeanlage ist entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 auszubilden.
Die Sichtflächen im Bereich der Einmündungen sind einzuhalten. Die Bepflanzungen und Einfriedungen dürfen deshalb nicht höher als 80 cm sein.
Im Übrigen gehen wir davon aus, dass die erforderlichen Schleppkurven vom Antragsteller geprüft wurden und ausreichend sind.
Müllabfuhr:
Die Müllbehälter sind an durchgängig befahrbaren Straßen (bzw. mit Wendeanlage gemäß RASt 06, 3-achsige Müllfahrzeuge) bereitzustellen. Separat ausgewiesene Stellplätze sind hier nachzuweisen. Die Freihaltezone (Schwenkbereiche) der Wendeanlage (NVendehammer) muss ebenfalls nutzbar sein.
Privatwege werden nicht angefahren.
Falls auf der neu entstehenden öffentlichen Straße keine ausreichend dimensionierte Wendeanlage vorhanden ist, müssen die Müllbehälter an der Honingser Straße, Kreuzung Honingser Straße/neue öffentliche Straße (zw. HN 34 und 38), zur Abholung bereitgestellt werden.
Abwägung/Beschluss:
Durch den Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach werden die Stellungnahmen des Landratsamtes Forchheim vom 28.09.2023 zu den Punkten: Naturschutz, Umweltschutz, Straßenverkehr und Müllabfuhr zur Kenntnis genommen. Die gewünschten textlichen Änderungen und Ergänzungen werden in den textlichen Festlegungen des Bebauungsplanes und der Begründung aufgenommen. Nachfolgende Hinweise sind in der weiteren Verfahrensschritten aufzunehmen.
Abwägung zur Stellungnahme der Abteilung Naturschutz:
Die Abteilung Naturschutz weist daraufhin, dass ein Entfall der vormaligen, im Geltungsbereich festgelegten, Begrünung nicht möglich ist, da ansonsten eine vereinfachte Vorgehensweise nicht anerkannt wird. Die Planung ist deshalb auf die vormals festgelegte Ortsrandeingrünung zu ändern und die textlichen Festsetzungen sind anzupassen.
Abwägung zur Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz:
Bodenschutz:
Die Hinweise der Abteilung Bodenschutz sind gemäß der Abwägung Wasserwirtschaftsamt zu ergänzen und in der Begründung sowie dem Bebauungsplan aufzunehmen.
Immissionsschutz:
Durch die Abteilung Immissionsschutz werden keine Bedenken zum vorgelegten Bauleitverfahren erhoben. Es wird jedoch daraufhin gewiesen, dass zur Vermeidung eines Schallschutzgutachtens auf die Festlegung „Holzlagerplatz“ verzichtet werden soll. In Abstimmung mit der Bauverwaltung und dem Eigentümer wird die Herausnahme der Festsetzung „Holzlagerplatz“ in der weiteren Planung berücksichtigt.
Abwägung zur Stellungnahme der Abteilung Straßenverkehr:
Durch die Abteilung Straßenverkehr wurde mitgeteilt, dass die öffentliche Erschließungsstraße gemäß den Vorgaben der Anlage von Staatsstraßen RASt 06 zu erfolgen hat, und am Ende der Stichstraße eine Wendeanlage auf vorgenannten Richtlinien festzusetzen ist. Durch den Gemeinderat Langensendelbach ist abzuwägen, inwieweit eine Umsetzung der geforderten Richtlinien in die weitere Planung aufzunehmen sind.
Abwägung zur Stellungnahme der Abteilung Müllabfuhr:
Auch die Abteilung Müllabfuhr weist darauf hin, dass die Abfuhr der Erschließungsstraße eine Wendeanlage nach den Vorgaben der RASt 06 zu errichten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird gefordert, dass im Bereich der öffentlichen Staatsstraße (Honingser Straße zw. Hs.Nr 34 und 38) ein Sammelplatz für die Abholung der Mülltonnen bereitgestellt wird.
Abstimmung: 15: 1 Stimmen
B 2. NACHBARGEMEINDEN
Sachverhalt:
Von folgenden Nachbargemeinden gingen keine Stellungnahmen ein:
Sachverhalt:
Von folgenden Nachbargemeinden wurde eine Stellungnahme ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:
Die Gemeinde Langensendelbach nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Nachbargemeinden keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.
Abstimmung: 15 : 1
1. Gemeinde Bubenreuth (Schreiben v. 21.09.2023)
Die Gemeinde Langensendelbach beteiligt die Gemeinde Bubenreuth als Nachbargemeinde zur 5. Flächennutzungsplanänderung im Bereich "Irrlwiesen" sowie zum Bebauungsplan „Irrlwiesen“ in Langensendelbach. Frist für die Stellungnahme ist der 29.09.2023.
