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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Hochwasserschutz in Langensendelbach; hier: Sachstandsmitteilung Hochwasserschutz Langensendelbach / Baiersdorf sowie Diskussion der weiteren Vorgehensweise

Sachverhalt:

Die Gemeinde Langensendelbach befasst sich im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit der Stadt Baiersdorf (geschlossene Zweckvereinbarung aus dem Jahr 2019) mit konkreten Maßnahmen zum Hochwasserschutz.

Nach aktuellem Stand plant die Stadt Baiersdorf umfangreiche Hochwasserschutzmaßnahmen, u. a. den Südableiter (Umfluter Bergwiesengraben) und Maßnahmen im Bereich des Adelsbachs.

In einer der kommenden Sitzungen des Gemeinderats steht eine Grundsatzentscheidung an, in der sich der Gemeinderat verbindlich zur Teilnahme an den in der Zweckvereinbarung genannten Maßnahmen positionieren muss, indem er u.a. ein Ing.-Büro für die Planung beauftragt.

Die Entscheidungsumsetzung wird für die Gemeinde erhebliche finanzielle Verpflichtungen auslösen, deren Umfang aktuell und auf absehbare Zeit nicht eindeutig bezifferbar ist.

Sie betreffen insbesondere:

die anteilige Kostenbeteiligung am Südableiter in Baiersdorf, bedingt durch die Umleitemengen aus unserem Gemeindegebiet,

sowie ergänzende bauliche Maßnahmen im eigenen Gemeindegebiet, die für die Herstel-lung des 100-jährigen Hochwasserschutzes notwendig sind.

Beide Maßnahmen zusammen würden die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde erheblich belasten.

Daher ist es zwingend erforderlich, vor einer Beschlussfassung im Gemeinderat eine belastbare und schriftliche Aussage zur Förderfähigkeit und zur Höhe des voraussichtlichen Fördersatzes zu erhalten. Die Verwaltung hat daher das WWA Kronach um eine schriftliche Einschätzung gebeten.

Nur auf dieser Grundlage ist eine verantwortungsvolle, sachlich fundierte und rechtlich bindende Entscheidung im Gemeinderat möglich.

Geklärt werden muss mit dem WWA:

ob und in welchem Umfang die geplanten Maßnahmen nach aktueller Förderrichtlinie grundsätzlich förderfähig sind

und mit welchem voraussichtlichen Fördersatz im Rahmen der staatlichen Wasserwirtschaftsförderung nach RZWas (oder anderer einschlägiger Richtlinien) realistischerweise gerechnet werden kann.

Im Sommer 2025 antwortet das WWA, dass nach derzeitigem Stand und der aktuell gültigen RZWas 2025 ist eine Förderung von Ausbaumaßnahmen zum Schutz vor einem 100-jährlichen Hochwasser mit einem Fördersatz von 60% möglich, bei Schließung einer kommunalen Zweckvereinbarung ein Zuschlag von 10 % gewährt wird, also seien bis zu 70% Förderung möglich.

Hierzu ist jedoch auch die Einhaltung der Vorgaben der RZWas 2025 erforderlich:

Zum Beispiel:

-

Vorliegen der öffentlich-rechtlichen Genehmigung (Planfeststellung) des Vorhabens

-

Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 4 RZWas 2025 (z.B. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, noch nicht begonnene Vorhaben)

-

Aufnahme in ein Förderprogramm gemäß Priorisierung

-

Unterschieden wird in zuwendungsfähige (Nr. 5.2 RZWas 2025) und nicht nicht zuwendungsfähige (Nr. 5.3 RZWas 2025) Ausgaben.

-

keine Förderung von Grunderwerb (siehe Förder-UMS 2025: https://www.stmuv.bayern.

de/themen/wasserwirtschaft/foerderung/nichtstaatlicher_wb.htm )

Konkretere Aussagen lassen sich durch das WWA Kronach derzeit nicht treffen, da dem WWA die Planung im Detail und der aktuelle Sachstand nicht bekannt ist. Für Rückfragen und ein gemeinsames Abstimmungsgesprächen steht das WWA zur Verfügung.

Zur weiteren Vorbereitung auf die Sitzung erhalten die Gemeinderäte zwei weitere Beschlüsse betreffend den Hochwasserschutz.

Der machbarkeitsorientierte Hochwasserschutz, der im Jahre 2018 beschlossen wurde, kann nicht herangezogen werden, da nur HQ 20 geplant war, die Zweckvereinbarung und die Zuschussgeber die Kommune aber zwingen HQ 100 zu erreichen.

Da auch das Wasserwirtschaftsamt konkrete Planungen benötigt, um die Förderzusagen rechtlich bindend geben zu können, soll in dieser Sitzung der aktuellste Planungsstand erläutert werden.

Die Verwaltung und der 1.Bürgermeister schlagen vor, in einer nichtöffentlichen Sitzung über ein geeignetes Vergabeverfahren nach dem Vergaberecht, ein Ing.-Büro auszuwählen, welches die Planung übernimmt.

Die nächsten Schritte wären somit ein Einstieg in die Planung, allerdings vorher noch die Ausschreibung eines geeigneten Ing.-Büro mithilfe eines Rechtsanwaltes unter vorheriger Kostenschätzung des Auftragswertes.

Im Anschluss an den Vortrag von Höhnen und Partner stellt das Büro mögliche weitere Vorgehensweisen zur Umsetzung des Hochwasserschutzes von Langensendelbach in den Raum.

So z. B. die Erstellung einer Machbarkeitsstudie, deren Inhalte wären:

Grundlagenermittlung, z. B. bereits vorhandene Planungskonzepte, Flächennutzungs- und Bebauungspläne, Bodendenkmäler, Wassersensible Bereiche, Trinkwasserschutzgebiete, Anbauverbots- und Baubeschränkungszonen an Straßen, Biotop- und Ökoflächen, Landschaftsschutzgebiete, Vogelschutzgebiet (SPA), Regionale Grünzüge, Landschaftliches Vorbehaltsgebiet, Trenngrün, Geschützte Grünlandflächen, Bayerisches Vertragsnaturschutz- und Kulturlandschaftsprogramm Offenland (VNP und KULAP)

Grobkonzeption der technischen Bauwerke (Damm- und Drosselbauwerke usw.)

Vorermittlung Umfang Grunderwerb und Vorabstimmung mit Eigentümern

Vorabstimmung Planungskonzept mit den Fachbehörden (WWA, LRA u. a.) und ITWH als Verfasser des HW-Schutzkonzeptes

Vorerkundung Baugrund

Kostenschätzung

Abklärung möglicher Zuwendungen

Vorstellung Machbarkeitsstudie im Gemeinderat

Eine Beauftragung der Entwurfsplanung ff. sollte (nach Meinung von H&P) erst nach dem Grunderwerb oder schriftlichen Vorverträgen mit den Grundstückseigentümern erfolgen.

Anschließend wird im Rat über die Umsetzung des Hochwasserschutzes diskutiert.

Die Diskussion zeigt, dass viele Fragen – insbesondere zur Förderfähigkeit einer Machbarkeitsstudie, zur Vergabeform, zur Kostenverteilung und zur technischen Auslegung (HQ 100 + 15 %) – noch offen sind.

Eine Machbarkeitsstudie ist nur dann förderfähig, wenn die Maßnahme anschließend auch umgesetzt wird. Höhnen und Partner geht davon aus aus, dass eine Machbarkeitsstudie allein nach derzeitigem Kenntnisstand nicht förderfähig ist, wenn keine spätere Umsetzung der Maßnahme erfolgt. Daher ist vor Beauftragung eine Abklärung mit dem Wasserwirtschaftsamt (WWA) zwingend erforderlich, um Förderschäden zu vermeiden.

Allen voran steht die Förderung von HQ 100 + 15 %, alles was darunter ist (z.B. HQ 20) ist nicht förderfähig. Die Kosten, die man sich bei der Baumaßnahme einspart, verliert man durch eine nicht vorhandene Förderung.

Ebenso müssen die Planungen in die neue RZWAS 2025 – Sonderbedingungen für Zuwendungen im Wasserbau eingebettet werden.

Im Rat wird betont, dass das Projekt nicht als Belehrung von Baiersdorf zu sehen sei, sondern eine gemeinsame Sache ist. Zudem müssen alle Schritte unter Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes erfolgen. Die Zuwendungshöhen sind dem WWA abzuklären.

