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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 20.11.2023

Städtebauliche Entwicklung in Langensendelbach;

Städtebauplanung in Langensendelbach; hier: Stand ISEK in Langensendelbach und weitere Verfahrensschritte; Vortrag des Büros HSK Heckelsmüller, Altdorf

Sachverhalt:

Herr Heckelsmüller vom Büro HSK in Altdorf wird einen aktuellen Stand über den ISEK-Prozess in Langensendelbach abgeben und die weiteren Schritte erläutern.

Herr Heckelsmüller geht auf das ISEK und die vorbereitenden Untersuchungen ein.

Er erläutert, dass die beiden Untersuchungen:

unter Beteiligung der Öffentlichkeit entstehen

interdisziplinäre Gemeinschaftsaufgabe verwaltungsexterner und -interner Akteure sind

Impulse für die Stadtentwicklung und initiieren sowie Akteursnetzwerke setzen

die Bündelung öffentlicher sowie privater Mittel erleichtern

Mittel auf zielgerichtete und untereinander abgestimmte Maßnahmen fokussieren

Das ISEK ist notwendig, um weitere Aufnahmen in ein Städtebauförderungsprogramm zu ermöglichen. Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchung besteht die Möglichkeit der Erweiterung bestimmter Areale. Da die VU schon veraltet ist, gilt es diese zu überarbeiten.

Weitere Eigenschaften von ISEK und VU sind, dass sich die beiden Untersuchungen:

sich auf ein konkretes Gebiet beziehen und stimmen teilräumliche Planungen mit den übergeordneten räumlichen Ebenen (Gesamtort, Region) ab

einen ganzheitlichen, integrierten Planungsansatz unter Beachtung sozialer, städtebaulicher, kultureller, ökonomischer und ökologischer Handlungsfelder verfolgen

Ziele und Handlungsschwerpunkte setzen zeitliche und inhaltliche Prioritäten beschreiben

lösungsorientierte Maßnahmen entwickeln, die über reine Tatbestände der Städtebauförderung hinausgehen

auf kontinuierliche Fortschreibung angelegt sind und als langfristige Orientierungsrahmen dienen

sich neuen Herausforderungen anpassen und diese integrieren

Der kleinere Ortsteil einer Gemeinde wird nur im Rahmen der Dorferneuerung über das Amt für Ländliche Entwicklung gefördert.

Der Städteplaner gibt einen Ausblick über die anstehenden Beteiligungsrunden wie Expertengespräche, Bürgerbefragungen und Arbeitsgruppen sowie Workshops mit den Bürgern.

Zunächst gibt es eine Analyse der Gesamtgemeinde.

Spätere Entscheidungen werden durch das Gremium Gemeinderat getroffen. Es herrscht zudem immer eine enge Absprache mit dem Fördergeber.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Vortrag des Herrn Heckelsmüller zur Kenntnis.

Zur Kenntnis genommen

Anwesend 13

Beschluss des Gemeinderates über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 BauGB sowie die Amtliche Bekanntmachung des Beginns

Sachverhalt:

Der Sachverhalt wurde final mit der Regierung abgeklärt.

Die Gemeinde hat den Zuwendungsantrag ISEK als ISEK mit Fortschreibung VU -übersandt.

Im Angebot von msh Heckelsmüller heißt es u.a.: "... Die Gemeinde Langensendelbach strebt die Erstellung eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) mit vertiefter Betrachtung des Untersuchungsgebietes im Rahmen von Vorbereitenden Untersuchungen (VU) nach den Vorgaben des §141 BauGB an. Gleichzeitig soll damit die VU aus dem Jahr 1999 überprüft und an die aktuellen Rahmenbedingungen anpasst werden."

Weiter heißt es: "... Den "Vorbereitenden Untersuchungen" als Ergänzung und Vertiefung zum ISEK kommt eine wichtige und vom Aufwand her nicht zu unterschätzende Aufgabe zu, im Bestand des Ortskerns städtebauliche Missstände, verkehrliche Probleme sowie potenzielle (Innen-)Entwicklungsmöglichkeiten aufzudecken, objektbezogene Maßnahmen und Ansatzpunkte zu konkretisieren sowie ihre Umsetzungswege aufzuzeigen.