Lage des Vorhabens:
Die Gemeinde Langensendelbach beabsichtigt die Errichtung von Wohngebäuden im Bereich des Überschwemmungsgebietes des Keilesgrabens (!), letzteres festgestellt durch ein Gutachten des Büros ITWH Dresden.
Ver- und Entsorgung gemäß Begründung Seite 4:
„Die Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers wird als Mischsystem vorgesehen. Der Anschluss erfolgt an den vorhandenen Kanal in der Honingser Straße / über den Kanal in der Stichstraße auf der Flurnummer 562/1 und 555/9. Der Bau von Zisternen oder Regenauffangbehältern wird gefordert. Nach derzeitigem Planungsstand für das Hochwasserschutzkonzept, durch itwh Dresden, liegen die Bauflächen innerhalb des Überschwemmungsgebietes. Der Retentionsraumverlust wird durch Geländeabtrag in unmittelbarer Nähe ausgeglichen. Für die Maßnahme ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 (2) WHG zu beantragen.“
Hierzu die Hinweise der Gemeinde Bubenreuth:
Die Ausführungen in der Begründung werden seitens der Gemeinde Bubenreuth in Frage gestellt. Denn die Ausweisung von Baugebieten in einem festgestellten Überschwemmungsgebiet ist keine städtebaulich und wasserrechtlich sinnvolle städtebauliche Entwicklung.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach § 78 Abs. 1 des Wasserhaushalts-gesetzes (WHG) des Bundes die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich und nach § 78 Abs. 4 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen untersagt. Die Einholung einer Ausnahmegenehmigung stellt ein erhebliches Risiko dar und ist daher zu vermeiden. Vielmehr sind nach § 9 Abs. 6a BauGB Überschwemmungsgebiete nachrichtlich in den Bauleitplanverfahren ausdrücklich als Risikobereich zu kennzeichnen.
Im Sinne einer wassersensiblen Siedlungsentwicklung, gerade im Hinblick auf den Klimawandel und potentielle Starkregenereignisse, ist auf eine Entwässerung im Trennsystem zu achten. Zwar sind in der Legende zum Bebauungsplan Leitungen für Regenwasser und für Schmutzwasser aufgeführt, in der Begründung wird jedoch ausdrücklich auf die Entwässerung des Wohngebietes im Mischwassersystem hingewiesen, was einen Widerspruch darstellt.
Eine Entwässerung im Mischsystem widerspricht weiterhin dem § 55 Abs. 2 WHG: Niederschlagswasser soll danach ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen; für Neubaugebiete - wie vorliegend -sollte also grundsätzlich ein Trennsystem vorgesehen werden.
Zwar liegt das Baugebiet Honingser Straße Ost von Bubenreuth im Osten und jenseits des Langensendelbacher Zentrums. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass nur ein insgesamt auf dem gesamten Gemeindegebiet von Langensendelbach vollständig umgesetztes Hochwasserschutzkonzept sowie eine städtebauliche Gesamtplanung einen Spielraum für eine verantwortliche Fortentwicklung von Baugebieten und der damit einhergehenden Flächenversiegelung zulässt.
Bereits beim Bebauungsplanverfahren zur Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage hat die Gemeinde Bubenreuth darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Langensendelbach vor der Ausweisung weiterer Wohnbauflächen die bisher ungelösten Probleme des Hochwasserschutzes abarbeiten muss, um weitere Baugebiete mit ihrer daraus resultierenden
Versiegelung ausweisen zu können. Die Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts in Langensendelbach steht nach wie vor aus.
Eingriffsermittlung und naturschutzfachlicher Ausgleich gemäß Begründung auf
Seite 6:
„Die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wurden im Rahmen der gemeindlichen Abwägung berücksichtigt. Mit der Darstellung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft am südlichen Ortsrand ist der Eingriff durch die Bebauung ausgeglichen. Dies wird durch die angewandte Checkliste zur vereinfachten Vorgehensweise dokumentiert.“
Hierzu die Hinweise der Gemeinde Bubenreuth:
Die obige Aussage muss hinterfragt werden. Denn eine konkrete Berechnung des Eingriffs in den Naturhaushalt sowie eine bilanzierte Ausgleichsermittlung wird nicht vorgelegt. Dies betrifft zwar nicht die Belange der Gemeinde Bubenreuth unmittelbar, aber doch mittelbar auf Grund der Wirkungen des Baugebiets in den Naturraum, in dem auch die Nachbargemeinde Bubenreuth angrenzend liegt. Die Hinweise der Gemeinde Bubenreuth sollen dem gesamten Naturraum, der auch ökologischen Ausfluss auf die Nachbargemeinde Bubenreuth hat, dienen.
