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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 21.10.2024

Ortskernsanierung Langensendelbach;
hier: ISEK in Langensendelbach; hier Sachstandsbericht von msh Heckelsmüller und Information Bürgerworkshop

Sachverhalt:

Dem Gemeinderat ist der Entwurf vom Büro Heckelsmüller bzgl. der Auswertungen der stattgefundenen Onlinebefragung zugegangen. Die Befragung fand im März 2024 statt.

Das Büro hat die Ergebnisse der Onlinebefragung zusammengefasst und stellt sie als Vorentwurf zur Information dem Rat zum internen Gebrauch zur Verfügung.

Außerdem fand ein Experten- bzw. Multiplikatoren Gespräch statt.

Herr Heckelsmüller erläutert dem Gemeinderat zu den bisher stattgefundenen Terminen noch einmal den Hintergrund und Sachstand und gibt einen Ausblick auf den bevorstehenden Bürgerworkshop.

Die Terminfindung für eine Bürgerveranstaltung ist zwingend erforderlich (ob eher am Donnerstagabend oder samstags).

Der geplante Ablauf könnte in etwa so aussehen: Die Präsentation und Moderation übernimmt msh Stadtplanung (Herr Heckelsmüller). Die Verwaltung wird ihn hierbei unterstützen.

Die Begrüßung erfolgt durch 1. Bgm. Siebenhaar. Dann folgt ein Kurzvortrag für die Bürger über die Inhalte und Ziele des Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK und VU – Was ist das?)

Der Grund und die Ziele sollen erläutert werden. Es wird über die Beteiligungsformen, Ortsanalysen, Ortsbegehung- und Bewertungen, Onlinebefragung sowie das Experten- und Multiplikatoren Gespräch berichtet.

Es geht darum, die Ideen und Projektvorschläge der Bürger in Form von Formulierung von Zielen und Maßnahmenvorschlägen in einer Gruppenarbeit zu erarbeiten.

Anschließend erfolgt eine Zusammenschau und die Vorstellung der Gruppenarbeitsergebnisse. Dann kommt es zu einer Gewichtung der wichtigsten Projekte sowie eine Bepunktung der gesammelten Projektvorschläge.

Der Termin für den Bürgerworkshop wird auf der Homepage und im Mitteilungsblatt rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Bürger sollen mittels dieses Konzeptes am Planungsprozess zur zukünftigen Ortsentwicklung beteiligt werden.

Dabei ist der Bürgerworkshop nicht das Ende des ISEKs sondern nur ein weiterer Bestandteil. Erst nach dem Bürgerworkshop geht es weiter in der Prozessbeteiligung mit einer Zusammenfassung an den Gemeinderat.

Der Gemeinderat nimmt den Vortrag sowie die Präsentation des Herrn Heckelmüller, msh zur Kenntnis. Er besteht Einverständnis mit der weiteren Vorgehensweise bzgl. des ISEKs.

Der Gemeinderat legt den Donnerstag, 05.12.204 um 18.30 Uhr als Termin für den Bürgerworkshop fest.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Vortrag sowie die Präsentation des Herrn Heckelsmüller, msh zur Kenntnis. Er besteht Einverständnis mit der weiteren Vorgehensweise bzgl. des ISEKs.

Der Gemeinderat legt den Donnerstag, 05.12.204 um 18.30 Uhr als Termin für den Bürgerworkshop fest.

Einstimmig beschlossen

Ja 15

Nein 0

Anwesend 15

Bauleitplanung in Langensendelbach;
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes im Bereich "Hintere Pfarrgasse" - Abwägung der Stellungnahmen und Beschlüsse Vorstellung; Herr Bökenbrink

Sachverhalt:

Gemeinde Langensendelbach

Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes im Bereich „Hintere Pfarrgasse“

Stellungnahmen zum Vorentwurf

1

Stellungnahme

Stellungnahme des Planers zu den während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der vorgezogenen Beteiligung Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes im Bereich „Hintere Pfarrgasse“

2

Anregungen

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der vorgezogenen Beteiligung Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes im Bereich „Hintere Pfarrgasse“, wurden in der Zeit vom 02.08.2024 bis 13.09.2024 folgende Anregungen und Bedenken vorgebracht.

2.1

Folgende Träger Öffentlicher Belange wurden beteiligt:

  • ALE-Oberfranken, Zentrale, Nonnenbrücke 7 a, 96047 Bamberg
  • Bayerischer Bauernverband G.d.ö.R., Hans-Böckler-Straße 3, 91301 Forchheim
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege", Schloss Seehof, 96117 Memmelsdorf
  • Bezirksfischereiverband e.V., Cottenbacherstr. 23, 95445 Bayreuth
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, "TNL Süd, PTI13 BB1", Bauleitplanung, Am Fernmelde- turm 2, 90441 Nürnberg
  • Gemeinde Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth
  • Handwerkskammer für Oberfranken, Kerschensteinerstraße 7, 95448 Bayreuth
  • Landesbund für Vogelschutz, Eisvogelweg 1, 91161 Hilpoltstein
  • Regierung von Oberfranken, Postfach 11 01 65, 95420 Bayreuth
  • Stadt Baiersdorf, Waaggasse 2, 91083 Baiersdorf
  • VG Effeltrich - Poxdorf, Forchheimer Straße 1, 91090 Effeltrich
  • VG Uttenreuth, Erlanger Straße 40, 91080 Uttenreuth
  • WWA Kronach, Kulmbacher Straße 15, 96317 Kronach
  • AELF Bamberg, Zentrale, Schillerplatz 15, 96047 Bamberg
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Dechant-Reuder- Straße 8, 91301 Forchheim
  • Regierung von Oberfranken, Bergamt, Postfach 11 01 65, 95420 Bayreuth
  • LRA Forchheim, Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt
  • IHK Oberfranken, Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth
  • Flake, Herr, Oliver, Südhang 11, 91301 Forchheim
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., Vogelstrasse 24, 91301 Forchheim
  • Verein Naturpark Fränkische Schweiz - Veldensteiner Forst e.V., Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim
  • Regionaler Planungsverband, Postfach 1920, 96010 Bamberg
  • Bayernwerk Netz GmbH, HallstadterStraße 119, 96052, Bamberg

2.2

Keine Rückmeldung haben gegeben:

