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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 26/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 10.11.2025

Straßenbau in Langensendelbach:

Sachstand zur Planung Ausbau Honingser Straße und Brunnenstraße und Kenntnisnahme sowie Billigung der vorgestellten Planung

Sachverhalt:

Es wird über die Bauvorhaben „Honingser Straße; Brunnenstraße“ berichtet. Das Ing.-Büro stellt den bisherigen Planungsstand dar.

1. Bearbeitung der Planung

Es wurde die Vermessung durchgeführt und Bestandslagepläne erstellt. Die Lagepläne sowie Planung mit Bildern liegen vor.

2. Baugrundgutachten

Angebotseinholung, Prüfung und Empfehlungsschreiben wurden durchgeführt und erstellt (August 2025). Die Beauftragung des Büros Gabex engineers erfolgte durch die Gemeinde im September 2025, die Feldarbeiten waren angekündigt für den 28.10.2025.

Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung liegen bislang nicht vor.

Die Planung soll dem Gemeinderat durch das Ing.-Büro Weyrauther vorgestellt werden.

Eine Billigung und Genehmigung ist erforderlich, so dass es in Folge zur weiteren Bauausführung kommen kann.

Im Gemeinderat kommt es zu einer Erläuterung des Mehrzweckstreifens Brunnenstraße durch das Ing.-Büro. Die Mehrheit des Rates kann sich mit dem Mehrzweckstreifen anfreunden, obwohl auch Bedenken bestehen. Ein Mehrzweckstreifen verleitet zum Parken, was ungünstig sei.

Das Parken könne tatsächlich ein Problem darstellen, man müsste dann das Sanktionieren durch Schilder erledigen.

Eine Frage kommt nach der Verrohrung des Grabens in der Brunnenstraße.

Das soll im Zuge der Baumaßnahme mit behandelt werden.

Ein Rat schlägt die Pflasterung der Stichstraße vor und dies dann ggf. in Eigenleistung. Der Ingenieur erwidert, dass dies nicht den Vorschriften der Technik entspricht.

Auch mit dem Landratsamt soll es eine Abstimmung geben. Hierzu solle ein Ortstermin mit Verkehrsbehörde und Polizei vereinbart werden, da hier eine Verkehrsberuhigung angezeigt sei.

Moniert wird, dass die Unterlagen sehr kurzfristig nochmal geändert wurden und dies den Räten nicht mitgeteilt wurde.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Sachstand zur Planung Ausbau Honingser Straße und Brunnenstraße zur Kenntnis, billigt und genehmigt diesen.

Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Sachstandsbericht und Vorstellung von Straßenbaumaßnahmen im Ortsteil Bräuningshof sowie Kostenschätzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse Baugrunduntersuchung sowie Priorisierung nach Dringlichkeit

Im OT Bräuningshof standen schon im letzten Jahr die Bauvorhaben „Föhrenweg; Heideweg; Am Hollerbusch; Höhenweg“ auf der Tagesordnung.

Die Planung wurde nicht beauftragt. Allerdings wurden die Straßensanierungen Bräuningshof im Rahmen der Haushaltssatzungen 2024 diskutiert und in den Haushaltsansätzen mit aufgenommen.

Die Kostenschätzungen für den Haushalt wurden im Vorfeld der Haushaltsberatungen ermittelt und vom Gemeinderat im Haushaltsplan 2024 sowie der Finanzplanung vorgestellt und genehmigt.

Die Umsetzung wurde vertagt, es sollte u.a. noch das Bodengrundachten abgewartet werden. ist die Die Umsetzung nach Prioritäten ist sinnvoll, da die Straßen in keinem guten Zustand sind. Um einen Investitionsstau zu vermeiden, müsse über das Thema entschieden werden.