Die Gemeinde Bubenreuth als topografische „Unterliegergemeinde“ kann aber von einer ungeklärten Ableitungssituation unmittelbar negativ betroffen sein - gerade auch bei Starkregenereignissen - und kann daher nur immer wieder darauf hinweisen, dass zunächst der Hochwasserschutz vollständig gelöst sein muss, bevor weitere Flächen mit einer Bebauung versiegelt werden.
Ob der vorgesehene Ausgleich für die entstehende Flächenversiegelung und dem Verlust des bisherigen Retentionsbereichs im Überschwemmungsgebiet durch die dargestellten Retentionsbereiche auf der Nachbarfläche tatsächlich ausreicht, wird auf Grund des geringen Umfangs und ohne Vorlage einer soliden Berechnungsgrundlage vorliegend in Zweifel gezogen.
Nach Beratung fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth als Nachbargemeinde verfügt über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sein könnten (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Die Ausführungen in der Begründung werden seitens der Gemeinde Bubenreuth zum Teil in Frage gestellt. Denn die Ausweisung von Baugebieten in einem festgestellten Überschwemmungsgebiet ist keine städtebaulich und wasserrechtlich sinnvolle städtebauliche Entwicklung.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach § 78 Abs. 1 des Wasserhaushalts-gesetzes (WHG) des Bundes die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich und nach § 78 Abs. 4 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen untersagt. Die Einholung einer Ausnahmegenehmigung stellt ein erhebliches Risiko dar und ist daher zu vermeiden. Vielmehr sind nach § 9 Abs. 6a BauGB Überschwemmungsgebiete nachrichtlich in den Bauleitplanverfahren ausdrücklich als Risikobereich zu kennzeichnen.
Im Sinne einer wassersensiblen Siedlungsentwicklung, gerade im Hinblick auf den Klimawandel und künftige potentielle Starkregenereignisse, ist auf eine Entwässerung im Trennsystem zu achten. Zwar sind in der Legende zum Bebauungsplan Leitungen für Regenwasser und für Schmutzwasser aufgeführt, in der Begründung wird jedoch ausdrücklich auf die Entwässerung des Wohngebietes im Mischwassersystem hingewiesen, was einen Widerspruch darstellt.
Eine Entwässerung im Mischsystem widerspricht weiterhin dem § 55 Abs. 2 WHG: Niederschlagswasser soll danach ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen; für Neubaugebiete - wie vorliegend - sollte also grundsätzlich ein Trennsystem vorgesehen werden.
Zwar liegt das Baugebiet Honingser Straße Ost von Bubenreuth im Osten und jenseits des Langensendelbacher Zentrums. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass nur ein insgesamt auf dem gesamten Gemeindegebiet von Langensendelbach vollständig umgesetztes Hochwasserschutzkonzept sowie eine städtebauliche Gesamtplanung einen Spielraum für eine verantwortliche Fortentwicklung von Baugebieten und der damit einhergehenden Flächenversiegelung zulässt.
Bereits beim Bebauungsplanverfahren zur Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage hat die Gemeinde Bubenreuth darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Langensendelbach vor der Ausweisung weiterer Wohnbauflächen die bisher ungelösten Probleme des Hochwasserschutzes und einer fachgerechten Ableitung von Niederschlagswasser lösen muss, um weitere Baugebiete mit ihrer daraus resultierenden Versiegelung verantwortlich ausweisen zu können. Die Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts in Langensendelbach steht nach wie vor aus.
Die Gemeinde Bubenreuth als topografische „Unterliegergemeinde“ kann aber von einer ungeklärten Ableitungssituation unmittelbar negativ betroffen sein - gerade auch bei Starkregenereignissen - und kann daher nur immer wieder darauf hinweisen, dass zunächst der Hochwasserschutz vollständig gelöst sein muss, bevor weitere Flächen mit einer Bebauung versiegelt werden.
Ob der vorgesehene Ausgleich für die entstehende Flächenversiegelung und dem Verlust des bisherigen Retentionsbereichs im Überschwemmungsgebiet durch die dargestellten Retentionsbereiche tatsächlich ausreicht, wird auf Grund deren geringen Umfangs und ohne Vorlage einer soliden Berechnungsgrundlage vorliegend in Zweifel gezogen.