  • ALE-Oberfranken, Zentrale, Nonnenbrücke 7 a, 96047 Bamberg
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege", Schloss Seehof, 96117 Memmelsdorf
  • Bezirksfischereiverband e.V., Cottenbacherstr. 23, 95445 Bayreuth
  • Gemeinde Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth
  • Landesbund für Vogelschutz, Eisvogelweg 1, 91161 Hilpoltstein
  • Stadt Baiersdorf, Waaggasse 2, 91083 Baiersdorf
  • VG Effeltrich - Poxdorf, Forchheimer Straße 1, 91090 Effeltrich
  • VG Uttenreuth, Erlanger Straße 40, 91080 Uttenreuth
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Dechant-Reuder- Straße 8, 91301 Forchheim
  • Flake, Herr, Oliver, Südhang 11, 91301 Forchheim
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., Vogelstrasse 24, 91301 Forchheim
  • Verein Naturpark Fränkische Schweiz - Veldensteiner Forst e.V., Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim

2.3

Keine Anregungen oder Bedenken zur Planung haben geäussert:

  • AELF Bamberg, Zentrale, Schillerplatz 15, 96047 Bamberg
  • Regionaler Planungsverband, Postfach 1920, 96010 Bamberg
  • IHK Oberfranken, Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth
  • Bayerischer Bauernverband G.d.ö.R, Hans-Böckler-Straße 3, 91301 Forchheim
  • Regierung von Oberfranken, Bergamt, Postfach 11 01 65, 95420 Bayreuth
  • Handwerkskammer für Oberfranken, Kerschensteinerstraße 7, 95448 Bayreuth

2.4

Folgende Träger Öffentlicher Belange bzw. Bürger haben Anregungen zur Planung geäussert:

3.1

Bayernwerk Netz GmbH, mit Schreiben vom 06.09.2024

3.2

Landratsamt Forchheim, mit Schreiben vom 13.09.2024

3.3

Regierung von Oberfranken, mit Schreiben vom 06.09.2024

3.4

Telekom Deutschland GmbH mit Schreiben vom 07.04.2016

3.5

Wasserwirtschaftsamt Kronach, mit Schreiben vom 12.08.2024

3.

Behandlung Der Eingegangenen Anregungen

3.1

Bayernwerk Netz GmbH, mit Schreiben vom 06.09.2024

Anregung: Stellungnahme:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass im betroffenen Bereich von uns betriebene Anlagen vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie die Anlagen unseres Unternehmens bei der Planung zu berücksichtigen.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Gasleitung anzufordern. Ansprechpartner ist KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen sind zwingend vor Bauausführung online über unser Planauskunftsportal einzuholen. Das Portal erreichen Sie unter https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.

Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz der Verteilungsanlagen“ bei Grabarbeiten hinweisen.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen so weit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Abwägung und Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Bayernwerk zur Kenntnis. Die Hinweise sind bei der Ausführungsplanung zu beachten. Das mit der Erschließungsplanung beauftragte Büro ist frühzeitig mit einer räumlichen und zeitlichen Spartenkoordinierung zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis: 14: 0 Stimmen

3.2

Landratsamt Forchheim, mit Schreiben vom 13.09.2024

Anregungen zum FNP:

SG 41:

Keine Einwände

SG 42:

Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege besteht grundsätzlich Einvernehmen mit der beantragten Nutzungsänderung im Flächennutzungsplan. Auf unsere Stellungnahme zum Bebauungsplan „Hintere Pfarrgasse“ vom 14.08.2024 wird verwiesen. Für ein Gespräch mit dem Planer stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

SG 44:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme zum Bebauungsplan „Hintere Pfarrgasse“ vom 29.08.2024

Anregungen zum Bebauungsplan

SG 32:

Bei der Ausweisung neuer Baugebiete bzw. der Anlegung neuer Straßen sind für die verkehrsrechtliche Erschließung die einschlägigen Richtlinien und Vorschriften (u.a. RASt 06, RAL) einzuhalten.

Am Ende der Stichstraße ist aus Gründen der Verkehrssicherheit (wie bereits geplant) eine Wendeanlage erforderlich. Die Wendeanlage ist entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 auszubilden.

Der Erschließungsstraße muss insbesondere auch im Einmündungsbereich in die Ortsstraße u.a. im Hinblick auf Befahrbarkeit und Sicht den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen (RASt 06) entsprechen. Die Zufahrt zum geplanten Baugebiet muss so ausgebaut sein, dass ein Abbiegen von der Ortsstraße in die Stichstraße ohne Benutzung der Gegenfahrstreifen möglich ist. Begegnungsverkehr im Bereich der Einmündung muss möglich sein.

Im Zuge dessen wird der Ausbau der Pfarrgasse auf 5,5 m befürwortet, um auch hier den Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Eine Fahrbahnbreite von 3,2 m ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ausreichend. Ein Begegnungsverkehr eines PKWs mit einem Radfahrer bzw. Fußgänger ist sicherzustellen. Insbesondere ist die Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge (Fahrspurbreite usw.) zu berücksichtigen.

Die Sichtflächen im Bereich der Einmündungen sind einzuhalten. Die Bepflanzungen und Einfriedungen dürfen deshalb nicht höher als 80 cm sein. Die Haltesicht bei der Zufahrt zum geplanten sonstigen Sondergebiet ist einzuhalten.

Die Anlage eines Gehweges entlang der Fahrbahn mit halbhohen Borden mit einer Höhe von mind. 5 cm ist zu empfehlen.

Im Übrigen gehen wir davon aus, dass die erforderlichen Schleppkurven vom Antragsteller geprüft wurden und ausreichend sin

Stellungnahme:

Ein Ausbau der Pfarrgasse ist aufgrund der gegebenen Platz- und Eigentumsverhältnisse bedauerlicherweise nicht möglich. Im Zuge der Erschließung des Baugebietes wir eine, wenn auch räumlich beengte, Wendemöglichkeit geschaffen.

Der Nachweis der ausreichende Schleppkurven zum Entwurf ist erbracht und schon eingearbeitet.

Die Verkehrsflächen werden als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt, die Sichtverhältnisse sind angesichts der zulässigen Schrittgeschwindigkeit und des minimalen Verkehrsaufkommens ausreichend.

SG 37:

Die Müllbehälter sind an durchgängig befahrbaren Straßen (bzw. mit Wendeanlage gemäß RASt 06, 3-achsige Müllfahrzeuge) bereitzustellen. Separat ausgewiesene Stellplätze sind hier nachzuweisen. Die Freihaltezonen (Schwenkbereiche) sind Teil der Wendeanlage (/Wendehammer) und müssen ebenfalls nutzbar sein.

