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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung UVPG

Landratsamt Forchheim

-Dienststelle Ebermannstadt-

FB 42, Wasserrecht

Az.: 42 - 8631-171/23

Vollzug des Wasserrechts (WHG, BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Ableiten von Grundwasser aus der Butzenquelle Flur-Nr. 625, Gemarkung Langensendelbach, zur öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Langensendelbach

Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

Die wasserrechtliche Erlaubnis der Gemeinde Langensendelbach zum Ableiten von Grundwasser aus der Butzenquelle, Flur-Nr. 625, Gemarkung Langensendelbach, verlor mit Ablauf des 31.12.2020 ihre Gültigkeit. Mit Schreiben vom 01.12.2023 beantragte die Gemeinde Langensendelbach, eine neue längerfristige gehobene Erlaubnis mit folgenden Entnahmemengen (2 l/s, max. 55.000 m³/Jahr). Da die Unterlagen unvollständig sind und überarbeitet werden müssen, wurde der Antrag mit Schreiben vom 10.07.2024 auf eine beschränkte Erlaubnis für 5 Jahre geändert.

Im Rahmen des Verfahrens war gemäß § 5 Abs. 1 UVPG vom Landratsamt Forchheim festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Nach Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG ist für die beantragte Entnahmemenge von 55.000 m³/Jahr eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG erfolgt die Prüfung überschlägig anhand der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien.

Eine UVP-Pflicht liegt vor, sofern davon ausgegangen wird, dass die Maßnahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies wurde sowohl seitens der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Forchheim als auch seitens des amtlichen Sachverständigen, dem Wasserwirtschaftsamt Kronach, im aktuellen Verfahren verneint.

Das Landratsamt Forchheim sieht in diesem Fall daher nicht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Ebermannstadt, den 16.10.2024
gez. Sandor, Regierungsrätin