Auf die Auskunftspflicht nach § 138 Baugesetzbuch wird hingewiesen. Hiernach sind die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt/Gemeinde oder ihren Beauftragten (Mitarbeiter des Planungsbüros) Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.
Auf den Lageplan mit Kennzeichnung des Gebietes für die vorbereitenden Untersuchungen wird verwiesen.
Lageplan mit Kennzeichnung des Gebietes für die vorbereitenden Untersuchungen:
- Lageplanverkleinerung -