Privatwege werden nicht angefahren.

Anmerkung:

Die Befahrbarkeit der „Hinteren Pfarrgasse" ist aus heutiger Sicht schwierig der hintere Bereich dürfte nicht mehr angefahren werden. Die Sachlage wird derzeit juristisch geprüft.

Wenn die derzeit als PKW-Wendehammer geplante Wendeeinrichtung gemäß RASt 06 (für 3-achsige Müllfahrzeuge) ausgebaut wird, kann der neu geplante (und weiterhin der alte) Abschnitt von uns angefahren werden. Anderenfalls müssen die Müllbehälter an der Hauptstraße zur Abholung bereitgestellt werden.

Stellungnahme:

Eine Normgerechte Wendeanlage gemäß RASt 06 ist aufgrund der gegebenen Platz- und Eigentumsverhältnisse bedauerlicherweise nicht möglich. Im Zuge der Erschließung des Baugebietes wir eine, wenn auch räumlich beengte, Wendemöglichkeit geschaffen.

Der Nachweis einer Wendemöglichkeit für ein 3-achsiges Müllfahrzeug sowie der erforderlichen Schleppkurven zum Entwurf ist zwischenzeitlich erbracht.

SG 41:

1. Vorhandenen Widerspruch auflösen:

Hinsichtlich der Festsetzungen unter Nr. 2.3 des Bebauungsplans (Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen) ergibt sich im Vergleich zur Begründung & Umweltbericht unter Nr. 6.1 (Bauweise) ein Widerspruch. Die im BPlan genannten Abstandsflächen (1h bzw. 1/2h) finden sich in der Begründung nicht wieder. Hier ist nur ausgeführt, dass „Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung“ einzuhalten sind. Soweit von der Möglichkeit gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO Gebrauch gemacht werden soll, ist dies ausführlich zu begründen (in Begründung & Umweltbericht).

2. Allgemeine Anmerkung:

Möglicherweise bietet es sich an die Detailtiefe mancher Festsetzung zu überprüfen. Es drängt sich die Vermutung auf, dass im Vollzug des Bebauungsplans über diverse Befreiungsanträge zu entscheiden sein wird.

Stellungnahme:

Der Anregung zu den Abstandflächen wird gefolgt.

Der Bauwerber hat Kenntnis vom Festsetzungskatalog, Einwände wurden nicht vorgebracht.

SG 42:

1. Aufgrund der Topografie und der, baulich bedingten, daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist es erforderlich, im Osten des Geltungsbereiches (vgl. Anlage 1 „geplante Grünflächen“) eine Eingrünung durch Pflanzung von Sträuchern – mindestens 2-reihig (und freiwachsend) - zu etablieren, um Eingriffe in das Landschaftsbild zu minimieren. Bitte hier auch ein Pflanzschema vorgeben, sodass mindestens 3 Straucharten und je 1 Heisterart im Verbund/Wechsel gepflanzt werden, um Artenarmut vorzubeugen (Hinweise dazu auch auf der Internetseite des LRA FO>FB42>Naturschutz>Hecken und Feldgehölze).

2. Um den Artenschutz im erforderlichen Umfange zu würdigen, ist für die Artengruppe Amphibien und Libellen die zulässige Ausführungszeit (als Vermeidungsmaßnahme) für die Maßnahmen an Gewässerabschnitten in den September und Oktober zu legen (bspw. im Umweltbericht Kapitel 3 Nr. 4.2 „Durchführungszeiträume der Maßnahmen“), und die Planunterlage und Begründung dahingehend zu ergänzen und anzupassen.

3. Bitte im Plan die Maßnahmen A1, A2 und A3 sowie die östliche Eingrünung (ggf. mit „A4“) in der Legende konkret benennen, um den Vollzug eindeutig und sicher gewährleisten zu können.

4. Die Maßnahme A2 und A3 (Gewässeroptimierungen) sind nach dem Dafürhalten der Unteren Naturschutzbehörde in sehr enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach durchzuführen.

5. Um die landschaftsbildprägenden und zum Erhalt festgesetzten Bäume während der Bauphase umfassend zu sichern, ist es aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde von äußerster Wichtigkeit (auch weil nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass xylobionte Insektenarten darin beheimatet sind), eine Umweltfachliche Bauüberwachung während der Bauphase einzusetzen. Diese sollte in erster Linie während der Baumaßnahmen den Baumschutz sicherstellen und dokumentieren (ggf. werden hier noch Synergien hsl. der Gewässeroptimierung und den Anpflanzungen frei).

6. Um nachhaltigen Baumschutz der festgesetzten Bestandsbäume zu gewährleisten, ist als weitere Festsetzung (in Plan und Text) aufzunehmen, dass Nebengebäude, Fundamente oder Ähnliches im Bereich der Kronentraufen nicht zulässig ist

1. Prinzipiell sieht es die Untere Naturschutzbehörde ähnlich wie die Planerin, dass durch die Planung keine nennenswerten Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere ausgelöst werden. Allerdings könnte – aus fachlicher Sicht – sowohl die Ligusterhecke, als auch die verbauten Gewässerabschnitte als Lebensraum (z. B. als Fortpflanzungs- u. Ruhestätte) bspw. von der Gilde der heckenbrütenden Vogelarten, sowie Amphibien und Libellen genutzt werden.

Dies wurde bei der Planung erkannt, jedoch aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde zu pauschal im Umweltbericht niedergeschrieben. Um die Rechtssicherheit der Planung vollumfänglich gewährleisten zu können, sollte dies noch etwas genauer in den Text mit einfließen, zumal die logische Schlussfolgerung durch die Planung, um das Auslösen von Verbotstatbeständen zu vermeiden, über Vermeidungsmaßnahmen und Festsetzung von Pflanzgeboten dem Grunde nach stimmig ist.

2. RAS-LP4 wurde durch die R SBB („Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“) ersetzt.

Für ein Abstimmungsgespräch mit den Fachplanern stehen wir zur Verfügung.

Stellungnahme:

Die Fläche für die östliche Eingrünung sowie das Pflanzgebot sind bereits festgesetzt. Das Pflanzschema wird zum Entwurf ergänzt.

Den übrigen Anregungen wird gefolgt, die Festsetzungen werden entsprechend ergänzt.