Die Angaben zum naturschutzfachlichen Ausgleich in „vereinfachter Form“ werden ebenfalls in Frage gestellt. Denn eine konkrete Berechnung des Eingriffs in den Naturhaushalt sowie eine bilanzierte Ausgleichsermittlung wird nicht vorgelegt. Dies betrifft zwar nicht die Belange der Gemeinde Bubenreuth unmittelbar, jedoch mittelbar auf Grund der Wirkungen des Baugebiets in den Naturraum, in dem auch die Nachbargemeinde Bubenreuth angrenzend liegt. Die Hinweise der Gemeinde Bubenreuth sollen dem gesamten Naturraum, der auch ökologischen Ausfluss auf die Nachbargemeinde Bubenreuth hat, dienen.
Insgesamt erscheint die vorliegende Planung noch nicht die erforderliche Planungsreife zu haben, um der Öffentlichkeit vorgelegt zu werden, denn die zu untersuchenden und abwägungsrelevanten Belange, die zur Grundlagenermittlung gehören, sind aus Sicht der Gemeinde Bubenreuth noch nicht vollständig abgearbeitet.
Die Gemeinde Langensendelbach wird seitens der Gemeinde Bubenreuth aufgefordert, ihre Planungen hinsichtlich des Hochwasserschutzkonzepts zu konkretisieren und darzulegen, wie und wann das Hochwasserschutzkonzept der Gemeinde Langensendelbach umgesetzt sein wird und damit den Nachweis führen kann, dass die Gemeinde Bubenreuth als tieferliegende Gemeinde nicht durch unkontrolliert abfließendes Wasser aus der Gemarkung Langensendelbach benachteiligt wird.
Anwesend: 15 / mit 14 gegen 1 Stimme
Kenntnisnahme:
Der Gemeinderat Langensendelbach nimmt die Stellungnahme der Nachbargemeinde Bubenreuth der Gemeinderatsitzung v. 19.09.2023 zur Kenntnis. Eine Abstimmung zur Einleitung des Abwassers (Mischsystem) wird im Vorfeld mit dem Abwasserzweckverband mittlere Regnitz getroffen.
Der Hinweis der Nachbargemeinde Bubenreuth zum Enthaltungsgebot (Vermeidung v. Bauen im Überschwemmungsgebiet) wird zur Kenntnis genommen, jedoch wird vom WWA Kronach in Aussicht gestellt, dass bei Durchführung eines Nachweisverfahrens für den Retentionsraumausgleich in Folge des verloren gehenden Rückhalteraums in vollem Umfang, Funktion und der zeitgleichen Ausführung eine positive Abwägung zur Umsetzung des Bebauungsplanes möglich ist. Gemäß der Abwägung zur Stellungnahme des WWA Kronach werden zum nächsten Verfahrenschritt die erforderlichen Berechnungen und Planunterlagen erstellt und dem LRA FO bzw. dem Wasserwirtschaftsamtes Kronach zur Genehmigung vorgelegt. Inwieweit ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren (mit evt. erforderlichen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 78 (2) WHG) erforderlich wird, wird im Vorfeld nochmals mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach geklärt.
Die Forderung der Gemeinde Bubenreuth zur Vorlage einer Planung mit erforderliche Planungstiefe wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 15: 1 Stimmen
B 3. BÜRGER
Sachverhalt:
Von Bürgern gingen keine Stellungnahmen ein:
Kenntnisnahme:
Die Gemeinde Langensendelbach nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Bürger keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.
Abstimmung: 15 : 1 Stimmen
Beschluss:
Auf die vorangegangenen Beschlüsse wird Bezug genommen
(Abstimmungsergebnisse 15: 1 Stimmen)
Der 1.Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte in die Wege zu leiten und die erforderlichen Gutachten zu veranlassen.
Abstimmung:
16 : 0 Stimmen
| Vorstellung und Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach", Vorstellung durch die Fa. Wust - Wind & Sonne GmbH & Co. KG |
|
Sachverhalt:
Am 19.01.2023 wurde eine Voranfrage bei der Gemeinde eingereicht. Der Eigentümer von landwirtschaftlichen Flurgrundstücken Fl.Nr. 1583, 1584 und 1585 Gemarkung Langensendelbach. möchte eine Freiflächenphotovoltaikanlage errichten.
Es braucht zunächst eine Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanes. Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde.
In unmittelbarer Nähe der gegenständlichen Grundstücke existiert der „Solarpark Langensendelbach“, welcher durch einen Investor errichtet wurde.