Die VU in Langensendelbach aus dem Jahr 1999 und die darin enthaltenen Sanierungsziele sind veraltet und werden im Zuge der Bearbeitung überprüft und fortgeschrieben, erweitert bzw. angepasst, um damit die (Neu-) Festlegung einer Sanierungssatzung und damit der zugehörigen Sanierungsfrist zu begründen ..."

Unterschieden werden müsse zwischen den Vorbereitenden Untersuchungen sowie der späteren Festlegung Sanierungsgebiet. Dieses wird erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Zunächst geht es nur um die Vorbereitende Untersuchung, welche erst das Sanierungsgebiet ermöglichen kann.

Dies erklärt somit, dass mit Abschluss des ISEK (durch Erläuterungsbericht) die VU mit den Ergebnissen aus dem ISEK fortgeschrieben werden soll. Folgerichtig steht deshalb im Bewilligungsbescheid zu "ISEK und Fortschreibung VU" als Auflage, dass der Einleitungsbeschluss gem. 141 BauGB zur VU nachzureichen ist.

Das Sanierungsgebiet ist erst das Ergebnis aus den „neuen“ Vorbereitenden Untersuchungen. Daher können Areale „Wohnen im Alter“ etc. sozusagen erst daraus entstehen.

Betrachtet werden im Rahmen des ISEKs beide Ortsteile der Gemeinde Langensendelbach, Langensendelbach und Bräuningshof.

Erst nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen billigt die Gemeinde deren Ergebnisse einschließlich der Ziele und Gründe der Sanierung und beschließt erst dann die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets (Sanierungssatzung).

Dies bedeutet, dass der Gemeinderat den formalen Beschluss zur Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen fassen muss. Sodann wird dies im Mitteilungsblatt bekanntgemacht.

Beschluss:

a) Beschluss des Gemeinderates über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch

Der Gemeinderat beschließt den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch. Mit der Durchführung der Untersuchungen wurde das Planungsbüro msH Heckelsmüller beauftragt. Das Untersuchungsgebiet umfasst 16,0 ha und erstreckt sich auf den Bereich des Ortskerns. Der Lageplan des Untersuchungsgebietes vom 20.11.2023 ist Bestandteil des Beschlusses.

b) Amtliche Bekanntmachung des Beginns der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch

Der Gemeinderat/Stadtrat hat in der Sitzung am 20.11.2023 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch beschlossen. Mit der Durchführung der Untersuchungen wurde das Planungsbüro msH Heckelsmüller beauftragt. Das Untersuchungsgebiet umfasst 16,0 ha und erstreckt sich auf den Bereich des Ortskerns. Der Lageplan des Untersuchungsgebietes vom 20.11.2023 ist Bestandteil des Beschlusses.

Auf die Auskunftspflicht nach § 138 Baugesetzbuch wird hingewiesen. Hiernach sind die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt/Gemeinde oder ihren Beauftragten (Mitarbeiter des Planungsbüros) Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

Auf den Lageplan mit Kennzeichnung des Gebietes für die vorbereitenden Untersuchungen wird verwiesen.

Einstimmig beschlossen

Ja 13 Nein 0 Anwesend 13

Ortskernsanierung Langensendelbach; hier: Jahresantrag für das Städtebauförderungsprogramm 2024

Sachverhalt:

Der Bewilligungsantrag für die Aufstellung des Städtebauförderungsprogrammes 2024 ist in diesem Jahr noch der Regierung vorzulegen.

Der Bedarf wird für das Programmjahr 2024 ermittelt und in die Bedarfsmitteilung aufgenommen.

Der Sachstandsbericht und Maßnahmenplan gehen dem Gemeinderat noch zu und sind Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss:

Der Jahresantrag zum Städtebauförderungsprogramm 2024 wird genehmigt.

Die entsprechenden Unterlagen (Bedarfsmitteilung, Sachstandsbericht und Maßnahmenpläne) sind termingerecht bei der Regierung von Oberfranken einzureichen.

Dem Landratsamt Forchheim ist ein Exemplar zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Einstimmig beschlossen

Ja 13 Nein 0 Anwesend 13

Bauleitplanung in Langensendelbach;

Städtebaulicher Vertrag für den Solarpark nördlich Langensendelbach

Sachverhalt:

Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben „Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage“ im Vertragsgebiet sowie die Durchführung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen.