Die nächsten Schritte wären auch hier die Beauftragung eines Planungsbüros durch die Gemeinde Langensendelbach und weiter die Durchführung Bestandsvermessungen als Planungsgrundlage, Einholung sämtlicher Spartendaten, Abstimmung der Planungsziele sowie eine Planungsausarbeitung unter Berücksichtigung der o.g. Ziele und des Baugrundgutachtens.

Das Baugrundgutachten liegt vor. Das Ing.-Büro Weyrauther wird dieses erläutern und Fragen des Gremiums beantworten. Das Büro empfiehlt nach Auswertung dieses sollte ergänzt werden um:

  • Asphaltuntersuchungen (PAK / Einstufung des Ausbauasphalts) je Vorhaben
  • Deklaration der anfallenden Ausbaumaterialien (Belastungen, Zuordnung nach EBV; Verwertungs- bzw. Entsorgungsvorschläge) je Maßnahme.

Im Gutachten wird auf entsprechende Untersuchungen hingewiesen. Man sollte jedoch bereits in der Planungsphase wissen, womit man es zu tun hat. Daher sollten zumindest stichpunktartige Untersuchungen bereits im Vorfeld durchgeführt werden.

Hinweis:

Um das vorhandene Frostschutzmaterial, wie im Gutachten beschrieben, wieder als Frost-schutzmaterial zu verwenden, muss eine Eignungsprüfung durchgeführt werden!

Der 1.Bgm. hat ferner zusammen mit dem Bauhof eine Priorisierung der Straßenbaumaßnahmen vorgenommen. Der schlimmste Straßenzustand ist bei der Straße Am Hollerbusch sowie Föhrenweg (jeweils Teilabschnitte) gegeben.

Hierüber gilt es zu diskutieren und abzustimmen, wie die weitere Vorgehensweise bzw. Umsetzung der Sanierung final erfolgen soll.

In der Diskussion wird angeführt, dass die Infrastruktur der Straßen in Teilbereichen in keinem guten Zustand sei. Irgendwann müsse man anfangen, die Sanierungen wurden immer vor sich hergeschoben. Z. B. ist die Straße „Föhrenweg“ ist marode. Hier solle kein Sanierungsstau entstehen.

Ein anderer Rat pflichtet bei, dass ursprünglich ein deutlich größerer Umfang geplant war. Man müsse die Projekte der Reihe nach Abarbeiten. Er verweist auf die gemeindlichen Liegenschaften, welche auch in Stand gehalten werden müssen.

Außerdem führt ein Rat an, seien die schlechten Straße häufig durch den gemeindlichen Bauhof zu pflegen. Die Bürger rufen gehäuft an und beschweren sich über die schlechten Straßen und verlangen Beseitigung des ungenügenden Straßenzustandes.

Ein anderer Rat fordert ein Gesamtkonzept, erst dann solle begonnen werden. Hierüber wurde schon oft gesprochen und nachgedacht so der 1.Bgm. Dies sei mit hohen Kosten verbunden und bringe die Gemeinde im konkreten Fall nicht weiter. Aber im Gesamtkontext sei so ein Konzept unerlässlich bestätigt auch der 1.Bgm. Er greift den Vorschlag der Räte auf, mit zwei zu Straßen beginnen und parallel einen Plan erstellen. Dieser sei dann nach Haushaltslage abzuarbeiten.

Parallel solle auch bei offenen Straßen das Kanalsystem betrachtet werden.

Die nächsten Schritte wären dann:

  • Beauftragung durch Gemeinde Langensendelbach
  • Durchführung Bestandsvermessungen als Planungsgrundlage
  • Einholung sämtlicher Spartendaten
  • Abstimmung Planungsziele Abstimmung, ob Maßnahmen an vorh. Leitungen (Kanal, Wasser, Kabelsparten) erforderlich sind.
  • Planungsausarbeitung unter Berücksichtigung der o.g. Ziele und des Baugrundgutachtens

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt und die Ausführungen des Ing.-Büros Weyrauther zur Kenntnis.