In der Sitzung vom 27.02.2023 wurde die Voranfrage des Eigentümers behandelt. Zum damaligen Zeitpunkt liegt weder ein Antrag des Investors noch ein Ing.-Büro vor, welches den Flächennutzungsplan sowie den Bebauungsplan aufstellt.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 27.02.2023 Kenntnis genommen von dem Antrag des Eigentümers der landwirtschaftlichen Flächen Fl.Nr. 1583, 1584 und 1585 Gemarkung Langensendelbach und dem Wunsch dort eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Darüber hinaus befürwortet er mehrheitlich die grundsätzliche Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage an dieser Stelle mit den FlNr. 1583, 1584 und 1585 Gemarkung Langensendelbach mit den Bedingungen, welche die Gemeinde Langensendelbach aufgrund ihrer Planungshoheit voraussetzt.
Der Gemeinderat verweist ausdrücklich zu diesem Zeitpunkt, dass eine vollumfängliche Entscheidung erst nach Vorlage ausführlicherer Unterlagen erfolgen kann.
Außerdem müsse auch hier die komplette Kostenfreiheit der Gemeinde zugesichert werden sowie die Durchführung sämtlicher naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (Planungs- und Verfahrenskosten, städtebauliche Verträge, Gutachten, technische Dienstleistungen beispielsweise und vieles mehr).
Hinsichtlich der Kostentragungspflicht verbleibt es auch dann, wenn der vorhabensbezogene Bebauungsplan nicht in Kraft trete sollte.
Ebenso müssen Wegevereinbarungen sowie Durchführungsverträge und Einspeisevergütungen genauestens geprüft und vereinbart werden.
Nun liegen die Vorentwurfsunterlagen vor und der Gemeinderat muss darüber entscheiden, ob er hier das Bauleitplanverfahren eröffnet.
Als erstes steht die Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach" an, vgl. hierzu Vorentwurf (Pläne, Begründung).
Im aktuellen Flächennutzungsplan sind die Grundstücke als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen.
Der Gemeinderat müsse die Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach" beschließen.
Im Geltungsbereich, mit einem Umfang von insgesamt 3,6 ha, befinden sich die Fl.-Nrn. 1583 (Teilfläche), 1584, 1585 jeweils Gemarkung Langensendelbach.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt im Änderungsbereich Fläche für die Landwirtschaft dar.
Ziel der Planung ist, die Darstellung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO Abs. 2 mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik“
Der Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach".
Im Geltungsbereich, mit einem Umfang von insgesamt 3,6 ha, befinden sich die Fl.-Nrn. 1583 (Teilfläche), 1584, 1585 jeweils Gemarkung Langensendelbach.
Der Auszug aus dem Flächennutzungsplan liegt dem Beschluss bei.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt im Änderungsbereich Fläche für die Landwirtschaft dar.
Ziel der Planung ist, die Darstellung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO Abs. 2 mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik“
Der Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Einstimmig beschlossen
Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
| Vorstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Solarpark nördlich Langensendelbach", Vorstellung durch die Firma Wust - Wind & Sonne GmbH & Co. KG |
|
Sachverhalt:
Ferner müsse das Gremium den Beschluss über den Antrag des Vorhabenträgers gem. § 12 Abs. 2 BauGB fassen, dem Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet "Solarpark nördlich Langensendelbach" gemäß § 12 Abs. 2 BauGB statt zu geben.
Darüber hinaus müsse auch der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst werden über die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Solarpark nördlich Langensendelbach".
Im Geltungsbereich, mit einem Umfang von insgesamt 3,6 ha, befinden sich die Fl.-Nrn. 1583 (Teilfläche), 1584, 1585 jeweils Gemarkung Langensendelbach.
Ziel der Planung ist, die Darstellung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO Abs. 2 mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“. Mit der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage kann das Ziel von Bund und Land unterstützt werden, den Anteil der Erneuerbaren Energien bei der zukünftigen Energiebereitstellung deutlich auszubauen und hierdurch den CO2-Ausstoß zu verringern.
Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Beschluss:
Beschluss über den Antrag des Vorhabenträgers gem. § 12 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach gibt dem Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet "Solarpark nördlich Langensendelbach" gemäß § 12 Abs. 2 BauGB statt.
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Solarpark nördlich Langensendelbach".
Im Geltungsbereich, mit einem Umfang von insgesamt 3,6 ha, befinden sich die Fl.-Nrn. 1583 (Teilfläche), 1584, 1585 jeweils Gemarkung Langensendelbach.
Ziel der Planung ist, die Darstellung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO Abs. 2 mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“. Mit der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage kann das Ziel von Bund und Land unterstützt werden, den Anteil der Erneuerbaren Energien bei der zukünftigen Energiebereitstellung deutlich auszubauen und hierdurch den CO2-Ausstoß zu verringern.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
|
| Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach" |
Sachverhalt:
Herr Seuberth von der Firma Wust - Wind & Sonne GmbH & Co. KG ӏ Projektierung und Verwaltung Erneuerbarer Energien, Neue Straße 17 a, 91459 Markt Erlbach stellt die Flächennutzungsplanänderung dem Gremium im Detail vor.