Der Rat stellt die Frage, ob auch einzelne Teilprojekte schon gefördert werden. Eine Förderfähigkeit von Einzelmaßnahmen wurde bei einem Termin unter Anwesenheit von Staatsminister Glauber zugesagt seitens des WWA kommt es aus dem Rat.

Man kann davon ausgehen, so Höhnen und Partner, dass jedes schon Teilprojekt gefördert wird.

Der Gemeinderat möchte die Planungen zum Südableiter und Keilesgraben / Honingser Straße Ost parallel weiterverfolgen, da beide Maßnahmen langfristig zum Schutz der Gemeinde beitragen.

Hierzu müsse der Planungsauftrag mit dem Ing.-Büro (Sauer+Harrer) von damals geprüft werden. Es bestehen auch Unsicherheiten im Rat bzgl. der Plausibilität der bisherigen ITWH-Daten; nach Einschätzung von Höhnen und Partner haben sich die Grunddaten jedoch nicht wesentlich verändert.

Der Grunderwerb ist nicht förderfähig und ist von der Gemeinde zu tragen. Höhnen und Partner weist darauf hin, dass es ohne Grunderwerb keinen Sinn macht, mit den Planungen zu beginnen. Enteignungen sind eine sehr hohe Hürde, Gerichte verlangen mitunter den Hochwasserschutz an anderer Stelle anzubringen. Zudem sind etwaige Gerichtsverfahren von sehr langer Dauer.

Ein Rat denkt, dass der 1. und 2. Bürgermeister bei den Grundstückseigentümern schon vorgesprochen, der Grunderwerb könnte gut vorangehen. Hier muss der 1. Bürgermeister allerdings enttäuschen, da noch wenig Grundstücke erworben werden konnten.

Auch die Kosten für die Planungen haben sich mit Sicherheit zur letzten Kostenschätzung mit Sicherheit erhöht haben. Dennoch beharren einige Räte auf parallele Planungen, man müsse hier mutig planen. Unabhängig vom Südableiter seien noch viele andere Aufgaben, die zu erledigen sein, mahnt der 1. Bürgermeister. Es gebe noch keine aktualisierte Kostenschätzung aus Baiersdorf. 1.Bgm. Siebenhaar möchte erst die aktualisierten Kostenschätzungen für Baiersdorf abwarten. Das Büro stellt die konkreten Planungen aus Baiersdorf dar. Hierzu wird im Einzelnen auf die Präsentation verwiesen, welchem dem Protokoll als Anlage beiliegt.

Wie weit die Grundstücksverhandlungen in Baiersdorf vorangeschritten sind, sei unklar.

Ein Rat fragt nach wieviel % gem. der Zweckvereinbarung der Kostenanteil für Langensendelbach sei, es ist ein Anteil vereinbart, 14,2 % für die Gemeinde Langensendelbach bzgl. der Maßnahmen der Stadt Baiersdorf und 21,4 % durch die Stadt Baiersdorf bzgl. Maßnahmen der Gemeinde Langensendelbach.

Ein Rat schlägt vor, dass Verbesserungsbeiträge für Hochwasserschutzmaßnahmen angedacht werden sollen.

Ein anderer Rat fragt, ob Straßen für den Regenrückhalt genutzt werden können. Dies sei möglich so Herr Eckert und berichtet aus einem Praxisbeispiel. Es wurde ein Parkplatz einer Firma für eine Rückstaufläche genutzt. Bei Starkregen staut sich der Parkplatz auf. Diese Variante würde zwar funktionieren, ist aber nicht bezahlbar und auch schwierig zu reinigen.

Auch die Frage nach der Wartung der Bauwerke im Rahmen des Hochwasserschutzes sei wichtig. Es handle sich um eine gemeindliche hoheitliche Aufgabe, sollte der Unterhalt auf gemeindlichen Grund sein, müsse die Gemeinde dies selbst in Schuss halten und dies sei nicht günstig. Wäre der frühere Gedanke eines Zweckverbandes in großer Form mit weiteren benachbarten Gemeinden (Effeltrich Poxdorf) realisiert worden, hätte man den Unterhalt auf den Zweckverband übertragen können. Dies sei aber gescheitert.

Der 1. Bgm. greift Vorschlag den Vorschlag vom 2. Bgm. auf, das Projekt zu beginnen. Der Südableiter Baiersdorf – Umfluter Bergwiesengraben als erster Schritt müsse angegangen werden. So könne auch ein Nutzen für Langensendelbach entstehen. Daher wäre eine Machbarkeitstudie an dieser Stelle durchaus richtig. Der Umfluter wäre das wichtigste Projekt, die Bürger benötigen diese Info. Die Gemeinde benötigt Grund von den Eigentümern, gibt aber der Allgemeinheit etwas zurück.

Ein Rat mahnt, dass hier wieder einige Jahre ins Land ziehen werden. Daher solle parallel der Keilesgraben vorangetrieben und zeitgleich erledigt werden, gem. der Zweckvereinbarung müsse auch die Stadt Baiersdorf hier bezahlen. Daher darf aus seiner Sicht die weitere Maßnahme nicht vernachlässigt werden. Dies hätte Signalwirkung. Er kritisiert ebenfalls, dass eine Machbarkeitsstudie die nächste jagt. Grunderwerb müsse eben notfalls mit Planfeststellung durchgesetzt werden.

Ebenso stellt sich die Frage, was sei, wenn sich die finanzielle Situation der Kommunen verschlechtert und eine Maßnahme nicht mehr umgesetzt werden kann. Ob die Kommune dann Förderungen zurückzahlen müsse, könne mit dem WWA geklärt werden.

Das Wasserwirtschaftsamt antwortet bezüglich der Fördermaßnahme zurückhaltend und fordert konkretere Planungen. Als Beispiel führt der 1. Bürgermeister ebenso an, dass es dem Wasserwirtschaftsamt nicht möglich war, den Entschädigungsanspruch für Rückstauflächen zu definieren oder Beispiele aus der Praxis zu geben.

Der ursprüngliche Beschlussvorschlag des 1. Bürgermeisters und der Verwaltung lautete.

1.

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

2.

Der Gemeinderat beschließt, den 1.Bürgermeister und die Verwaltung zu beauftragen, ein geeignetes Rechtsanwaltsbüro für die Ausschreibung des Planungsbüros zu finden.

3.

Der Gemeinderat wird über diese nächsten Schritte engmaschig informiert und beteiligt.

Der Gemeinderat möchte sich entgegen der Ansicht des 1. Bürgermeisters und der Verwaltung noch nicht in diesem frühen Stadium an einen Rechtsbeistand wenden.

Vielmehr sei als weitere Vorgehensweise zunächst eine rasche Abstimmung mit dem WWA erforderlich, um Förderschädlichkeit zu vermeiden. Wg. der Vergabe der Planungen für Südableiter ist also Rücksprache mit dem WWA zu halten. Es gilt keine Vergabefehler zu produzieren.

Daher wird in laufender Sitzung ein neuer Beschlussvorschlag erarbeitet mit den neuen Erkenntnissen aus der Sitzung, über welchen abgestimmt wird.

Beschluss:

1.

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

2.

Der Gemeinderat beschließt, den 1.Bürgermeister und die Verwaltung zu beauftragen, mit dem Wasserwirtschaftsamt Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob eine Umsetzung des Südableiters (Bergwiesengraben) als Planungsauftrag (Machbarkeitsstudie) förderunschädlich beauftragt werden darf.

3.

Darüber hinaus wird der 1. Bürgermeister und die Verwaltung beauftragt, den Planungsauftrag Keilesgraben mit dem Wasserwirtschaftsamt abzuklären, ob die Planung förderunschädlich mit dem Ing.-Büro Sauer und Harrer fortgeführt werden kann.

4.

Für beide Projekte sowie o.g. Beschlüsse gilt, dass eine Planung Hochwasserschutz HQ 100 + 15 % erfüllt wird.

Einstimmig beschlossen

Ja 12

Nein 0

Anwesend 12

 — 

Sachstandsbericht über die Umsetzung des Rechtsanspruches auf ganztätige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027 und die Auswirkungen auf die Gemeinde; hier Kenntnisnahme und Beschluss über weitere Vorgehensweise

Sachverhalt:

Der 1. Bürgermeister verweist auf den Sachverhalt der Sitzung im Juli 2025.

Der 1. Bürgermeister gab schon im Juli dem Gemeinderat eine Information über den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter, welcher ab

dem 01. August 2026 oder dem 1. Schultag 2026*

schrittweise eingeführt wird. Zunächst gilt dieser Anspruch für die Erstklässler im Schuljahr 2026/2027 und wird bis zum Schuljahr 2029/2030 auf alle Klassenstufen der Grundschule (1-4) ausgeweitet.