Das Vertragsgebiet umfasst die betroffenen Grundstücke. Der Vorhabenträger ist nicht Eigentümer dieser Grundstücke.

Das Vorhaben betrifft die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit folgenden technischen Daten:

• Nennleistung von ca. 3.000 kWp

• Freitragende Modultische ohne Nachführtechnik

• Photovoltaikmodule in mono- oder polykristalliner Ausführung

einschließlich erforderlicher Nebenanlagen für Transformatoren, Wechselrichter und sonstiger Technik sowie örtlicher Verkehrsflächen und Anlagen zur Sicherstellung des Feuerschutzes, einer Einfriedung sowie einer geeigneten Fläche für den naturschutzrechtlichen Ausgleich.

Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage als Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO in Verbindung mit Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.

Der Vorhabenträger sichert der Gemeinde zu, dass alle Kosten und Risiken der mit dem Vorhaben verbundenen Planungen von der Firma Sonnenenergie Langensendelbach GmbH & Co. KG getragen werden, einschließlich etwaiger Kosten einer Rechtsberatung der Gemeinde sowie Verwaltungsleistungen.

Der Vorhabenträger beauftragt das Planungsbüro TEAM 4 Bauernschmitt • Wehner Landschaftsarchitekten + Stadtplaner PartGmbB für die Durchführung der Bauleitplanung. Die Gemeinde ist mit dieser Beauftragung einverstanden. Dem Landschaftsarchitekturbüro obliegt die Erarbeitung aller erforderlichen Unterlagen zur Abwicklung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans sowie des Änderungsverfahrens für den Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Gemeinde. Die Gemeinde verpflichtet sich, konstruktiv mit dem Landschaftsarchitekturbüro zusammenzuarbeiten. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Tragung des hierfür anfallenden Honorars. Sind für das Bauleitplanverfahren weitere Gutachten und technische Dienstleistungen, wie z.B. Vermessungen etc. erforderlich, verpflichtet sich der Vorhabenträger ebenfalls zur Tragung dieser Kosten.

Der Vorhabenträger gewährleistet weiterhin in den nächsten Schritten, einen Durchführungsvertrag sowie einen Straßen- und Wegevertrag mit entsprechenden Bürgschaften zu schließen.

Hinsichtlich der Kostentragungspflicht verbleibt es auch dann, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers nicht in Kraft treten sollte. Der Vorhabenträger weiß, dass er damit sämtliche Kosten und Risiken dieser „Vorphase“ auf eigenes Risiko erbringt.

Beschluss:

Der 1.Bürgermeister wird beauftragt, den städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten für den vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Solarpark nördlich Langensendelbach“ abzuschließen.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 10 Nein 3 Anwesend 0

Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach"

Sachverhalt:

Herr Seuberth von der Firma Wust - Wind & Sonne GmbH & Co. KG ӏ Projektierung und Verwaltung Erneuerbarer Energien, Neue Straße 17 a, 91459 Markt Erlbach stellt erneut die Flächennutzungsplanänderung dem Gremium im Detail vor.

Der Gemeinderat vertagte den Punkt auf die nächste Sitzung, da einige Änderungen gewünscht waren und Fragen geklärte werden sollten. Der 1.Bgm. legt Wert darauf, dass die Einspeisepunkte genau erläutert werden, samt der Dienstbarkeiten. Er verweist hierzu auf die Erfahrungen aus den letzten Bauleitplanverfahren.

Zudem wird die Begrünung des Solarparks kritisiert. Die Eingrünung im Norden und im Westen solle angepasst werden. Ebenso geändert werden solle der Mast von 8 m auf 6 m reduziert.

Die Anpassungen sollen erfolgen, bevor die die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen ist.

Die Änderungen sind eingearbeitet. Den angepassten Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach" gilt es zu billigen und die Auslegung zu beschließen.

Beschluss:

Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach billigt den Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach" und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 10 Nein 3 Anwesend 0

Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne §§ 3 Abs. 1, 4 Abs 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplanes "Solarpark nördlich Langensendelbach"

Sachverhalt:

Herr Seuberth von der Firma Wust - Wind & Sonne GmbH & Co. KG ӏ Projektierung und Verwaltung Erneuerbarer Energien, Neue Straße 17 a, 91459 Markt Erlbach stellt den angepassten Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Solarpark nördlich Langensendelbach" dem Gremium im Detail vor.