Den Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach" gilt es zu billigen und die Auslegung zu beschließen.
1.Bgm. legt Wert darauf, dass die Einspeisepunkte genau erläutert werden, samt der Dienstbarkeiten. Er verweist hierzu auf die Erfahrungen aus den letzten Bauleitplanverfahren.
Die Dienstbarkeiten waren nur auf Kosten der Gemeinde lösbar gewesen. Herr Seuberth von der Firma Wust erklärt, dass Richtung Igelsdorf eingespeist wird und er genaueres noch klären müsse.
Zudem wird die Begrünung des Solarparks kritisiert. Die Eingrünung im Norden und im Westen solle angepasst werden.
Ebenso geändert werden solle der Mast von 8 m auf 6 m reduziert.
Die Anpassungen sollen erst erfolgen, bevor die die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen ist.
Der Gemeinderat vertagt den Punkt auf die nächste Sitzung.
Zurückgestellt Anwesend 16
| Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Solarpark nördlich Langensendelbach" |
Sachverhalt:
Herr Seuberth von der Firma Wust - Wind & Sonne GmbH & Co. KG ӏ Projektierung und Verwaltung Erneuerbarer Energien, Neue Straße 17 a, 91459 Markt Erlbach stellt den Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Solarpark nördlich Langensendelbach" dem Gremium im Detail vor.
Den Vorentwurf der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Solarpark nördlich Langensendelbach" gilt es zu billigen und die Auslegung zu beschließen.
Die Anpassungen sollen erst erfolgen, bevor die die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen ist.
Der Gemeinderat vertagt den Punkt auf die nächste Sitzung. Hier gelten die gleichen Punkte wie bei 2.4
Zurückgestellt Anwesend 16
| Vorstellung und Abschluss des städtebaulichen Vertrages (Kostenübernahme), Straßen- und Wegevertrages mit der Firma Wust - Wind & Sonne GmbH & Co. KG |
Der Gemeinderat vertagt den Punkt auf die nächste Sitzung. Hier gelten die gleichen Punkte wie bei 2.4
Zurückgestellt Anwesend 16
| Bauleitplanung in Nachbarkommunen; hier: |
| 1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan "Honings" und 2. Änderung Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Hetzles Bereich Honings; Vollzug des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB; Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange |
Sachverhalt:
Der Gemeinderat von Hetzles hat in seiner Sitzung vom 23.05.2023 beschlossen, eine Bebauungsplanänderung und -erweiterung mit Grünordnungsplan für den rechtskräftigen einfachen Bebauungsplan "Honings" in Hetzles gem. § 2 Abs. 1 und §§ 8 und 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
Das unterzeichnende Büro ist mit der Planaufstellung und Verfahrensdurchführung beauftragt. Mit der Erstellung des Grünordnungsplanes und des Umweltberichtes wurde das Büro Team 4 in Nürnberg beauftragt.
Der Gemeinderat von Hetzles hat in seiner Sitzung vom 22.08.2023 die eingegangenen Stellungnahmen und Vorbringen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und frühzeitigen Auslegung Bebauungsplan-Änderung und -Erweiterung und zum Grünordnungsplan behandelt. Aufgrund dieses Verfahrensschrittes haben sich folgende Planänderungen ergeben:
| • | Verschiebung der Belange zu den überörtlichen Verkehrsflächen (St 2243) von Pkt. A der Verbindlichen Festsetzungen in Pkt. C - Hinweise |
| Ergänzung der Begründung hinsichtlich der bei der Gemeinde und der VG zur Verfügung stehenden DIN-Vorschriften | |
| • | Erweiterung der schalltechnischen Untersuchung zum Gewerbelärm hinsichtlich bestehendem Wohngebäude (HS Nr. 18) und geplantem Wohngebäude im MI; Überarbeitung Schallschutzbericht bzgl. Betriebszeiten und Berechnungsparameter; Ergänzung der Verbindlichen Festsetzungen hinsichtlich passiver Lärmschutzvorkehrungen; Überarbeitung der Begründung hierzu |
| • | Ergänzung der Verbindlichen Festsetzungen hinsichtlich der Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsblattes in Punkto Niederschlagswasserbeseitigung; Aktualisierung der Begründung hierzu |
| • | Aufnahme eines Niederspannungs-Kabels am Südwestrand des Plangebietes inkl. Anpassung Verbindliche Festsetzungen und Begründung |
| • | Überarbeitung des Hinweises zum Denkmalschutz in Punkto denkmalrechtlicher Erlaubnis (ersetzt die Meldepflicht); Aktualisierung der Begründung hierzu |
Der Gemeinderat von Hetzles hat zudem in seiner Sitzung vom 23.05.2023 beschlossen, den wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplan vom 13.06.2008 zum 2. Mal zu ändern.