Der Gemeinderat beschließt, die Straßen Am Hollerbusch sowie Föhrenweg im Ortsteil Bräunigshof (jeweils Teilbereiche gem. beiliegendem Lageplan) zu sanieren.

Für die Durchführung soll ein geeignetes Planungsbüro beauftragt werden.

Mehrheitlich beschlossen: Ja 13 Nein 2 Anwesend 15

Feuerwehrangelegenheiten; hier Vorstellung des Feuerwehrbedarfplanes 2026 der Feuerwehren in Langensendelbach und Beschluss

Sachverhalt:

Gemäß Art. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) ist die Gemeinde verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten.

Zur Beurteilung und Fortschreibung der Leistungsfähigkeit wurde durch die Feuerwehren Langensendelbach ein Feuerwehrbedarfsplan erstellt. Dieser liegt dem Gremium vor.

Der Plan beinhaltet insbesondere:

  • eine Risikoanalyse des Gemeindegebiets,
  • die Ermittlung des erforderlichen Personal- und Fahrzeugbestands,
  • Aussagen zur notwendigen technischen Ausstattung, Ausbildung und Alarmierungszeiten,
  • sowie Vorschläge zur künftigen Entwicklung der Feuerwehr in den nächsten Jahren.

Der Feuerwehrbedarfsplan stellt eine wesentliche Grundlage für die strategische Planung und die Haushaltsaufstellung der Gemeinde im Bereich Brandschutz und technische Hilfeleistung dar.

Die Verwaltung empfiehlt, den vorgelegten Feuerwehrbedarfsplan zu genehmigen und die darin vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten schrittweise umzusetzen.

Eine verbindliche Umsetzung einzelner Investitionen erfolgt jeweils über gesonderte Beschlüsse im Rahmen der Haushaltsplanungen der kommenden Jahre.

Die Feuerwehr stellt den Bedarfsplan für die kommenden Jahre vor.

Näher thematisiert werden u.a. der Ersatz des Fahrzeuges in Bräuningshof aus dem Jahre 1995.

Die Sirenenumrüstung im Gemeindegebiet ist schon eingeleitet. Auch für Langensendelbach müsse noch ein weiteres Auto sowie Schutzanzüge angeschafft werden.

Künftig wird es auch einen Pool für Schläuche geben.

Als Kritikpunkt ist anzumerken, dass die Beschilderung der Hydranten zu überprüfen und ggf. zu ergänzen ist.

Ebenso solle die bereits im Bedarfsplan 2019 vorgesehene Fußbodensanierung im Gerätehaus Langensendelbach sollte zeitnah erfolgen. Beide Gerätehäuser sollten auf mögliche Energieeinsparungsmaßnahmen überprüft werden (Heizung, Beleuchtung).

Ferner solle das Satzungsrecht betrachtet und ergänzt werden, um Beschaffungsprozesse effizienter zu gestalten. Hierzu ist ein Passus in die „Satzung für die Freiweilligen Feuerwehren“ einzufügen, in dem diese Aufgabe dem jeweiligen federführenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Langensendelbach übertragen wird, da festgestellt wurde, dass deren Einsatzmittel denen der Feuerwehr Bräuningshof überwiegen. Dabei handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Kontrolle der kleineren Feuerwehren, sondern um ein sinnvolles Instrument um die jeweiligen Bemühungen zu Bündeln und die Aufwände zu reduzieren

In der Diskussion bedankt sich ein Rat für die 110 Stunden ehrenamtlicher Arbeit bei den Beteiligten. Zudem geht noch ein Appell an die Verwaltung. Die Stellplatzsatzung der Gemeinde muss besser kommuniziert werden. Es gehe darum, Halteverbote besser durchzusetzen, Anwohner, zu schmale Straßen.

Beschluss:

Der Gemeinderat Langensendelbach genehmigt den Feuerwehrbedarfsplan der Freiwilligen Feuerwehren Langensendelbach in der Fassung vom 10.11.2025.

