Die an die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze angrenzenden Vorder- und Hinteranlieger haben die Gehbahnen an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee und Eis zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht aber mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Nur bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Die Sicherungsarbeiten sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Bei öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht mit einem baulich getrennten Gehweg ausgestattet sind, erstrecken sich die Sicherungsflächen auf eine Breite von 1 m in den Straßenraum, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze. Neben der Verpflichtung der Sicherung von Gehbahnen im Winter wird in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Reinigungspflicht aufmerksam gemacht.
Demnach sind von den Vorder- und Hinteranliegern die Gehwege und die vorgenannten Straßenflächen auf eigene Kosten zu reinigen und gegebenenfalls von Gras und Unkraut zu befreien (z.B. Herbstlaub usw.).
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Sicherungs- und Reinigungsarbeiten auch für unbebaute Grundstücke gelten. Die Nichtbeachtung kann sowohl haftungs- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher wird um zuverlässige und gewissenhafte Durchführung der Arbeiten gebeten.