Der Gemeinderat von Hetzles hat in seiner Sitzung vom 22.08.2023 die eingegangenen Stellungnahmen und Vorbringen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und frühzeitigen Auslegung zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan behandelt. Aufgrund dieses Verfahrensschrittes haben sich folgende Planänderungen ergeben:
| • | Überarbeitung der Verfahrensvermerke |
| • | Darstellung der Bodendenkmäler; Ergänzung der Begründung hierzu |
Der Gemeinderat von Hetzles hat in seiner Sitzung vom 22.08.2023 den Entwurf der "1. Bebauungsplan-Änderung und -Erweiterung und Grünordnungsplan 'Honings'" von der BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg - und vom Büro Team 4, Nürnberg, in der Fassung vom 22.08.2023 mit Begründung und Umweltbericht vom 22.08.2023 gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat von Hetzles in seiner Sitzung vom 22.08.2023 den Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan Hetzles - Bereich Honings - von der BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg - und vom Büro Team 4, Nürnberg, in der Fassung vom 22.08.2023 mit Begründung und Umweltbericht vom 22.08.2023 gebilligt und ebenfalls die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Alle in Zusammenhang mit dem Bebauungsplan-Verfahren stehenden Unterlagen sind auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz unter https://www.vgdormitz.de/seite/371620/hetzles.html ab dem Auslegezeitraum einzusehen und abzurufen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf § 4a Absatz 4 Satz 2 BauGB.
Die Unterlagen wurden dem Gemeinderat übermittelt.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die 1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan „Honings und 2. Änderung Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Hetzles Bereich Honings, Gemeinde Hetzles, keine Berührung eigener Belange.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
| Städtebauliche Entwicklung in Langensendelbach; |
| Beschluss des Gemeinderates über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch |
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat das ISEK beschlossen und auch den Auftrag an das Büro msh stadtplanung GbR in Altdorf vergeben. Nach verzögertem Start (andere Projekte des Büros) soll es nun voran gehen.
Für Planungen und Umsetzungen mit baulichem Schwerpunkt werden Städte und Gemeinden durch die Programme der Städtebauförderung unterstützt. Die Gemeinde Langensendelbach kann über das Bayerische Städtebauförderungsprogramm Zuschüsse beantragen, durch die bereits Maßnahmen wie die Sanierung der Ortsmitte maßgeblich mitfinanziert wurden. Um die Grundlage für die weitere Fördermöglichkeit zu schaffen, ist nun die Durchführung von städtebaulichen Untersuchungen notwendig.
In einem ersten Schritt werden die Erkenntnisse der Vorbereitenden Untersuchungen (VU), die bereits vor einigen Jahren für die Ortsmitte von Langensendelbach erarbeitet wurden (Büro Resch und Stiefler, Bayreuth, 2009), überprüft und aktualisiert.
Darüber hinaus geht es darum, über ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)
Ziele für die Entwicklung der Gesamtgemeinde und einen abgestimmten Rahmenplan mit Maßnahmenkatalog zu definieren, die als Entscheidungsgrundlage für den Gemeinderat für die nächste Dekade dienen soll. Der 1.Bürgermeister wird den Gemeinderat und die Bürger über die nächsten Schritte informieren.
Der Ortsteil Bräuningshof soll ebenfalls begangen und dokumentiert werden.
Im Rahmen des ISEK wird dann die Gesamtgemeinde (mit Bräuningshof) betrachtet.
Für die Überarbeitung der Vorbereitenden Untersuchungen muss nach § 141 BauGB die Gemeinde die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen einleiten. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.
Dazu muss ein Untersuchungsgebiet benannt werden, welches das bestehende Sanierungsgebiet ist. Hierzu verweisen wir auf den beiliegenden Lageplan, der Bestandteil des zu fassenden Beschlusses ist.
Die Gebietskulisse des bestehenden Sanierungsgebiets, die gleichzeitig jetzt das Untersuchungsgebiet darstellt hat eine Fläche von 15,7 ha.
Formal bedarf es noch eines Beschlusses über den Beginn vorbereitender Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB im Sanierungsgebiet (sog. Einleitungsbeschluss).
Im Rat wirft die Vorgehensweise allerdings einige Fragen auf. Auch die Gebietskulisse sollte intensiver betrachtet werden, auch im Hinblick auf das Wohnen im Alter. Der Rat wünscht, dass das Büro über die Vorgehensweise beim ISEK informiert, da die Auftragsvergabe schon etwas zurückliegt. Dies soll in der nächsten Sitzung erfolgen.