SG 44:

Bodenschutz

Die das Planungsgebiet umfassenden Flurstücke sind im Altlastenkataster des Landkreises Forchheim nicht aufgeführt. Sollten der Gemeinde jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, die auf einen Altlastverdacht schließen lassen, ist die Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Forchheim zu informieren. Ein entsprechender Hinweis ist in der Begründung enthalten, der aber angepasst werden soll (siehe unten).

Weiterhin soll der Hinweis im Planteil unter „Weitere Festsetzungen Hinweise“ aufgenommen werden, um leichter auffindbar zu sein.

Hinweise für den Bauleitplan

Werden bei Erschließungs- oder Baumaßnahmen Anzeichen gefunden, die auf schädliche Bodenveränderungen, Altlasten oder Grundwasserverunreinigungen schließen lassen, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Bodenschutzbehörde am Landratsamt Forchheim umgehend zu informieren.

Darstellung und Bewertung der Immissionssituation In der Begründung Nr. 13 Immissionsschutz werden Hinweise zu haustechnischen Anlagen formuliert. Diese sollen im Planteil unter „Weitere Festsetzungen Hinweise“ aufgenommen werden, um leichter auffindbar zu sein.

In der näheren Umgebung des Planungsgebietes befinden sich nach unserem Kenntnisstand weder gewerbliche Nutzungen noch landwirtschaftliche Hofstellen mit Tierhaltungen noch Sportanlagen. Auch übergeordnete, klassifizierte Straßen sind nicht vorhanden. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen daher keine Bedenken gegen die vorgelegte Bauleitplanung. Sollten der Gemeinde Langensendelbach o. g. Nutzungen, die das Planungsgebiet tangieren könnten, bekannt sein, bitten wir um Mitteilung unter Angabe aller relevanten Daten und Berechnungen. In die Begründung zum Bebauungsplan muss eine Abhandlung zum Immissionsschutz aufgenommen werden, um zu dokumentieren, dass die Thematik betrachtet und abgehandelt wurde.

Kenntnisnahme.

Ein Hinweis auf den Umgang mit möglicherweise zutage tretenden Altlasten wird im Planblatt und der Begründung ergänzt.

Abwägung und Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Landratsamtes keine Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen.

Ein Ausbau der Pfarrgasse ist aufgrund der gegebenen Platz- und Eigentumsverhältnisse bedauerlicherweise nicht möglich. Im Zuge der Erschließung des Baugebietes wir eine, wenn auch räumlich beengte, Wendemöglichkeit geschaffen. Eine normgerechte Wendeanlage gemäß RASt 06 ist aufgrund der gegebenen Platz- und Eigentumsverhältnisse bedauerlicherweise nicht möglich. Im Zuge der Erschließung des Baugebietes wir eine, wenn auch räumlich beengte, Wendemöglichkeit geschaffen.

Der Nachweis einer Wendemöglichkeit für ein 3-achsiges Müllfahrzeug sowie der erforderlichen Schleppkurven wird zum Entwurf erbracht.

Die Verkehrsflächen werden als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt, die Sichtverhältnisse sind angesichts der zulässigen Schrittgeschwindigkeit und des minimalen Verkehrsaufkommens ausreichend.

Der Anregung zu den Abstandflächen wird gefolgt.

Der Bauwerber hat Kenntnis vom Festsetzungskatalog, Einwände wurden nicht vorgebracht.

Die Fläche für die östliche Eingrünung sowie das Pflanzgebot sind bereits festgesetzt. Das Pflanzschema wird zum Entwurf ergänzt.

Den übrigen Anregungen wird gefolgt, die Festsetzungen werden entsprechend ergänzt.

Ein Hinweis auf den Umgang mit möglicherweise zutage tretenden Altlasten wird im Planblatt und der Begründung ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 14: 0 Stimmen

3.3

Regierung von Oberfranken, mit Schreiben vom 06.09.2024

Anregung:

bezüglich der o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Langensendelbach wird um Kenntnisnahme und Berücksichtigung des nachfolgenden baurechtlichen Hinweises gebeten:

Aufgrund der Lage der Fl.-Nr. 31/3 in einem "Wassersensiblen Bereich" wird angeregt, in Abstimmung mit dem WWA und dem LRA –Wasserecht – zu prüfen, ob entsprechende Festsetzungen diesbezüglich notwendig/sinnvoll sind.

Um Übermittlung der rechtskräftigen Fassung der Bauleitpläne mit Begründung und der Bekanntmachung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) unter Verwendung des einheitlichen Betreffs "Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB" wird nach Verfahrensabschluss an folgende E-Mail-Adresse: poststelle@reg-ofr.bayern.de. gebeten.

Kenntnisnahme

Abwägung und Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Regierung keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Das Wasserwirtschaftsamt wurde gesondert beteiligt. Einwendungen wurden nicht vorgebracht. Eine rechtskräftige Fassung der Bauleitplanung wird der Regierung von der Gemeinde übermittelt.

Abstimmungsergebnis: 14: 0 Stimmen

3.4

Telekom Deutschland GmbH mit Schreiben vom 07.04.2016

Anregung zum FNP mit Schreiben vom 15.08.2024: Stellungnahme:

die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen.

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

Für zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene Planunterlage nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.

Wir werden zum Bebauungsplan „Hintere Pfarrgasse“ noch detaillierte Stellungnahme abgeben.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Kenntnisnahme

Anregung zum B-Plan mit Schreiben vom 12.09.2024:

die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.

Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene(n) Planunterlage(n) nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.

Zur Versorgung des Planbereichs, mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich stattfinden werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

Im Fall, dass im Baugebiet Verkehrsflächen als nicht öffentliche Verkehrswege gewidmet werden, aber diese Flächen zur Erschließung der anliegenden Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen müssen, bitte wir Sie zur Sicherung der Telekommunikationsversorgung, das jeweilige Grundstück bzw. die jeweilige Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn als zu belastende Fläche festzusetzen.

Diese Kennzeichnung alleine begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung jedoch noch nicht. Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch mit folgendem Wortlaut:

"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung." erfolgen.

Mit Bezug auf das DigiNetzG bitten wir Sie, mögliche Zuzahlungen oder Übernahmen für Tiefbauarbeiten, vorhandene Leerrohrsysteme oder Koordinierungsmöglichkeiten mit weiteren Spartenträgern, für das geplante Neubaugebiet, zu prüfen und uns diesbezüglich hierüber frühzeitig zu Informieren.

Wir bitten um schriftliche Stellungnahme an unser Postfach: T_NL_Sued_PTI_13_BB1@telekom.de.