Der Rechtsanspruch sieht eine tägliche Betreuung von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor, wobei die Unterrichtszeit angerechnet wird. Dieser Anspruch gilt auch in den Ferien. Es ist eine max. Schließzeit

von 20 Tagen oder 4 Wochen im Jahr*

pro Schuljahr erlaubt.

Einzelne Rahmenbedingungen sind noch nicht abschließend geklärt. Das Landratsamt hat bestätigt, dass es noch einige offene Punkte gibt, die es seitens der Ministerien zu klären gibt.

Aufgrund dieser gesetzlich getroffenen Regelung haben bereits Informationsveranstaltungen vom LRA Forchheim und dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stattgefunden.

Bei dem Treffen im LRA Forchheim kam der grundsätzliche Gedanke eines gemeinsamen Konzeptes zwischen der Gemeinde Effeltrich, der Gemeinde Poxdorf und der Gemeinde Langensendelbach auf, weil alle drei Gemeinden ein personelles Problem haben, die zusätzlich anfallenden Stunden/Tage im Rahmen des vorgesehenen Rechtsanspruches mit dem vorhandenen Personal abzudecken.

Die Betreuungszeiten während der Schulzeit werden über das bisherige Personal der Mittagsbetreuung (Sachaufwandsträger Schulverband Langensendelbach-Marloffstein) abgedeckt.

Die Ferienbetreuungszeiten könnten nur durch Aufstockung des Personals gestemmt werden, um so die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Ein Treffen der drei Gemeinden (Bürgermeister, Leitungen der Mittagsbetreuung und der Verwaltung) hat bereits stattgefunden und die Anwesenden befürworten ein gemeinsames Konzept zu und würden sich gegenseitig unterstützen und bei übrigen Plätzen in der Ferienbetreuung aushelfen.

Da in Effeltrich und Poxdorf eher weniger Anmeldungen und Bedarf besteht, aber ab dem Schuljahr 2026/2027 der Rechtsanspruch bereits ab der ersten Anmeldung gegeben ist, ist hier ein Zusammenschluss der drei Gemeinden von Vorteil.

Die Gemeinde Langensendelbach sieht in einem Zusammenschluss den Vorteil, die Plätze für die Ferienbetreuung ohne zusätzliches Personal und Stundenaufstockung mit Kindern aus Poxdorf oder Langensendelbach aufzufüllen, da dann in jedem Fall die Betreuung an einer Schule des Zusammenschlusses durchgeführt wird.

Zudem bietet der Zusammenschluss auch Eltern den Vorteil eine Betreuung in den beteiligten Kommunen zu erhalten, wenn die bisherige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

Ein Zusammenschluss mehrerer Schulen ist zulässig und den Eltern ist laut aktueller Aussage des Ministeriums auch zuzumuten, einen Fahrtweg von bis zu

30 Minuten*

bis zum Betreuungsort in Kauf zu nehmen.

Bei der Infoveranstaltung im LRA Forchheim stellte sich der Deutsche Kinderschutzbund KV Forchheim e.V. vor und bot allen Gemeinden die Möglichkeit der Übertragung der Kinderbetreuung in den Ferien an. Die Möglichkeit der Heranziehung der durch die Jungendhilfe organisierten Ferienangebote, ist durch den Bundesrat beschlossen worden und gilt dann als Erfüllung des Rechtsanspruches.

Zur Besprechung mit den Bürgermeistern war die Geschäftsführerin des Kinderschutzbundes Forchheim, Frau Könitzer eingeladen und informierte über das unterbreitete Angebot. Eine Präsentation des Kinderschutzbundes, die entsprechende Vereinbarung und die Anlagen zum Vertrag sind dem Sachverhalt als Anlage beigefügt.

Der Kinderschutzbund würde mit eigenem Personal in den durch die Gemeinden zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten eine Ferienbetreuung von 8 Stunden täglich anbieten. Für die Gemeinden würde (lt. Vereinbarung) nur eine finanzielle Unterstützung anfallen, die sich je nach Ausstattung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, dem verfügbaren Material und der benötigten Unterstützung des Betreuungspersonals zusammensetzen (Überschlagsrechnung max. 1.000,- € für 3 Wochen Betreuung von 30 Kindern, die sich die drei Gemeinden nach dem Kinderschlüssel aufteilen müssten). Es würden für die Gemeinden keine eigenen Personalkosten anfallen. Ebenso die verwaltungstechnische Organisation (Abfrage der Eltern, Vertragsvereinbarungen, Sepa-Mandate) würde direkt vom Kinderschutzbund durchgeführt.

Die Preisgestaltung müsse so gestaltet werden, dass sie in allen drei Schulen den Eltern den gleichen Preis abverlangt.

Der Kinderschutzbund Forchheim bietet bereits eine solche Ferienbetreuung in Forchheim an der Annaschule und der GS Buckenhofen, der Schule Wiesenttal und der Schule Kirchehrenbach an.

Der Kinderschutzbund braucht, um planen zu können eine baldige Zusage der drei Gemeinden.

Alle weiteren Abfragen der verbindlichen Buchungen, Einteilung und Belegung der Räumlichkeiten an den Schulen Effeltrich, Poxdorf und Langensendelbach, Verrechnung der Gebühren mit den Eltern und sonstigen organisatorische Aufgaben würde dann der Kinderschutzbund übernehmen.

Hierdurch ist dem Rechtsanspruch Sorge getragen und alle Bestimmungen könnten erfüllt werden.

Der Gemeinderat Langensendelbach müsste grundsätzlich der Zusammenarbeit der Gemeinden Effeltrich, der Gemeinde Poxdorf und dem Schulverband Langensendelbach-Marloffstein in Sachen Ganztagsbetreuung in den Ferien zustimmen und dann entscheiden, ob auch eine grundsätzliche Übertragung der Ferienbetreuung an den Deutschen Kinderschutzbund KV Forchheim e.V. gewünscht ist, um den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsanspruch zu erfüllen.

Durch die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und dem Kinderschutzbund bietet sich der Gemeinde Langensendelbach eine flexible Möglichkeit die Ferienbetreuung für die Eltern eine bedarfsgerechte Betreuung sicher zu stellen.

Eine Entscheidung über die Zusammenarbeit und die Beauftragung des Kinderschutzbundes müsse ebenso der Schulverband Langensendelbach-Marloffstein treffen, da die Ferienbetreuung derzeit und aktuell von diesem organisiert werde.

Ferienbetreuung ist üblicherweise kein fester Bestandteil der Mittagsbetreuung an bayerischen Grundschulen – auch nicht bei Schulverbänden, die aus mehreren Mitgliedsgemeinden bestehen.

Die Mittagsbetreuung findet in der Regel nur an Schultagen statt und ist während der Ferien geschlossen. Dies ist in den Handreichungen des Bayerischen Kultusministeriums sowie in kommunalen Informationsmaterialien so festgehalten. Für die Organisation und Finanzierung der Mittagsbetreuung – und damit auch für etwaige zusätzliche Ferienangebote – ist der Träger zuständig. Das ist häufig der Schulverband (also die Gemeinschaft der Mitgliedsgemeinden), kann aber auch ein anderer freier Träger oder Verein oder jede Mitgliedsgemeinde selbst sein (je nach Organisation).

Der Träger, also vorliegend der Schulverband, entscheidet, ob und wie eine Ferienbetreuung angeboten wird. Selbstverständlich erfolgt alles in enger Absprache mit der Schulleitung. Das Personal der Mittagsbetreuung Schulverband Langensendelbach-Marloffstein wurde über diese Möglichkeit informiert und alle Angestellten aus dem aktuellen Bestand waren einverstanden.

Es wird empfohlen, einer grundsätzlichen Zusammenarbeit der Gemeinden Effeltrich, der Gemeinde Poxdorf und der Gemeinde Langensendelbach in Sachen Ganztagsbetreuung in den Ferien zuzustimmen.

Grundsätzlich darf sich die Gemeinde / Schulverband für die Ferienbetreuung auch der Hilfe von externen Vereinen bedienen wie z.B. dem Kinderschutzbund, wie könnte hier für eine Beschluss lauten für die Übertragung der Ferienbetreuung (losgelöst von der Mittagsbetreuung).

Die Gemeinde Langensendelbach und der Schulverband Langensendelbach-Marloffstein müssten zustimmen, ob auch eine grundsätzliche Übertragung der Ferienbetreuung an den Deutschen Kinderschutzbund KV Forchheim e.V. gewünscht ist, um den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsanspruch zu erfüllen.