Vertagt Anwesend 16
| Amtliche Bekanntmachung des Beginns der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch |
Dieser Punkt wird auch vertagt, da er sich auf den Punkt 4.1. bezieht.
| Stromausschreibung; hier: Bevollmächtigung des 1.Bgm. und der Verwaltung zur Ausschreibung und Auftragsvergabe für neue Stromlieferungsverträge im Ortsteil Langensendelbach Gemeinde Langensendelbach und Bräuningshof |
Sachverhalt:
Zum 31.12.2023 laufen die bestehenden Stromverträge der beiden Ortsteile der Gemeinde Langensendelbach aus. Es müssen Ausschreibungen getätigt und neue Verträge abgeschlossen werden.
Der bisherige Vertrag für den Ortsteil Bräuningshof N-ERGIE „Strom Kommune Plus“ endet zum 31.12.2023.
Den Zuschlag für den Strom für den Ortsteil Langensendelbach konnte die Gemeinde im letzten Jahr an die Stadtwerke Forchheim vergeben. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von einem Jahr. Über die einjährige Laufzeit wurde im Gemeinderat Beschluss gefasst. Der Vertrag mit Stadtwerke Forchheim endet ebenfalls am 31.12.2023.
Wie dem Gemeinderat bekannt ist, wird die Gemeinde nicht mehr mit Stromausschreibungen durch die Fa. Kubus (die über den Gemeindetag organisiert wurde) betreut.
Die Gemeinde regelt dies nun allein, da die Fa. Kubus oftmals keine regionalen Anbieter berücksichtigt sowie auch die Kosten für die Ausschreibung nicht unerheblich sind.
Auf Grund der sehr kurzen Bindefristen der Angebote (teilweise 10 Minuten bis max. 2 Stunden) soll der 1. Bürgermeister und die Verwaltung ermächtigt werden, die Ausschreibung zeitnah vorzunehmen und die wirtschaftlichsten Stromlieferangebote anzunehmen sowie die Verträge im Anschluss abzuschließen.
Die Verwaltung gibt den Submissionstermin bekannt und die Fraktionssprecher oder Vertreter der Parteien können hierzu gerne ins Rathaus kommen und der Vergabe beiwohnen.
Ins Auge gefasst wurde hierzu der Tag z.B. 26.10.2023, 07.11.2023, 09.11.2023 oder ein anderer Tag zeitnah. Der Gemeinderat wird über die exakte Vergabe (Ort, Tag, Zeit) via mail rechtzeitig informiert.
Der 1.Bürgermeister und die Verwaltung schlagen vor folgende Stromanbieter anzuschreiben:
| - | N-ERGIE Strom Nürnberg |
| - | E.ON (Bayernwerk) |
| - | Stadtwerke Baiersdorf |
| - | Stadtwerke Forchheim |
| - | Stadtwerke Ebermannstadt |
| - | Elektra Effeltrich |
Der Gemeinderat ergänzt die Stromanbieter noch um
| - | Stadtwerke Erlangen |
| - | naturstrom AG, Eggolsheim |
| - | naturstrom vor Ort, Hemhofen |
In der nächsten Sitzung wird über das Ergebnis informiert und im Nachgang beschlossen.
Zudem solle sich der Gemeinderat Gedanken machen, ob er Ökostrom beziehen möchte.
Hier kommt der Wunsch aus dem Gemeinderat, nur Ökostrom zu beziehen, wie auch in den letzten Jahren. Daher soll nur dieser angeboten werden.
Zudem solle in der Ausschreibung sowohl der Preis für ein Jahr (2024) und alternativ für zwei Jahre (2024 und 2025) angeboten werden seitens der Lieferanten.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Angebotseinholung zur Lieferung von Strom für den Betrieb der Stromlieferstellen Bräuningshof und Langensendelbach für das Jahr 2024 (alternativ 2024 und 2025).
Der erste Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter sowie die Verwaltung werden vom Gemeinderat ermächtigt, die Ausschreibung vorzunehmen, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen und die Verträge für die Ortsteile Langensendelbach und Bräuningshof abzuschließen.
Es sollen angefragt werden der Preis für ein Jahr (2024) und zusätzlich der Preis für zwei Jahre (2024 und 2025).
Es soll ausschließlich Ökostrom angefragt werden.
Im Nachgang wird dem Gemeinderat das Ergebnis bekannt gegeben und der Gemeinderat kann darüber Beschluss fassen in der darauffolgenden Sitzung.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16