Der 1. Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, die in der Planung vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen Feuerwehr schrittweise umzusetzen, soweit dies die Haushaltslage der Gemeinde zulässt.

Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Rohrbruch auf Quellableitung der Quelle "Atzelsberg" - Sachverhaltsdarstellung sowie Beschluss über weitere Vorgehensweise

Sachverhalt:

Der 1.Bgm. und die Verwaltung haben die Expertise bzgl. des Rohbruchs auf Quellableitung der Quelle „Atzelsberg“ eingeholt.

Das Schreiben vom Ing.-Büro Dürrschmidt liegt dem Gemeinderat vor.

Der Sachstand wird beschrieben und Lösungsmöglichkeiten werden aufgezeigt.

Sachstand:

Die Quelle Atzelsberg wird derzeit noch für die Befüllung eines Löschwasserteiches, an der Atzelsberger Straße am südlichen Ortsrand von Bräuningshof gelegen, genutzt.

Die Ableitung bzw. Zuleitung zum Löschwasserteich läuft von der Quelle kommend über den alten, für die Trinkwasserversorgung außer Betrieb befindlichen Hochbehälter, Bräuningshof dem Löschwasserteich zu.

Die Quelle soll, was sinnvoll ist, weiter zur ständigen Befüllung des Löschwasserteiches genutzt werden.

Die bestehende Leitung ist nach Aussage des Wasserwartes eine Gussleitung DN 100 oder 125 mm.

Die Leitung liegt teilweise im asphaltierten Straßenbereich der Kreisstraße ERH 30 / FO12 von Atzelsberg kommend Richtung Bräuningshof.

Genau in diesem Straßenbereich (Länge ca. 110 m) ist derzeit ein Rohrbruch vorhanden, der beseitigt werden muss.

Eine Lokalisierung des Rohrbruches ist nicht möglich. Diesbezüglich war auch eine Fachfirma für die Leckortung (Fa. Locatec) vor Ort.

Aufgrabungen in der Kreisstraße “auf gut Glück“ sind wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Lösungsmöglichkeiten:

Der Ein- und Austrittspunkt der Wasserleitung in den Straßenkörper der Kreisstraße ist dem Wasserwart bekannt. Man könnte den Quellzulauf abstellen, die Leitung an diesen Punkten freilegen und trennen.

Im Folgenden ergeben sich zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:

Einziehen eines PE Schlauches DA 63 mm in die bestehende Gussleitung und Verbindung der Leitungsenden mit dem Bestand. Hierfür wären keine weiteren Erdarbeiten notwendig. Ein Einzug sollte möglich sein, da die Leitung in diesem Bereich geradlinig zu verlaufen scheint. Voraussetzung ist weiterhin, dass die bestehende Leitung, in welche eingezogen werden soll, nicht stark inkrustiert ist, was den Querschnitt verringern würde.

Falls der Einzug nicht möglich wäre, würde Möglichkeit zwei zur Ausführung kommen.

Möglichkeit 2:

Verlegen des PE Schlauches DA 63 mm in diesem Abschnitt parallel zur Kreisstraße im unterliegenden Waldgrundstück (Fl. Nr. 2757). Hierfür wäre auf kompletter länge (ca. 110 m) die Erstellung eines offenen Rohrgrabens erforderlich.

Die Möglichkeit 1 stellt die günstigste Variante dar.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

Der Gemeinderat folgt dem Vorschlag des 1. Bürgermeisters und der Verwaltung die Sanierung des Rohrbruchs nach der im Sachverhalt dargestellten Lösungsmöglichkeit 1 umzusetzen und zu beauftragen.

Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1081/4 Gkg. Langensendelbach (Am Leschbach 5)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB), sodass die Fl.Nr. 1081/4 Gkg. Langensendelbach dem Außenbereich zuzuordnen ist (§ 35 BauGB).

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage.