Bei Planungsänderungen bitten wir Sie uns erneut rechtzeitig zu beteiligen.

Stellungnahme:

Die Hinweise sind bei der Ausführungsplanung zu beachten. Im öffentlichen Raum werden ausreichende Flächen für die Leitungsverlegung bereitgestellt. Das mit der Erschließungsplanung beauftragte Büro ist frühzeitig mit einer räumlichen und zeitlichen Spartenkoordinierung zu beauftragen.

Abwägung und Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Anregungen der Telekom zur Kenntnis. Die Hinweise sind bei der Ausführungsplanung zu beachten. Im öffentlichen Raum werden ausreichende Flächen für die Leitungsverlegung bereitgestellt. Das mit der Erschließungsplanung beauftragte Büro ist frühzeitig mit einer räumlichen und zeitlichen Spartenkoordinierung zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0 Stimmen

3.5

Anregung:

zu dem vorliegenden Entwurf, Stand: 22.07.2024, nehmen wir als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

1. Wasserversorgung, Grundwasser- und Bodenschutz

1.1 Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Wasserschutzgebiete bzw. deren Schutzzonen oder Quellschutzgebiete sind nicht berührt. Die Wasserversorgung erfolgt vollständig über die Stadt Gräfenberg und ist als versorgungssicher zu beurteilen.

1.2 Vorsorgender Bodenschutz

Bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben mit Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau), DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) entsprechend zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird im Umgang mit Bodenmaterial auf die einschlägigen Gesetze und Merkblätter verwiesen:

http://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/bodenmaterial/index.htm

Häufige Fragen im Zusammenhang mit Bodenaushub beantwortet folgender Link:

https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_bodenaushub/index.htm

zu dem vorliegenden Entwurf, Stand: 22.07.2024, nehmen wir als Träger öffentlicher

Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

1. Wasserversorgung, Grundwasser- und Bodenschutz

1.1 Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Wasserschutzgebiete bzw. deren Schutzzonen oder Quellschutzgebiete sind nicht berührt. Die Wasserversorgung erfolgt vollständig über die Stadt Gräfenberg und ist als versorgungssicher zu beurteilen.

1.2 Vorsorgender Bodenschutz

Bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben mit Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau), DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) entsprechend zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird im Umgang mit Bodenmaterial auf die einschlägigen Gesetze und Merkblätter verwiesen:

http://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/bodenmaterial/index.htm

Häufige Fragen im Zusammenhang mit Bodenaushub beantwortet folgender Link:

https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_bodenaushub/index.htm

Stellungnahme:

Kenntnisnahme.

2. Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutz und Gewässerentwicklung

Der Vorhabensbereich befindet sich im linken Vorland des Schlangenbaches, einem Gewässer 3. Ordnung. Das Überschwemmungsgebiet wurde im Zuge eines integralen Hochwasserschutzkonzepts ermittelt (itwh, Dresden, 2009). Die Flächen des FNP, Fl.-Nrn. 31 und 31/2, sind demnach bei einem HQ100 nicht überschwemmt. Das integrale Hochwasserschutzkonzept sieht östlich des Planungsbereiches ein Rückhaltebecken vor und der vorliegende Planungsbereich wird als Siedlungserweiterungsbereich betrachtet. Zu HQextrem liegen keine Berechnungen vor. Da eine Umsetzung des Rückhaltebeckens nicht absehbar ist, sollte der Vorhabensbereich jedoch auch hinsichtlich eines HQextems überprüft und entsprechend Vorsorge betrieben werden (Anpassung der Eingangshöhen).

Zur Unterstützung eines kommunalen Starkregenrisikomanagements wurde am 1. Februar 2024 durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ (unter https://s.bayern.de/hios) veröffentlicht.

Die Hinweiskarte liefert erste Anhaltspunkte für mögliche Überflutungen infolge von Starkregen. Sie gibt Hinweise von Sturzflutgefahren, die in gemeindlichen Planungen und Konzeptionen für künftige Bauvorhaben, Bewirtschaftungsweisen und zur bedarfsweisen Fortschreibung der Alarm- und Einsatzpläne in den Gemeinden mittelbar Berücksichtigung finden können.

Laut Karte wäre im vorliegenden Gebiet bei einem Starkregenereignis nur mit einem mäßigen Oberflächenabfluss entlang des östlichen Randes zu rechnen.

Dennoch darf gemäß § 37 WHG der natürliche Ablauf von wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines höher oder tiefer liegenden Grundstücks behindert, verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Nachteilige Auswirkungen auf das örtliche Abflussgeschehen und die Hochwasserrückhaltung sind grundsätzlich zu vermeiden.

Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung.

Zur angemessenen Berücksichtigung von Sturzflutgefahren in der Bauleitplanung wird auf die Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ (www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe_kommunen_hochwasserstarkregenrisiken_bauleitplanung_ba.pdf) verwiesen.

Stellungnahme:

Die Festsetzungen zur Bauweise werden hinsichtlich des Themas „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ ergänzt (z.B. Höhenlage des Erdgeschossfußbodens)

Die bestehenden Gräben bleiben erhalten und werden im Zuge der grünordnerischen Ausgleichsmaßnahmen ertüchtigt.

3. Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz

Mit der Abwasserentsorgung besteht Einverständnis. Die Schmutzwasserentsorgung wird über den Abwasserzweckverband „Mittlere Regnitz“ mit der Kläranlage in Baiersdorf sichergestellt.

Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung sind folgende Regelwerke zu beachten: - DWA-A 102 Teil 2 für die stoffliche Emissionsbetrachtung (Nachweis der Mindestanforderungen)

Eine zusätzliche stoffliche Immissionsbetrachtung über die Emissionsbetrachtung nach DWA-A 102 Teil 2 hinaus ist zunächst nur bei Einleitungen von Niederschlagswasser in leistungsschwache Oberflächengewässer angezeigt (für die Definition „leistungsschwache Oberflächengewässer“ sowie eine geeignete Vorgehensweise s. LfU-Merkblatt 4.4/22, Kap. 5).

-

DWA-Merkblatt M 153

(für die hydraulische Emissions- und Immissionsbetrachtung)

-

DWA A 138 (Versickerung von Niederschlagswasser).

Ein wasserrechtliches Verfahren ist gegebenenfalls durchzuführen.

Stellungnahme:

Die Hinweise zur Entwässerung finden Eingang in die Planung.

4. Altlasten

Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen.

Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans beim Landratsamt Bamberg vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.

Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt Bamberg umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.