Hier gelten die gleichen Punkte wie zu 3.2.

Die Anpassungen sollten erfolgen, bevor die die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen ist.

Die Änderungen sind eingearbeitet. Den Vorentwurf der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Solarpark nördlich Langensendelbach" gilt es zu billigen und die Auslegung zu beschließen.

Beschluss:

Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Solarpark nördlich Langensendelbach" und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 10 Nein 3 Anwesend 13

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung - Wohnraum in Gewerberaum (Tattoostudio) - auf dem Grundstück Fl.Nr. 2339/1 Gkg. Langensendelbach (Sandleite 20)

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 20.12.2022 wurde von Seiten des Landratsamtes Forchheim auf dem Grundstück Fl.Nr. 2339/1 Gkg. Langensendelbach (Sandleite 20) der Umbau eines Wohnhauses und Errichtung einer Doppelgarage und Carport genehmigt.

Nun beantragt die Antragstellerin eine Nutzungsänderung von einer bestehenden Wohnfläche zu einer Gewerbefläche – eine Nutzung als Tattoatelier. Es handelt sich dabei um eine Fläche von 10,31 m².

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach, Ortsteil Bräuningshof.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnenden Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Das Baugrundstück ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet (WA) deklariert. In benannten Gebieten sind jedoch nichtstörende Handwerksbetriebe zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Ein Tattoatelier ist ein nichtstörender Handwerksbetrieb- und Gewerbebetrieb.

In der unmittelbaren Umgebung sind solche nichtstörenden Handwerks- und Gewerbebetriebe bereits vorhanden.

Die Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Langensendelbach wird mit 4 Stellplätzen eingehalten.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen für eine Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerberaum (Tattostudio) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2339/1 Gkg. Langensendelbach (Sandleite 20) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 12.10.2023 wird erteilt.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 8 Nein 5 Anwesend 13

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage (Tekturplan) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2354/2 Gkg. Langensendelbach (Am Fasanenholz 22)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach, Ortsteil Bräuningshof.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschanke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Langensendelbach wird mit 2 Stellplätzen eingehalten.

Das Landratsamt Forchheim hat mit Bescheid vom 02.04.2019 bereits den Neubau einer Doppelhaushälfte genehmigt.

Am 10.11.2023 haben die Antragsteller einen Tekturantrag für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage eingereicht. Geändert hat sich lediglich, dass das Bauvorhaben ohne Kellergeschoss ausgeführt werden soll.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage (Tektur) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2354/2 Gkg. Langensendelbach (Am Fasanenholz 22) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 10.11.2023 wird erteilt.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 12 Nein 1 Anwesend 13

Antrag des Stammtisches Fratellanza Langensendelbach auf Nutzung des Dorfplatzes am 06. Januar 2024

Sachverhalt:

Der Stammtisch Fratellanza beantragt die Nutzung des Dorfplatzes anlässlich der Veranstaltung „Dreikönigs-Glühweintreff“ am 06. Januar 2024.

Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsverordnung beschlossen.

Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.

Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen.

Die Benutzungsverordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil der Gestattung durch das Ordnungsamt werden.

Der Stammtisch Fratellanza wird aufgefordert, 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 22. Dezember 2023) einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.

In der Diskussion wird noch kritisiert, dass an diesem Tag auch noch eine andere Veranstaltung sei. Das Stiftungsfest der Schützen in Bräuningshof sowie die Jahreshauptversammlung des Gesangsvereines. Eine bessere Absprache für nächstes Jahr wird angemerkt, nicht zuletzt beim Besprechen des Veranstaltungskalenders.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Stammtisches Fratellanza zur Nutzung des Dorfplatzes am 06. Januar 2024 anlässlich der Veranstaltung „Dreikönigs-Glühweintreff“ wird erteilt.

Der Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 22. Dezember 2023) beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.

Die Benutzungsordnung ist vom Antragsteller als Kenntnisnahme zu unterschreiben.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 11 Nein 2 Anwesend 13