Durch die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und dem Kinderschutzbund bietet sich der Gemeinde Langensendelbach eine flexible Möglichkeit die Ferienbetreuung mit dem vorhandenen Personal weiterzuführen und für einzelne Eltern eine bedarfsgerechte Betreuung sicher zu stellen.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass alle Schritte in enger Abstimmung mit der Mittagsbetreuung, der Schulleitung und auch dem Landratsamt Forchheim erfolgt sind. Die praktische Ausgestaltung erfolgt in Verantwortung des jeweiligen Bundeslandes: Für Bayern koordinieren das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Umsetzung.

Es soll über eine Abfrage bei den Eltern dem Kinderschutzbund Zahlen geliefert werden, über den zu erwartenden Teilnehmerwunsch zur Ferienbetreuung in 2026.

Eine frühe Festlegung der Zahlen ist deswegen notwendig, weil der Kinderschutzbund damit rechnet, dass er nicht den ganzen Landkreis abdecken kann.

*zu den rotmarkierten Aussagen sind z.Zt. noch keine abschließenden Aussagen von der Regierung getroffen worden und befinden sich noch in Klärung. Die 30 Minuten Fahrtweg sind an die Zeiten der Kinderbetreuung in Kita´s angelehnt und nach Aussage des LRA Forchheim (Fr. Walter) wird dies vermutlich durch ein Urteil geklärt werden müssen wenn der Erste klagt. 30-Minuten-Fahrtweg kommen aber selbst zwischen Effeltrich und Marloffstein nicht zustande. Die zwei wichtigen Punkte (01.August od. 1. Schultag und 20 Tage oder 4 Wochen Schließzeit) werden sicher bis zum Beginn des Rechtsanspruches abschließend geklärt.

Der Rat diskutiert im Anschluss an die Vorstellung über das Thema. Der Gemeinderat hat noch viele Fragen zu dem Thema, die am besten im Beschluss festgehalten werden sollten so ein Vorschlag aus dem Rat. Wie sei es z.B. mit dem Aushelfen in anderen Gemeinden. So seien auch z.B. viel weniger Schüler in Poxdorf oder Effeltrich.

Ebenso wurde gefragt, ob schon eine Abfrage gestartet wurde, wieviel Betreuungsplätze in den Ferien überhaupt benötigt werden. Hier erklärte der 1.Bürgermeister, dass in Absprache mit der Leiterin Mittagsbetreuung Oktober der richtige Abfragezeitpunkt sei.

Es seien drei Kommunen so ein Rat. Hier könne man darauf drängen, dass die Betreuung dort stattfinde, wo der mehrheitliche Bedarf gesehen wird.

Zudem wird auch festgehalten, dass die bestausgestattete Mittagsbetreuung in Langensendelbach ist (Vollausstattung).

Andere Räte möchten nicht abstimmen, weil erst die Bedarfe ermittelt werden sollen.

Beklagt wird auch, dass von Seiten der Regierung Entscheidungen getroffen werden, die nicht ausgereift sind (Stichwort Konnexitätsprinzip). Manche Räte befürworten ein Modell, welches nur die Sommerferien über den Kinderschutzbund abdeckt, der Rest solle von der Mittagsbetreuung selbst gestemmt werden. Zudem sei eine Defizitvereinbarung möglich und denkbar

Gerügt wird auch, dass die Leiterin der Mittagsbetreuung, Frau Poppinger, nicht zur Sitzung eingeladen wurde. Sie hätte zusätzlich noch Fragen beantworten können und den pädagogischen Aspekt mit einpreisen.

Abschließend wird jedoch schon deutlich, dass die Zusammenarbeit mit anderen Kommunen gegeben sein sollte.

Um noch ausstehende Unklarheiten zu beseitigen, hat Frau Poppinger die Bedarfe ermittelt. Die Abfrage wird dem Gemeinderat zur Verfügung gestellt. Die Leitung der Mittagsbetreuung wendet sich darüber hinaus noch an den Gemeinderat und stellt die Sachlage dar.

Ebenso bietet sie an, dass sich der Gemeinderat bei Fragen auch gerne direkt an Frau Poppinger wenden könne.

Eine Nachfrage beim Landratsamt ergibt, dass es bezüglich der offenen Fragen keine verlässlichen Aussagen seitens der Ministerien gibt.

Die Leitung der Mittagsbetreuung beantwortet dem Rat noch offene Fragen direkt in der Sitzung.

Der 1. Bürgermeister bittet um Abstimmung.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachverhalt.

Dem Schulverband Langensendelbach-Marloffstein wird der Sachverhalt ebenso zur Entscheidung vorgelegt.

Der Gemeinderat Langensendelbach stimmt der Zusammenarbeit mit den Gemeinden Effeltrich und der Gemeinde Poxdorf in Sachen Ganztages-Ferienbetreuung ab dem Schuljahr 2026/2027 zu (Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter (Ferienbetreuung) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und Vorgaben der Ministerien)

Grundsätzlich besteht Einvernehmen mit der Übertragung der Ferienbetreuung an den Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Forchheim e.V.

Der Kinderschutzbund solle nur eintreten, wenn die Ferienbetreuung nicht durch die Mittagsbetreuung gewährleistet werden kann.

Der 1. Bürgermeister erhält die Ermächtigung entsprechende Verträge und Vereinbarungen mit dem Kinderschutzbund Kreisverband Forchheim e.V. schließen zu dürfen.

Der 1. Bürgermeister der Gemeinde Langensendelbach, welcher zugleich 1. Schulverbandsvorsitzender des Schulverbandes Langensendelbach-Marloffstein ist, soll die Entscheidung im Rahmen seiner Zuständigkeit über die rechtssichere Ausgestaltung des Rechtsanspruches auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote ab 2026 auch im Schulverband Langensendelbach-Marloffstein herbeiführen.

Einstimmig beschlossen

Ja 12

Nein 0

Anwesend 12

Bauleitplanung in den Nachbargemeinden;

hier: Stadt Baiersdorf Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan - wiederholte öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

Sachverhalt:

Die Stadt Baiersdorf stellt mit Beschluss vom 22.11.2018 einen neuen Flächennutzungsplan (FNP) mit integriertem Landschaftsplan auf. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2000 mit insgesamt 13 Änderungen kann den gegebenen Anforderungen nicht mehr gerecht werden.

Durch den Flächennutzungsplan ordnet und steuert die Stadt Baiersdorf nach eigener Verantwortung ihre voraussehbaren Bedürfnisse der Bodennutzung für das ganze Gemeindegebiet. Dabei sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Der FNP hat die Aufgabe, für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung darzustellen.

Die Stadt Baiersdorf hat beschlossen, während der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Bauleitplanungen für einzelne Vorhaben auf unbedingt erforderliche Vorhaben zu beschränken. Der Stadtentwicklungsprozess soll damit bewusst gesteuert werden. Das zu Beginn der FNP-Ausarbeitung bereits begonnene Verfahren zur Erweiterung des Gewerbegebiets Münchswiesen nach Norden und das Verfahren zum Solarpark Igelsdorf Süd sind zwischenzeitlich abgeschlossen und die Pläne rechtskräftig geworden.

Die Stadt Baiersdorf hat in den vergangenen Jahren einen starken Wachstumsschub erfahren. Wesentliche Faktoren sind das vorhandene Arbeitsplatzangebot sowie gute Anbindung in die Metropolregion Nürnberg – Erlangen.

Durch gezielte Flächenausweisungen sollen Handlungsspielräume für ein verträgliches Wachstum geschaffen werden, die auch in Zukunft die Lebensqualität in allen Ortsteilen sichern. Bei der Ausweisung neuer Entwicklungsflächen spielen u.a. eine gute verkehrliche Anbindung, ein umfassendes Angebot an Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Gemeinbedarfseinrichtungen an der Stelle des Bedarfs, eine flächendeckende Nahversorgung sowie die Integration in ein attraktives Grün- und Wegenetz eine wesentliche Rolle. Gewerbeentwicklungen erfolgen landschaftsangepasst und in einem ausgewogenen Verhältnis zum Wohnen. Bereiche, die durch ein besonderes Landschaftsbild geprägt sind oder Naturschutzstatus innehaben, werden auch zukünftig von Bebauung freigehalten und miteinander vernetzt.