Stellungnahme:

Altlasten sind gemäß Aussage des Landratsamtes im Plangebiet nicht bekannt. Ein Hinweis auf den Umgang mit möglicherweise zutage tretenden Altlasten wird im Planblatt und der Begründung ergänzt.

5. Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Hinweise und Anmerkungen können wir der Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmen.

Abwägung und Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des WWA Kronach keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben beste bestehen. Die Festsetzungen zur Bauweise werden hinsichtlich des Themas „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ ergänzt (z.B. Höhenlage des Erdgeschossfußbodens). Altlasten sind gemäß Aussage des Landratsamtes im Plangebiet nicht bekannt. Ein Hinweis auf den Umgang mit möglicherweise zutage tretenden Altlasten wird im Planblatt und der Begründung ergänzt. Die bestehenden Gräben bleiben erhalten und werden im Zuge der grünordnerischen Ausgleichsmaßnahmen ertüchtigt.

Abstimmungsergebnis: 14 : 0 Stimmen

Alle eingegangen Stellungnahmen werden sorgfältig abgewogen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt alle Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.

Der Gemeinderat billigt die Abwägungsvorschläge des Büro Bökenbrink und erhebt diese zum Beschluss.

Einstimmig beschlossen Ja 14 Nein 0 Anwesend 15 Persönlich beteiligt 1

Anmerkung: Eine Enthaltung gem. Art. 49 GO.

Billigung des Entwurfes vom 21.10.2024 der Änderung vom Flächennutzungsplan sowie des Bebauungsplanes "Hintere Pfarrgasse" mit Gründordnungsplan

Sachverhalt:

Begründung und Umweltbericht sowie alle Planblätter von Bebauungsplan Hintere Pfarrgasse mit Grünordnungsplan sowie Flächennutzungsplan liegen dem Gemeinderat vor.

Die Verwaltung und der 1.Bürgermeister empfehlen die Billigung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung und den Entwurf des Bebauungsplanes zusammen mit den aufgestellten örtlichen Bauvorschriften und Umweltbericht i. d..F. vom 21.10.2024.

Beschluss:

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung und den Entwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan zusammen mit den aufgestellten örtlichen Bauvorschriften und Umweltbericht i.d.F. vom 21.10.2024.

Mehrheitlich beschlossen Ja 13 Nein 1 Anwesend 15 Persönlich beteiligt 1

Anmerkung: Eine Enthaltung gem. Art. 49 GO.

Beschluss über die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Um die Verfahren gem. dem BauGB weiterzuführen, bedarf es des nächsten Beschlusses der weiteren öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB.

Die Verwaltung wird mit der Durchführung der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beauftragt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt im Zusammenhang mit den vorhergehenden Beschlüssen die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB für die Flächennutzungsplanänderung sowie den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Hintere Pfarrgasse“.

Die Verwaltung wird mit der Durchführung der öffentlichen Auslegung beauftragt.

Mehrheitlich beschlossen Ja 12 Nein 2 Anwesend 15 Persönlich beteiligt 1

Anmerkung: Eine Enthaltung gem. Art. 49 GO.

Bauanträge und Bauvoranfragen
Formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1081/2 Gkg. Langensendelbach (Lage: Rohräcker)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB), sodass die Fl.Nr. 1081/2 Gkg. Langensendelbach dem Außenbereich zuzuordnen ist (§ 35 BauGB).

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage.

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei soll gemäß § 1 Abs. 5 BauGB insbesondere eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet sein.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein einzelnes Bauvorhaben entspricht dabei keiner geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Bauvorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen, da der Flächennutzungsplan an der fraglichen Stelle Wohnbaufläche aufweist. Dies kann jedoch erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unter Beteiligung der jeweiligen Fachstellen geklärt werden.

Die Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 1081/2 Gkg. Langensendelbach ist über die öffentliche Verkehrsfläche gesichert; ein Kanal- und Wasserleitungsanschluss ist nicht vorhanden. Die Kosten hierfür müssten vom Antragsteller im Rahmen einer zu vereinbarenden Erschließungsvereinbarung übernommen werden.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 2 Stellplätzen eingehalten.

Der Gemeinderat hat das gemeindliche Einvernehmen in seiner Sitzung vom 22.02.2021 für das Grundstück Fl.Nr. 1085/4 Gkg. Langensendelbach (Lage: Rohräcker) hinsichtlich eines Antrages auf Vorbescheid für die Errichtung eines Doppelhauses nicht erteilt, da dieses Bauvorhaben dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist. Die Antragstellerin hatte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2021 den Antrag auf Vorbescheid zurückgezogen.

In der Beratung kommt zum Ausdruck, dass der Bereich zwischen Rohräckerweg / Am Leschbach und Frankenstraße über eine geordnete Bauleitplanung erschlossen werden sollte.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1081/2 Gkg. Langensendelbach (Lage: Rohräcker) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 27.09.2024 wird nicht erteilt, da dieses Bauvorhaben dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist.

Einstimmig beschlossen Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Finanzangelegenheiten;
Bericht über den Sach- und Rechtsstand der neuen Grundsteuer ab 01.01.2025

Sachverhalt:

Mit großen Schritten nähern wir uns dem 1. Januar 2025, an dem die neue Grundsteuer in Kraft tritt. Bereits in der Vergangenheit wurde in den Medien zu Hauf über den aktuellen Stand der Grundsteuerreform berichtet.

„Rund 90 Prozent der Haushalte wissen noch nicht, wie viel Grundsteuer sie im nächsten Jahr zahlen müssen“ (Zitat).

Die Verwaltung gibt einen aktuellen Überblick über den Stand der Grundsteuerreform und erläutert die nächsten zwingenden Schritte, die auf kommunaler Ebene erfolgen müssen.

Die derzeitigen Hebesätze für die Grundsteuer A und B der Gemeinde Langensendelbach sind nach dem 31.12.2024 nicht mehr gültig (kraft Gesetzes).

In der Gemeinde Langensendelbach beträgt der aktuelle Hebesatz für die

-

Grundsteuer A

340 v. H.

-

Grundsteuer B

340 v. H.

Die Grundsteuer ist in der Regel vierteljährlich zu entrichten, mit Stichtagen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Zunächst allgemeine Hinweise und Hintergrundinformationen:

1. Hintergrund der Grundsteuerreform

Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte.

Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG; hiergegen sind aktuell zwei Popularklagen vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängig [AZ: Vf. 8-VII-22 und Vf. 17-VII-22]). Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Von 2025 an spielt also der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer B keine Rolle mehr. Anders als nach dem sog. Bundesmodell wird die Grundsteuer B in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Die Regelungen zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) entsprechen weitgehend jenen des Bundesgesetzes. Die landwirtschaftlichen Wohngebäude mit ihrem Umgriff werden zukünftig der Grundsteuer B zugeordnet.

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren wird im Bayerischen Grundsteuergesetz fortgeführt.

Der durch die Steuerverwaltung (Finanzamt Forchheim) festgestellte Messbetrag wird dann mit dem Hebesatz, den jede Kommune (Gemeinde Langensendelbach) individuell bestimmt, multipliziert.

In der Gemeinde Langensendelbach sind inzwischen ein Großteil der Messbeträge, welche durch das Finanzamt Forchheim festgesetzt werden, bekannt. In der Gemeinde Langensendelbach beträgt der Stand (18.10.2024) 92,54 %.

Auf Grund dessen wurden Berechnungen erstellt aus denen ersichtlich ist, welche Auswirkungen die neuen Messbeträge auf die Grundsteuer A und B haben.

Die Gemeinde Langensendelbach geht grundsätzlich davon aus, dass der festgestellte Wert richtig ist.

Auf Grund der neuen Messbeträge muss die Gemeinde Langensendelbach nun ihre Hebesätze für die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 festlegen.

Da die Haushaltssatzung 2025 nicht rechtzeitig zum erstmaligen Steuertermin erstellt sein wird, ist eine separate Hebesatzsatzung zu erlassen.

2. Aufkommensneutralität

Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Der Begriff der Aufkommensneutralität wird oft missverstanden. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems muss es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Es gibt allerdings keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität! Keine Gemeinde erhöht demnach wegen der Reform das Grundsteueraufkommen, dies widerspräche dem Gebot der Aufkommensneutralität. Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuereinnahmen insgesamt angemessen im Jahr 2025 anzuheben. Schließlich sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuell anstehenden Aufgaben nicht aus, müssen auch angemessene Steuererhöhungen diskutiert und bei Bedarf auch Mehrreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden.

3. Neuer Hebesatz erforderlich

Da die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, d.h. zum 1. Januar 2025, automatisch ihre Geltung verlieren (vgl. § 25 Abs. 2 GrStG), sollte jede Gemeinde die ab dem 1. Januar 2025 gültigen, neuen Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 festlegen. Hebesätze wurden in Bayern vielerorts bislang im Rahmen der Haushaltssatzungen bekanntgemacht. Dies ist zwar weiterhin grundsätzlich möglich. Aufgrund der Tatsache, dass einerseits über die Höhe der neuen Hebesätze sinnvoll erst nach Kenntnis über die jeweiligen Grundsteuermessbeträge im eigenen Gemeindegebiet diskutiert werden kann und andererseits aber noch vor dem 1. Januar 2025 eine Bekanntmachung der Hebesätze erfolgen soll, wird sich allerdings vielerorts eine von der Haushaltssatzung separate Bekanntmachung der Hebesätze durch eine sogenannte Hebesatzsatzung empfehlen.

Nach Informationen durch die Finanzbehörden sollte der Grundsteuermessbetrag mittlerweile nahezu für 90 % aller Grundstücke in Bayern festgesetzt worden sein.

Eine letzte Erinnerungskampagne zur Abgabe der Steuererklärungen ist gestartet. Zeitgleich starten die Finanzämter derzeit die Schätzverfahren in den Fällen, in denen keine Erklärungen abgegeben wurden. Fehlerhafte Grundsteuermessbetragsbescheide und Einspruchsverfahren (ca. 10% aller Bescheide) werden nach unserer Kenntnis bereits ebenfalls von den Finanzbehörden bearbeitet. Der aktuelle Fokus soll hierbei auf im Einspruchsverfahren geltend gemachten Berichtigungen sowie auf mit Nichtigkeitsfolge behafteten, fehlerhaften Bescheiden liegen, sodass diesbezüglich möglichst zeitnah noch Korrekturen erfolgen können. Fallen den Kommunen selbst Unrichtigkeiten in den Grundsteuermessbescheiden, die von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden, auf, so sollten diese schnellstmöglich dem jeweils zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Beachtet werden müsse auch, dass die von der Finanzverwaltung erlassenen Grundsteuermessbescheide für die Gemeinden stets verbindlich sind. Das bedeutet, dass die Gemeinden hieran bis zur Änderung durch die Finanzämter gebunden sind und selbst im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten nicht davon abweichen dürfen.

Insgesamt scheint der Umfang der Kenntnis über die Grundsteuermessbeträge im eigenen Gemeindegebiet in den Gemeinden aktuell äußerst unterschiedlich zu sein. Dies ist einerseits auf den unterschiedlichen Bearbeitungsstand des jeweiligen Finanzamts bzw. auf die unterschiedliche Abgabequote bzgl. der Grundsteuererklärungen in der jeweiligen Gemeinde zurückzuführen.

Bei der Berechnung kann nur auf die Gesamtsumme geschaut werden und nicht auf jede individuelle Festsetzung. Dies führt natürlich dazu, dass einzelne Personen zukünftig eine höhere Grundsteuer zu entrichten haben als bisher, was aber primär nicht am Hebesatz der Gemeinde Langensendelbach, sondern am gestiegenen Messbetrag des Finanzamt Forchheim liegt.

Umgekehrt liegen der Gemeinde Langensendelbach aber ebenso Rechenbeispiele vor bei denen einzelne Personen zukünftig weniger Grundsteuer zu entrichten haben, weil der Messbetrag nach unten gesetzt wurde.

Das Steueramt hat nun einige Hebesatz-Varianten durchgerechnet.

Zuletzt geändert (erhöht) wurden die Hebesätze im Jahr 2016 durch GR-Beschluss vom 15.06.2015 zum 01.01.2016, sie wurden von 300 v.H. auf 340 v.H. angehoben.

Der Beschluss aus dem Jahr 2015 wird den Anlagen beigefügt.

Trotz des Gebots der Aufkommensneutralität ist zu beachten, dass sich die Haushaltslage der Gemeinde Langensendelbach in den kommenden Jahren nicht zwingend verbessern wird, da die Ausgaben im Verwaltungshaushalt bei gleichbleibenden Einnahmen weiterhin stark steigen.