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei soll gemäß § 1 Abs. 5 BauGB insbesondere eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet sein.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein einzelnes Bauvorhaben entspricht dabei keiner geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Bauvorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen, da der Flächennutzungsplan an der fraglichen Stelle Wohnbaufläche aufweist.

Die Zufahrt zum Baugrundstück ist über die öffentliche Verkehrsfläche gesichert. Der Bauherr an das Grundstück Fl.Nr. 1081/5 Gkg. Langensendelbach (129 m²) als Straßenverkehrsfläche an die Gemeinde Langensendelbach abgetreten.

Ein Kanal- und Wasserleitungsanschluss ist für dieses Grundstück nicht vorhanden. Die Bauherren haben jedoch eine Erschließungsvereinbarung zur Übernahme aller Kosten für den fehlenden Kanal- und Wasserleitungsanschluss mit der Gemeinde Langensendelbach vorgelegt. Die Gemeinde Langensendelbach wird insoweit von der Verpflichtung befreit, die Leitungen zur vollständigen Erschließung des Grundstücks im öffentlichen Grund zu verlegen.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit zwei Stellplätzen eingehalten.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 24.03.2025 das gemeindliche Einvernehmen zu einer entsprechenden formlosen Bauvoranfrage erteilt.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1081/5 Gkg. Langensendelbach (Am Leschbach 5) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 27.10.2025 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Hausordnung und Nutzungsregelung Bürgersaal Rathaus – Entwurf zur Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

In der letzten Sitzung hat der Gemeinderat entschieden, den Bürgersaal im Rathaus künftig auch den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zur Durchführung von Faktionstreffen zur Verfügung zu stellen.

Damit wird das Ziel verfolgt, die demokratische Meinungsbildung auf kommunaler Ebene zu fördern.

Die Nutzung erfolgt unter gleichen Bedingungen für alle Fraktionen und Gruppierungen sowie im Rahmen einer Nutzungs- und Hausordnung.

Eine einheitlich geregelte Nutzung des Bürgersaals durch die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen wahrt das Gebot der Gleichbehandlung und unterstützt die politische Willensbildung auf kommunaler Ebene, ohne den Grundsatz der kommunalen Neutralität zu verletzen.

Damit wird sichergestellt, dass das Rathaus als neutraler und allgemein zugänglicher Ort für alle Bürgerinnen und Bürger wahrgenommen wird.

Veranstaltungen und Treffen sind rechtzeitig mit der Verwaltung abzustimmen, um Terminüberschneidungen und Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs auszuschließen.

Die Benutzungsordnung liegt als Entwurf bei.

Aus der Diskussion heraus ergibt sich ein Hinweis aus dem Rat, dass noch mehr verdeutlichet werden solle, dass sich die Gemeinde Langensendelbach zu den Grundwerten der Demokratie, Freiheit, Toleranz und des gegenseitigen Respekts bekennt und damit der Bürgersaal als öffentlicher Raum ausschließlich für Veranstaltungen zur Verfügung steht, die diese Werte achten und fördern. Gestützt werde sich auf die kommunale Neutralitätspflicht und gleichzeitig auf die Abwehrpflicht gegenüber demokratiefeindlichen Aktivitäten (§ 15 Abs. 1 BayGO bzw. Art. 1 GG).

Der Rat kommt der Bitte nach und die Verwaltung nimmt den Passus noch mit auf. Darüber wird abgestimmt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Benutzungsrichtlinie für den Bürgersaal im Rathaus in der Fassung vom 10.11.2025.

Der 1.Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, die Richtlinie umzusetzen und die Nutzer entsprechend zu informieren.

Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Ortskernsanierung Langensendelbach; hier Jahresantrag für das Städtebauförderungsprogramm 2026

Sachverhalt:

Der Bewilligungsantrag für die Aufstellung des Städtebauförderungsprogrammes 2026 ist in diesem Jahr noch der Regierung vorzulegen.