Vor Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungszwecke im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sollten zunächst die Potentiale im Innenbereich genutzt werden. Dabei sollen verstärkt geeignete Flächen zur Nachverdichtung gesucht und die Eigentümer motiviert werden, verdichtete Wohnformen anzubieten.

Um mögliche Flächen gezielt in die Planung einbinden zu können, wurde durch die Stadtverwaltung ein Leerstandskataster inklusive aller Innenentwicklungspotentiale parallel zur Flächennutzungsplanaufstellung für das gesamte Stadtgebiet erhoben. Im Rahmen der FNP-Neuaufstellung wurden diese Flächen bewertet und bei der Planung berücksichtigt.

Vor diesem Hintergrund und im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden werden auch Flächen aus dem vorherigen Flächennutzungsplan zurückgenommen. Insgesamt sind die vorhandenen Flächenpotentiale für das prognostizierte fortschreitende Wachstum jedoch nicht ausreichend, weshalb der Rücknahme von ca. 0,1 ha an Flächen in Summe aller Nutzungsarten ca. 4,7 ha an Neudarstellungen gegenüberstehen.

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind grundsätzlich Möglichkeiten für flächensparende und flächeneffiziente Bauformen zu prüfen und zu fördern, um so den Flächenverbrauch auch bei künftigen Entwicklungsflächen möglichst gering zu halten. Neue Flächen sind dabei von „innen nach außen“ zu entwickeln.

Ein flächenmäßiges Wachstum des kompakten Siedlungskörpers zwischen Regnitz und Bahnstrecke ist kaum möglich. Hier sollen vorrangig Verdichtungsmöglichkeiten und attraktive neue Wohnmodelle wegweisend in der Entwicklung sein. Wachstum sollen vor allem die Ortsteile Hagenau und Igelsdorf erfahren und dabei trotzdem in ihrer Eigenart bewahrt bleiben. Durch ortsspezifische, arrondierende Flächenausweisungen sollen auch zukünftig die einzelnen Siedlungseinheiten ablesbar bleiben und die heute noch vorhandenen Trennungen der Ortsteile untereinander und zum Wohngebiet „In der Hut“ dauerhaft gesichert werden.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Baiersdorf keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen

Ja 12

Nein 0

Anwesend 12

Einführung eines Atemschutzpools für die Feuerwehren im Landkreis Forchheim

Sachverhalt:

Ausgangslage

Im Hinblick auf die zunehmenden Anforderungen an die Feuerwehrtechnik und das Ehrenamt sowie auf die Notwendigkeit, eine effiziente und zukunftsfähige Lösung für die Beschaffung, Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten zu finden, will der Landkreis Forchheim die Einführung eines Atemschutzpools für seine Feuerwehren umsetzen. Ziel ist es, einen einheitlichen und kosteneffizienten Standard im Bereich der Atemschutztechnik zu etablieren, um die Einsatzbereitschaft und Sicherheit der Feuerwehren im Landkreis zu verbessern und weiterhin zu optimalen Bedingungen gewährleisten zu können.

Zum aktuellen Zeitpunkt obliegt es jeder kreisangehörigen Gemeinde, die Atemschutzgeräte für ihre Feuerwehr eigenständig zu beschaffen. Diese Geräte sind im Eigentum der Gemeinden. Der Landkreis Forchheim stellt seit 2011 die zentrale Atemschutzwerkstatt zur Verfügung, in der die Reinigung, Wartung und Reparatur der Atemschutzgeräte durchgeführt wird. Für die Wartung wird den Gemeinden eine Pauschale für die Dienstleistung je Wartung für ein Gerät gem. der Wartungsvereinbarung in Rechnung gestellt. Die Materialkosten und Ersatzteile werden zusätzlich direkt an die Gemeinden weiterverrechnet, während alle übrigen Kosten indirekt über die Kreisumlage getragen werden, da die Abrechnung der Dienstleistung derzeit nicht kostendeckend erfolgt. Die Beschaffung und der Unterhalt von Ersatzgeräten, welche bei Engpässen nach Einsätzen notwendig sind, werden vom Landkreis getragen.

Aktuell existiert kein einheitlicher Gerätestandard. Es gibt in den Feuerwehren im Landkreis Forchheim sowohl Normaldruck- als auch Überdruckgeräte unterschiedlicher Hersteller (MSA und Dräger), mit bis zu fünf verschiedenen Gerätetypen pro Hersteller. Dies führt zu einer Vielzahl an Problemen: In den meisten Fällen sind Feuerwehren nach Übungen oder Einsätzen nicht wieder einsatzbereit, da die gesamten Geräte gereinigt und geprüft werden müssen. Die Dauer der Wartung hängt dabei von der aktuellen Auslastung der Werkstatt ab. Somit kann die einsatzbereite Übergabe der Geräte an die Wehren bis zu zwei oder mehr Wochen dauern. Um nach Großeinsätzen die Einsatzbereitschaft sicherstellen zu können, besteht die Möglichkeit, teilweise Tauschgeräte des Landkreises zu bekommen. Die Gesamtheit der im Einsatz genutzten Geräte kann jedoch hier nicht abgedeckt werden. Weiterhin führen die Leihgeräte häufig zu Komplikationen hinsichtlich der Kompatibilität und Lagerung in den Fahrzeugen führt.

Die Unterschiede in den Gerätesystemen erfordern zudem eine Vielzahl an Schulungen für die Atemschutzgerätewarte der zentralen Atemschutzwerkstatt, was mit erheblichen Kosten für den Landkreis verbunden ist.

Ein wesentlicher Punkt für die Ersatzbeschaffung ist ebenfalls, dass 80% der Atemschutz­geräte der Gemeinden im Landkreis Normaldruckgeräte sind. Diese entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und sind Bereits von den Herstellern abgekündigt. Die Möglichkeiten der Wartung und Ersatzteilvorhaltung für diese Geräte sind bereits teilweise ausgelaufen bzw. schwierig zu realisieren. Die Gemeinden sind somit zeitnah gezwungen neue und zukunftsfähige Atemschutzgeräte investieren und Beschaffungen durchführen.

Konzept und Zielsetzung

Um eine spürbare Verbesserung der Abläufe im Bereich der Beschaffung und Nutzung von Atemschutzgeräten zu erzielen und die Herausforderungen der unterschiedlichen Standards zu überwinden, plant der Landkreis Forchheim seit 2023 die Einführung eines Atemschutz­pools. Hierzu wurden bereits umfassende Gespräche mit innovativen Lösungen anderer Landkreise und intern Informationsveranstaltungen mit den Feuerwehren, Bürgermeistern und anderen relevanten Beteiligten geführt, um die bestmögliche Lösung für alle Gemeinden und Feuerwehren zu entwickeln. Folgende Vorgehensweise wurde somit festgelegt:

Der Landkreis Forchheim beschafft alle von den freiwilligen Feuerwehren im Landkreis benötigten Atemschutzgeräte und bildet einen Atemschutzpool. Dessen Größe wird auf Basis der notwendigen, verbindlichen Anzahl an Atemschutzgeräten der einzelnen Atemschutzfeuerwehren der Gemeinden festgelegt. Diese wurden dem Landratsamt Forchheim bereits durch die einzelnen Feuerwehren gemeldet. Hinzu kommt noch eine Einsatz-, Umlauf- und Übungsreserve. Der Landkreis Forchheim ist dann der Eigentümer aller zu beschaffenden Geräte. Die Feuerwehren nutzen eine vertraglich festgelegte Anzahl an Atemschutzgeräten (Normbeladung), für die die Gemeinden eine jährliche Nutzungs­gebühr (ähnlich einer Mietzahlung) an das Landratsamt entrichten. In dieser Nutzungsgebühr sind ebenfalls die Kosten für alle Wartungen und die Befüllung der Atemschutzflaschen enthalten.

Die Feuerwehren haben – mit Ausnahme von über den Pool hinausgehenden Sonder­bedarfen – künftig keine Geräte der Gemeinden mehr, sondern haben das Recht die vertraglich festgelegte Anzahl von Geräten aus dem Pool gleichzeitig zu nutzen. Das hat den Vorteil, dass bei Rückgabe eines Geräts beim Atemschutzzentrum unmittelbar ein frisch gewartetes Gerät und Flaschen entnommen werden können – was eine erhebliche Entlastung für die Feuerwehren darstellt und die Einsatzbereitschaft aller Wehren gleich nach einem Einsatz bzw. einer Übung garantiert.