In den vergangenen Jahren sind die Ausgaben z. B. des allgemeinen Unterhals, der Bewirtschaftungskosten (Energie, Heizen, Reinigung, Wasser, Müll etc.) sowie die Personalkosten gestiegen.

Deswegen regt die Kämmerei an, die jeweiligen Hebesätze so anzusetzen, dass bereits im Vorfeld auf eine geordnete Haushaltslage geachtet wird.

Hierdurch wird eventuell vermieden, dass bei der Haushaltsaufstellung nochmals andere Hebesätze festgelegt werden müssen um den Haushaltsausgleich zu erwirtschaften. Die daraus resultierende zusätzliche Arbeit und Kosten können damit umgangen werden.

Im Vergleich zum Gesamtvolumen des Verwaltungshaushalts ist der prozentuale Anteil der Grundsteuer gering.

Ein Blick auf die Hebesätze und das Steueraufkommen 2024:

Grundsteuer Einnahmen 2024 insgesamt:

284.547,69 €

Davon Grundsteuer B

266.151,55 €

Davon Grundsteuer A

18.396,14 €

Für 2025 stellt sich die Lage wie folgt dar:

Messbetrag gesamt 115.000

A 4.200

B 110.800

Sollte die Gemeinde Langensendelbach den politisch ausgegebenen Konsens der Aufkommensneutralität folgen, würde dies zu nachfolgenden Hebesätzen führen:

Variante Aufkommensneutralität Gesamtaufkommen

4. Umgang mit im Raum stehenden „Unbekannten“ im Rahmen der Hebesatzdiskussion

Mit Art. 5 und 8 BayGrStG hat der bayerische Gesetzgeber entgegen der klaren und deutlichen Ablehnung der kommunalen Spitzenverbände die Möglichkeit zur Reduzierung des Hebesatzes bzw. eines erweiterten Erlasses für bestimmte Fallgruppen geschaffen. Die Auswirkungen dieser in der Praxis wohl kaum vollziehbaren Vorschriften auf die Grundsteuereinnahmen der jeweiligen Gemeinde ab 2025 sind aktuell nicht vorhersehbar. Bei der Diskussion um die Hebesätze können diese daher – wenn überhaupt – nur bedingt berücksichtigt werden.

Schließlich wird die Grundsteuerreform auch Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich und den bisher gültigen Nivellierungshebesatz zeigen. Bei dem zu erwartenden Auseinanderdriften der Hebesätze in ganz Bayern durch den Umstieg auf ein wertunabhängiges Grundstücksbewertungssystem ist ein Festhalten am alten Nivellierungshebesatz nicht zu erwarten. Vielmehr wird im Jahr 2027 insgesamt über das System zur Ermittlung eines angemessenen Nivellierungshebesatzes nachgedacht werden müssen.

Insoweit kann auch diese Unbekannte auf die Hebesatzdiskussion im Jahr 2024 nicht oder nur bedingt Einfluss haben. Insgesamt rechnet auch der Bayerische Gemeindetag aufgrund der oben aufgeführten Unbekannten sowie der wohl auch weiterhin vorhandenen Lücken und Fehlern im Grundsteuermessbetragsbestand mit einem sicherlich in den kommenden Kalenderjahren immer wieder notwendig werdenden Nachjustieren hinsichtlich der Höhe der jeweiligen kommunalen Hebesätze.

Wichtig ist daher auch zu wissen, dass die Hebesätze in den nächsten Jahren wahrscheinlich mehrfach geändert werden müssen, da sich im Verfahren weiterhin rege Änderungen (neue Grundstücke, Verschmelzungen, neue Bewertungen) ergeben werden.

Mögliche Missverständnisse sollen durch rechtzeitige Kommunikation auszuräumen sein. Die Erfahrung zeigt, dass Ärger und Unmut meist dort am größten sind, wo Bürgerinnen und Bürger das Gefühl haben, nicht ausreichend informiert und nicht in Entscheidungsprozesse einbezogen worden zu sein.

Die Verwaltung und der 1. Bürgermeister schlagen vor, den Hebesatz sowohl für die Grundsteuer A und Grundsteuer B von 340 v. H. auf 260 v. H. zu senken.

Die Hebesatzsatzung ist zu beschließen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den Ausführungen des 1.Bürgermeisters sowie Verwaltung (Steueramt/Kämmerei).

Die Hebesatzsatzung ist im nächsten TOP zu beschließen.

Zur Kenntnis genommen Anwesend 15

Beschlussfassung über eine neue Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Langensendelbach (Erlass einer Hebesatzsatzung ab 01.01.2025)

Sachverhalt:

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage, empfehlen Verwaltung und 1.Bürgermeister eine Senkung der Hebesätze Grundsteuer A und B einheitlich von 340 v. H. auf 260 v. H.

Es gilt folgende Satzung zu beschließen

Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Langensendelbach (Hebesatzsatzung) vom 21.10.2024

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Gemeinde Langensendelbach folgende Satzung:

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 260 v. H.
  2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 260 v. H.
§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Gemeinde Langensendelbach,
Oswald Siebenhaar
1.Bürgermeister

Beschluss:

Der Gemeinderat Langensendelbach, beschließt nachfolgende

Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Langensendelbach (Hebesatzsatzung) vom 21.10.2024

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Gemeinde Langensendelbach folgende Satzung:

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 260 v. H.
  2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 260 v. H.
§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Gemeinde Langensendelbach,
Oswald Siebenhaar
1. Bürgermeister

Die Verwaltung und der erste Bürgermeister werden beauftragt, die Satzung ortsüblich bekanntzumachen.

Einstimmig beschlossen Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Ortskernsanierung Langensendelbach;
hier Jahresantrag für das Städtebauförderungsprogramm 2025

Sachverhalt:

Der Bewilligungsantrag für die Aufstellung des Städtebauförderungsprogrammes 2025 ist in diesem Jahr noch der Regierung vorzulegen.

Der Bedarf wird für das Programmjahr 2025 ermittelt und in die Bedarfsmitteilung aufgenommen.

Der Sachstandsbericht und Maßnahmenplan gehen dem Gemeinderat noch zu und sind Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss:

Der Jahresantrag zum Städtebauförderungsprogramm 2025 wird genehmigt.

Die entsprechenden Unterlagen (Bedarfsmitteilung, Sachstandsbericht und Maßnahmenpläne) sind termingerecht bei der Regierung von Oberfranken einzureichen.

Dem Landratsamt Forchheim ist ein Exemplar zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Einstimmig beschlossen Ja 15 Nein 0 Anwesend 15