Der Bedarf wird für das Programmjahr 2026 ermittelt und in die Bedarfsmitteilung aufgenommen.

Der Sachstandsbericht und Maßnahmenplan gehen dem Gemeinderat zu und sind Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss:

Der Jahresantrag zum Städtebauförderungsprogramm 2026 wird genehmigt.

Die entsprechenden Unterlagen (Bedarfsmitteilung, Sachstandsbericht und Maßnahmenpläne) sind bei der Regierung von Oberfranken einzureichen.

Dem Landratsamt Forchheim ist ein Exemplar zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Antrag der Deutsche Post AG auf Zulassung automatisierter Stationen in 91094 Langensendelbach: hier Stellungnahme der Gemeinde

Sachverhalt:

Die Deutsche Post AG hat bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Zulassung einer automatisierten Station anstelle einer Universaldienstfiliale in der Gemeinde Langensendelbach gestellt. Gemäß § 17 Absatz 2 Postgesetz ist das Benehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft herzustellen. Daher übersendet die Bundesnetzagentur die per E-Mail das angehängte Schreiben mit Anlagen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Stellungnahme.

Die von der Antragstellerin an dem Standort betriebene automatisierte Station (Poststation) ist barrierefrei im Sinne von § 3 Abs. 1 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I 2970) und kann ohne eigene technische Geräte genutzt werden.

Eine Möglichkeit, anstelle der Poststation eine Universaldienstfiliale im Sinne von § 17 Abs. 1 PostG einzurichten, besteht nicht. Trotz intensiver Bemühungen ist es nicht gelungen, einen Partner für die Einrichtung einer Universaldienstfiliale zu finden. Für die Einrichtung einer Universaldienstfiliale in Frage kommende Gewerbebetreibende vor Ort sind von uns geprüft worden, verfügen aber entweder nicht über ein den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Filialbetrieb genügendes Ladenlokal (z. B. Platzangebot, betriebliche Andienbarkeit) oder haben kein Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Deutschen Post AG (z. B. betriebliche Abläufe). Somit kann an dem Standort als Alternative zu einer Poststation nur eine Universaldienstfiliale im sogenannten Eigenbetrieb vorgehalten werden. Ein solcher Eigenbetrieb ist trotz kurzer täglicher Öffnungszeiten mit erheblichen Kosten verbunden (siehe Anlage). Aus Sicht der Antragstellerin ist dies wirtschaftlich nicht zumutbar. Hinzu kommt, dass die Poststation mit ihren 24/7 Öffnungszeiten gegenüber dem Eigenbetrieb für Kunden eine bessere Service-Verfügbarkeit bietet.

Auch nach Einrichtung der Poststation besteht in der Region eine flächendeckende, angemessene und ausreichende Verfügbarkeit von Universaldienstfilialen. Die Entfernung zu den nächsten Universaldienstfilialen kann der Anlage entnommen werden.

Der 1.Bürgermeister ist allerdings der Ansicht, dass die Filiale in der Steingasse 6 weiterhin aufrechterhalten werden solle, solange es geht. Besonders ältere Menschen oder weniger technikaffine Personen profitieren von menschlicher Unterstützung. Ihr Wegfall würde zu einer weiteren Schwächung der Nahversorgung im Ort führen. Es wäre auch ein deutlicher Rückschritt zu mehr Inklusion. Postautomaten sind für Rollstuhlfahrer, Kleinwüchsige und Menschen mit Sehbehinderungen häufig nicht nutzbar.

Ebenso sind keine Gewerbetreibende im Ort bekannt, die eine Postfiliale beherbergen möchten und können.

Daher schlägt er vor, den Antrag abzulehnen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt das Benehmen gem. § 17 Abs. 2 Postgesetzt nicht herzustellen und den Antrag der Deutschen Post AG abzulehnen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss der Deutschen Post AG sowie der Bundesnetzagentur entsprechend mitzuteilen.

Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15