Der Anschaffungspreis der Atemschutzgeräte im Pool wird auf zwölf Jahre abgeschrieben und über die Nutzungsgebühr der Gemeinden finanziert. Die teilnehmenden Gemeinden sind deshalb für die Dauer von zwölf Jahren an die Nutzung des Atemschutzpools gebunden. Die zwölfjährige Nutzungszeit ist aufgrund der Wartungsintervalle und der erforderlichen Grundüberholungen, welche mit hohen unwirtschaftlichen Kosten verbunden ist, ermittelt.

Die aktuell bei den Feuerwehren im Einsatz befindlichen Geräte werden nicht in den Pool eingebracht, sondern können individuell veräußert werden. Stattdessen werden für alle Feuerwehren neue Geräte eines einheitlichen Typus beschafft. Folglich gibt es auf den Einsatzfahrzeugen nur einheitliche Atemschutzsysteme in einer Größe. Es erfolgt eine zentrale Beschaffung, Wartung und Pflege der Atemschutzgeräte sowie eine zentrale Vorhaltung der Einsatz- und Umlaufreserve. Das bedeutet, dass die Atemschutzgeräte für Einsatz- und Übungszwecke von den Feuerwehren genutzt und nach Gebrauch ohne Wartezeiten 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche getauscht werden können. Die wichtigsten Aspekte des Konzepts zusammen-gefasst:

1.

Einheitlichkeit: Alle Feuerwehren im Landkreis nutzen dieselbe Geräteserie, was die Ausbildung, die Einsatzlogistik und die Handhabung vereinfacht.

2.

Verfügbarkeit: Atemschutzgeräte können nach Einsätzen rund um die Uhr getauscht werden, ohne dass auf „eigene“ Geräte gewartet werden muss.

3.

Kostenersparnis: Durch die zentrale Beschaffung und Wartung werden Kosten gesenkt, insbesondere in Bezug auf Wartung und Ersatzteilvorhaltung. Größere Nachlässe bei der Beschaffung einer großen Anzahl von Geräten im Gegensatz zu Einzelgeräten durch die Gemeinden sind zu erwarten.

4.

Entlastung des Ehrenamts: Durch die direkte Verfügbarkeit und Tauschmöglichkeit nach Übungen und Einsätzen ersparen sich die Ehrenamtlichen etwa 50% der bisherigen Fahrten zur Atemschutzwerkstatt und damit verbunden viel Zeit.

5.

Kalkulierbarkeit der Kosten: Die jährlichen Kosten für die Gemeinden sind stabil und können langfristig geplant werden, da sie auf einem festen Nutzungsentgelt basieren.

Gesamtheitlich ergeben sich somit für alle Beteiligten folgende Vorteile:

Jetzt zwingend erforderliche Ersatzbeschaffungen der Gemeinden entfallen

Einheitliche Ausbildung der Atemschutzgeräteträger

Optimierte Qualitätssicherung in der Ausbildung und im Einsatz

Erleichterte Einsatzlogistik durch die Vereinheitlichung der Geräte

Schneller Austausch der Geräte nach Einsätzen, wodurch die Einsatzbereitschaft immer gewährleistet ist

Reduzierte Fahrten zur Atemschutzwerkstatt

Entlastung des Ehrenamts hinsichtlich Verantwortung und Zeitaufwand

Vollständige Einhaltung der FwDV 7

Reduzierung der Vorhaltung von Sicherheitsreserven in den Feuerwehren

Kostenersparnis bei der Fortbildung der Atemschutzgerätewarte

Einkaufsvorteile durch die hohe Stückzahl der beschafften Geräte

Beseitigung von Ausschreibungs- und Beschaffungsaufwand in den Gemeinde-verwaltungen

Planbare und kalkulierbare jährliche Kosten, die auf einem festen Nutzungsentgelt pro Gerät basieren (vorbehaltlich einer Dynamisierung, um Preissteigerungen der nächsten 12 Jahre abzubilden)

Geplante Ausstattung

Die Grundausstattung des Atemschutzpools je Atemschutzgerät besteht aus:

Atemschutzgerät (Pressluftatmer)

Lungenautomat Überdruck ESA

Atemschutzflasche Komposite mit Schutzhülle

Atemschutzmaske mit Option Kommunikationssystem

Um Sonderbedarfen etwa von Brillenträgern Rechnung zu tragen, ist geplant zusätzliche Atemschutzmasken in den Pool aufzunehmen (50% zusätzliche Masken zu den bestellten Geräten der jeweiligen Feuerwehr).

Finanzierung und Kalkulation

Ausgangslage

Die bisherigen Preise für Wartung und Pflege betragen

-

17 € für die Wartung je Lungenautomat

-

15 € für die Wartung je Maske

-

15 € für die Wartung je Pressluftatmer

Insgesamt belaufen sich die Wartungskosten derzeit auf 47 € pro Gerät je Wartung (ohne Materialkosten). Darüber hinaus sind alle sechs Jahre Grundüberholungen erforderlich, welche derzeit ca. mit 750 € je Gerät inkl. Materialkosten zu Buche schlagen.

Jedes Gerät muss mindestens zweimal jährlich gewartet werden (Halbjahresprüfung), bei Einsätzen und Übungen entsprechend öfter.

Die derzeitige Subvention des Landkreises beträgt

-

bei 2 Wartungen/Jahr: 222,82 € je Gerät

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bei 3 Wartungen/Jahr: 175,82 € je Gerät

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bei 4 Wartungen/Jahr: 128,82 € je Gerät

Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass die Subventionen des Landkreises bereits jetzt schon durch die Gemeinden über die Kreisumlage getragen werden.

Bei einer kostendeckenden Kalkulation würde die Wartung jährlich je Gerät 316,82 € zzgl. Ersatzteile betragen.

Die Grundlage für die aktuelle Kalkulation sind 529 im Landkreis befindliche Geräte (472 Geräte bei den Feuerwehren, 32 Ersatzgeräte im Landkreis, 25 Übungsgeräte im Landkreis).

Diese Kosten umfassen lediglich die Wartung und Pflege, jedoch keine Neu- oder Ersatzbeschaffung.

Sollte die Umsetzung des Atemschutzpools scheitern, ist im Hinblick auf die zukünftige Kostengestaltung festzustellen, dass die Wartungs- und Pflegekosten auch ohne Einführung des Atemschutzpools im Vergleich zu den aktuellen Preisen angepasst werden müssen, um eine Verlagerung der Kosten in die Kreisumlage zu verhindern.

Berechnungsgrundlage Kalkulation Nutzungsentgelt Atemschutzpool

Die Finanzierung des Atemschutzpools erfolgt auf Basis einer Vollkostenrechnung, welche kostendeckend für den Landkreis basierend auf einem jährlichen Nutzungsentgelt je überlassenem Atemschutzgerät erfolgt. Die Gesamtkosten für alle 600 Geräte sind auf die an die Feuerwehren ausgegebenen Geräte (400) berechnet. Die Kosten beziehen sich auf 600 Geräte, also unter der Prämisse, dass sich alle Gemeinden am Atemschutzpool beteiligen.

Investitionen (einmalig)

Laufende Kosten (jährlich)/Gerät*

Beschaffung von 600 Geräten

(ca. 2.000 €/Gerät)

Ersatzteilkosten

Personalkosten

Notwendige Investitionen ZAW

(ca. 20.000 € gesamt)

Unterhalt Gebäude und AnlagenLeasingkosten

Reinigungskosten

Wasser/Strom/Versicherungen

Schutzkleidung

Abschreibungen

Sonst. Aufwendungen und Verwaltungs-gemeinkosten

Summe Investitionen Landkreis: ca. 1.220.000 Euro

Kalkulierter jährlicher Nutzungspreis pro Gerät:

ca. 815,- Euro

In diesem Nutzungsentgelt sind alle anfallenden Kosten berücksichtigt.

Die Berechnung des kostendeckenden Nutzungsentgelts in Höhe von ca. 815 € ist abhängig von dem Ausgang der anstehenden europaweiten Ausschreibung. Sollte der Beschaffungs­preis am Ende höher liegen als die kalkulierten 2000 € pro Gerät, müsste der jährliche Nutzungspreis nach oben angepasst werden. Umgekehrt sinkt der jährliche Nutzungspreis, falls ein günstigerer Preis erzielt wird.

Ein Atemschutzgerätepool ist nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn eine gewisse Grundmenge an Atemschutzgeräten realisiert werden kann. Das Landratsamt macht die Einrichtung des Atemschutzgerätepools deshalb davon abhängig, ob eine ausreichende Anzahl der Gemeinden sich zur künftigen Nutzung des Pools bereiterklärt.

Nächster Schritt: Verbindliche Erklärung der Gemeinden gegenüber dem Landratsamt

Das Landratsamt benötigt rechtlich verbindliche Erklärungen der teilnehmenden Gemeinden aus denen die Zahl der gewünschten Atemschutzgeräte hervorgeht, um das Vergabe­verfahren planen und durchführen zu können. Hierfür hat das Landratsamt den Entwurf eines Vertragsangebots erstellt. Die interessierten Gemeinden können die Zahl der benötigten Atemschutzgeräte eintragen und damit eine verbindliche Teilnahmeerklärung gegenüber dem Landratsamt abgeben.

Aus rechtlichen Gründen kann das Nutzungsentgelt in der Teilnahmeerklärung nicht offenbleiben. Es muss zumindest ein Maximalpreis angegeben werden, bis zu welchem sich die Gemeinde binden möchte. Im Vertragsangebot wurden die kalkulierten 815 EUR pro Gerät und Jahr zuzüglich eines Sicherheitspuffers von rund 16,6 % angesetzt, was den maximalen Nutzungspreis von 950 EUR pro Gerät und Jahr ergibt.

Der 1.Bgm. ergänzt in der Sitzung, dass für den Atemschutzpool aus Langensendelbach 10 Geräte und aus Bräuningshof 4 Geräte gemeldet wurden.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach beteiligt sich am Atemschutzpool des Landkreises Forchheim. Der erste Bürgermeister wird beauftragt, einen Nutzungsvertrag über Atemschutzgeräte zum Preis von jährlich maximal 950 EUR pro Gerät mit einer Laufzeit von 12 Jahren mit dem Landratsamt Forchheim zu schließen.

Einstimmig beschlossen

Ja 12

Nein 0

Anwesend 12

Stromausschreibung; hier Bevollmächtigung des 1.Bgm. und der Verwaltung zur Ausschreibung und Auftragsvergabe für neue Stromlieferungsverträge in der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Langensendelbach und Bräuningshof)

Sachverhalt:

Zum 31.12.2025 laufen die bestehenden Stromverträge der beiden Ortsteile der Gemeinde Langensendelbach aus. Es müssen Ausschreibungen getätigt und neue Verträge abgeschlossen werden.

Die Vertragslaufzeit soll zwei Jahre (2026 bis 2028) betragen.

Auf Grund der sehr kurzen Bindefristen der Angebote (teilweise 10 Minuten bis max. 2 Stunden) soll der 1. Bürgermeister und die Verwaltung ermächtigt werden, die Ausschreibung zeitnah vorzunehmen und die wirtschaftlichsten Stromlieferangebote anzunehmen sowie die Verträge im Anschluss abzuschließen.

Der Submissionstermin findet am Mittwoch, 12.11.2025 um 11 Uhr statt und die Fraktionssprecher oder Vertreter der Parteien können hierzu gerne ins Rathaus kommen und der Vergabe beiwohnen.

Der 1.Bürgermeister und die Verwaltung schlagen vor folgende Stromanbieter anzuschreiben:

-

N-ERGIE Strom Nürnberg

-

E.ON (Bayernwerk)

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Stadtwerke Baiersdorf

-

Stadtwerke Forchheim

-

Stadtwerke Ebermannstadt

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Elektra Effeltrich

Der Gemeinderat ergänzt die Stromanbieter noch um

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Stadtwerke Erlangen

-

naturstrom AG, Eggolsheim

-

naturstrom vor Ort, Hemhofen

In der nächstmöglichen Sitzung wird über das Ergebnis informiert und im Nachgang beschlossen.

Den Wunsch des Gemeinderates, nur Ökostrom zu beziehen, hat die Verwaltung auch in diesem Jahr berücksichtigt.

Zudem solle in der Ausschreibung der Preis für zwei Jahre (2026 und 2027) angeboten werden seitens der Lieferanten.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Angebotseinholung zur Lieferung von Strom für den Betrieb der Stromlieferstellen Bräuningshof und Langensendelbach für das Jahr 2026 und 2027.

Der erste Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter sowie die Verwaltung werden vom Gemeinderat ermächtigt, die Ausschreibung vorzunehmen, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen und die Verträge für die Ortsteile Langensendelbach und Bräuningshof abzuschließen.

Es sollen angefragt werden der Preis für zwei Jahre (2026 und 2027).

Es soll ausschließlich Ökostrom angefragt werden.

Im Nachgang wird dem Gemeinderat das Ergebnis bekannt gegeben und der Gemeinderat kann darüber Beschluss fassen in der darauffolgenden Sitzung.

Einstimmig beschlossen

Ja 12

Nein 0

Anwesend 12

Verkehrsrecht

Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.07.2020 zur Regelung der höchstzulässigen Parkdauer auf den gemeindlichen Parkplätzen im Bereich des Dorfplatzes (Hauptstraße 13)

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 20.07.2020 die Einführung einer höchstzulässigen Parkdauer auf den gemeindlichen Parkplätzen am Dorfplatz (Hauptstraße 13) von 4 Stunden beschlossen.

Diese Regelung hat sich als nicht praktikabel werden.

Es wird deshalb vorgeschlagen, diese Regelung aufzuheben.

Beschluss:

Der Gemeinderat hebt den Beschluss vom 20.07.2020 über die Einführung einer höchstzulässigen Parkdauer am Dorfplatz (Hauptstraße 13) von 4 Stunden auf.

Einstimmig abgelehnt

Ja 0

Nein 12

Anwesend 12

Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.03.2024 zur Regelung der höchstzulässigen Parkdauer auf dem gemeindlichen Parkstreifen im Bereich der Straße "Birkenhain 8"

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18.03.2024 die Einführung einer höchstzulässigen Parkdauer auf den gemeindlichen Parkplätzen im Bereich der Straße „Birkenhain“ (neben dem Anwesen „Birkenhain 8) von 4 Stunden beschlossen.

Diese Regelung hat sich als nicht praktikabel werden.

Es wird deshalb vorgeschlagen, diese Regelung aufzuheben.

Beschluss:

Der Gemeinderat hebt den Beschluss vom 18.03.2024 über die Einführung einer höchstzulässigen Parkdauer im Bereich der Straße „Birkenhain“ (neben dem Anwesen „Birkenhain 8) von 4 Stunden auf.

Einstimmig abgelehnt

Ja 0

Nein 12

Anwesend 12

Mitnutzung des Bürgersaals für im Gemeinderat vertretene Parteien und Gruppierungen; hier: Abstimmung über die Mitnutzung

Sachverhalt:

In der letzten Sitzung wurde eine Anfrage vorgestellt, welche die Nutzung des Bürgersaals für Fraktionstreffen vorsieht.

Der Bürgersaal im Rathaus dient in erster Linie der Durchführung gemeindlicher und öffentlicher Veranstaltungen.

Das Rathaus versteht sich als Ort der gesamten Bürgerschaft.

Der Bürgersaal im Rathaus soll künftig auch den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zur Durchführung von Faktionstreffen offenstehen.

Damit wird das Ziel verfolgt, den bürgernahen Austausch und die demokratische Meinungsbildung auf kommunaler Ebene zu fördern.

Die Nutzung erfolgt unter gleichen Bedingungen für alle Fraktionen und Gruppierungen sowie im Rahmen einer Nutzungs- und Hausordnung. Hier soll die Verwaltung einen Leitfaden entwerfen und dem Gemeinderat nach Fertigung wieder vorlegen. Durch den Leitfaden und entsprechende Nutzungsregelung wird ein fairer und transparenter Rahmen geschaffen.

Eine einheitlich geregelte Nutzung des Bürgersaals durch die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen wahrt das Gebot der Gleichbehandlung und unterstützt die politische Willensbildung auf kommunaler Ebene, ohne den Grundsatz der kommunalen Neutralität zu verletzen.

Damit wird sichergestellt, dass das Rathaus als neutraler und allgemein zugänglicher Ort für alle Bürgerinnen und Bürger wahrgenommen wird.

Veranstaltungen und Treffen sind rechtzeitig mit der Verwaltung abzustimmen, um Terminüberschneidungen und Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs auszuschließen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppierungen die Nutzung des Bürgersaals im Rathaus für Fraktionstreffen sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen zu ermöglichen.

Die Nutzung erfolgt

unter gleichen Bedingungen für alle Fraktionen,

im Rahmen der Hausordnung,

vorbehaltlich der Zustimmung der Verwaltung hinsichtlich Termins und Ablauf,

und ausschließlich außerhalb der dienstlichen Nutzung des Rathauses.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Leitfaden / Benutzungsrichtlinie zur einheitlichen Handhabung zu erstellen.

Einstimmig beschlossen

Ja 12

Nein 0

Anwesend 12

Antrag der Katholischen Kirschenstiftung St. Peter und Paul vom 04.10.2025 auf Bezuschussung der Erneuerung der Kirchturmuhr in Langensendelbach

Sachverhalt:

Die katholische Kirchenstiftung hat einen Antrag auf Bezuschussung der Sanierung der Kirchturmuhr der Pfarrkirche St. Peter und Paul gestellt. Dieser liegt dem Gemeinderat vor.

Der Kirchturm mit Uhr prägt das Ortsbild der Gemeinde Langensendelbach wesentlich und dient der Bevölkerung seit jeher als öffentlich sichtbare Zeitangabe und kulturelles Wahrzeichen.

Der Erhalt der Uhr liegt daher nicht nur im Interesse der Kirchenstiftung, sondern auch im allgemeinen öffentlichen Interesse.

Die Maßnahme trägt zur Bewahrung des historischen Erscheinungsbilds und der ortsbildprägenden Bausubstanz bei.

Eine Beteiligung der Gemeinde an den Kosten ist daher aus Gründen der Heimatpflege, Denkmalbewahrung und Wahrung des Ortsbildes sachlich gerechtfertigt.

Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung der Gemeinde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gemeinde leistet mit dem Zuschuss einen Beitrag zur Gesamtfinanzierung, um die ortsbildprägende Funktion der Anlage langfristig zu sichern.

Wann die Baumaßnahme abgeschlossen wird, kann noch nicht genau vorhergesagt werden.

Die Haushaltmittel sollen 2026 eingeplant werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, der katholischen Kirchenstiftung St. Peter und Paul für die Sanierung der Kirchturmuhr einen Zuschuss in Höhe von 10.000 € zu gewähren.

Die Bezuschussung erfolgt im Hinblick auf die ortsbildprägende und kulturell bedeutsame Funktion der Kirchturmuhr als öffentliche Zeitangabe im Ortszentrum.

Die Ausgabe ist als freiwillige Leistung der Gemeinde zu behandeln.

Der Zuschuss ist frühestens nach Abschluss der Maßnahme zu leisten und im Haushalt der Gemeinde 2026 mit einzuplanen.

Einstimmig beschlossen

Ja 12

Nein 0

Anwesend 12

Kindergartenangelegenheiten; Abschluss einer Betriebsträgervereinbarung bzgl. Integrationskraft zwischen der Katholischen Kirchenstiftung St. Peter und Paul, Langensendelbach und der Gemeinde Langensendelbach

Sachverhalt:

Die ARGE Katholische Kitas am Tor zur Fränkischen Schweiz hat am 30.09.2025 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Zusatzkraft im Kinderhaus St. Peter & Paul gestellt.

Der Antrag wird mit einem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 07.11.2016 begründet. Demnach haben die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in einer gemeinsamen Empfehlung Einigung über die Gewährung des Faktors 4,5+x erzielt.

Die Empfehlung wurde von den Präsidenten des Bayerischen Städtetages, Bayerischen Gemeindetages und Bayerischen Landkreistages, dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern sowie von der damaligen Frau Staatsministerin Stewens unterzeichnet. Die Unterzeichner stimmen darin überein, dass sich durch die Umstellung auf das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) bei der Finanzierung von integrativen Kindertageseinrichtungen im Grundsatz keine Änderung beim Umfang der Förderung einer zusätzlichen Kraft ergeben sollte. Vielmehr sollen Staat und Kommunen die für die Integration zusätzlich notwendigen Personalkosten zu 80 % übernehmen. Mit Einführung des BayKiBig erfolgt dies durch die Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5+x.

Im Kinderhaus St. Peter & Paul werden derzeit drei Kinder mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohte Kinder betreut. Damit ist eine wichtige Voraussetzung für die Förderung einer Zusatzkraft erfüllt: Es muss sich um eine integrative Einrichtung im Sinne des Art 2. Abs. 3 BayKiBig handeln, damit eine Förderung erfolgen kann.

Laut Empfehlung des Staatsministeriums sind bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von durchschnittlich 6 Stunden täglich für Einrichtungen mit

drei Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern 0,6

vier Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern 0,8

fünf Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern 1,0

Integrationskräfte einzusetzen.

Der Träger plant folglich die Einstellung oder die Erhöhung einer bereits bestehenden Mitarbeiterin (bzw. Mitarbeiter) mit 20 Stunden. Die Personalkosten von etwa 36.000 Euro (incl. AG-Anteil) teilen sich Träger (20 %), der Freistaat (40 %) und die Kommune (40 %). Der Anteil der Kommune beträgt demnach ca. 14.400 Euro p.a.

Folgende Vereinbarung wird getroffen:

Die Einstellung / Beschäftigung einer Integrationskraft (von der Ausbildung mind. Kinderpflegerin oder Kinderpfleger) kann ab sofort erfolgen.

Die Gemeinde übernimmt die Personalkosten anteilig in einem Umfang von 80 %. Somit gehen 20 % der gesamten Personalkosten zu Lasten des Trägers, während sich die Kommune und der Freistaat die verbleibenden Kosten teilen.

Eine Verrechnung dieser Kosten mit einem möglichen Defizitausgleich von Seiten der Kommune ist nicht möglich.

Der Träger wird zweimal jährlich (Stichtag 30.04. und 30.11.) die Geschäftsstelle über die Anzahl der Inklusionskinder oder von einer Behinderung bedrohten Kinder informieren. Bei Veränderung der Kinderzahlen und der damit verbundenen mgl. Reduzierung des Stundenumfangs gilt eine Übergangsfrist von 3 Monaten. Die Frist beginnt ab dem 1. des darauffolgenden Monats.

Es ist im Grunde das gleiche wie die Betriebsträgervereinbarung / Integrationsfachkraft, die für Bräuningshof am 17.06.2024 geschlossen wurde.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Antrag zur Beschäftigung einer Integrationsfachkraft für das Kinderhaus St. Peter & Paul der ARGE Katholische KiTas am Tor zur Fränkischen Schweiz zur Kenntnis und stimmt diesen zu.

Der Gemeinderat beauftragt den 1.Bürgermeister, die Vereinbarung zwischen der Katholischen Kirchenstiftung St. Peter und Paul, Langensendelbach, vertreten durch Herrn Kirchenverwaltungsvorstand Herrn Pfarrer Pfarrer Roy Xavier Erupathinalil sowie der Gemeinde Langensendelbach, vertreten durch den ersten Bürgermeister Oswald Siebenhaar abzuschließen.

Einstimmig beschlossen

Ja 12

Nein 0

Anwesend 12

Neuerlass der Stellplatz- und Garagensatzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung) der Gemeinde Langensendelbach

Sachverhalt:

Mit der zum 01.01.2025 in Kraft getretenen Novelle der Bayerischen Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz wird u.a. die bisher staatliche Pflicht zur Herstellung eines Stellplatzes mit Wirkung zum 01. Oktober 2025 kommunalisiert. Dies bedeutet, dass die entsprechenden staatlichen Pflichten zu diesem Zeitpunkt entfallen. Künftig haben es die Gemeinden demnach selbst in der Hand festzulegen, ob es in ihrem Gebiet eine Stellplatzsatzung geben soll oder nicht. Es wird allerdings eine Obergrenze, in Höhe von maximal zwei Stellplätzen je Wohnung, für die Anzahl der zu schaffenden Parkplätze geben. Die Festsetzung höherer Stellplatzzahlen ist nicht mehr möglich.

Die Gemeinde Langensendelbach verfügt über eine entsprechende Satzung. Bestehende Stellplatzsatzungen müssen aufgrund der Änderungen in der Bayerischen Bauordnung neu erlassen oder an die neue Rechtslage angepasst werden.

Detaillierte Vorschriften zur Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der Stellplätze können nicht mehr in die Stellplatzsatzung aufgenommen werden. Spezifische Anforderungen an die Begrünung der Stellplätze sind nicht mehr möglich. Die Regelung von Anteilen an barrierefreien Stellplätzen ist nicht mehr über die Stellplatzsatzung möglich.

Beschluss:

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung erlässt die Gemeinde Langensendelbach die diesem Beschluss beigefügte Satzung über die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatz- und Garagensatzung).

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 26.03.2013 außer Kraft.

Einstimmig beschlossen

Ja 12

Nein 0

Anwesend 0