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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bundesförderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“

Generalsanierung Sporthalle – Billigung zur Teilnahme am Interessensbekundungsverfahren und zur Abgabe einer Projektskizze

Sachverhalt:

Der Bund hat das neue Förderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ gestartet und hierfür ein Interessenbekundungsverfahren eröffnet.

Die Gemeinde Langensendelbach beabsichtigt, sich mit dem Projekt Generalsanierung der Sporthalle Langensendelbach zu beteiligen.

Das geplante Sanierungsvorhaben wurde dem Gemeinderat vorgestellt.

Für die Teilnahme am Verfahren ist die Einreichung einer detaillierten Projektskizze erforderlich.

Diese umfasst u. a. eine bautechnische Darstellung, eine Kostenschätzung nach DIN 276, energetische und funktionale Überlegungen sowie die Darstellung des kommunalen Bedarfs.

Es liegt bereits eine Grobkostenschätzung nach Bruttorauminhalt vor, die für die geplante Generalsanierung Gesamtkosten in Höhe von 4.886.709 € prognostiziert.

Diese dient als Grundlage für die weitere vertiefte Planung und die Ausarbeitung der Projektskizze.

Die Erstellung der vollständigen Skizze erfordert fachliche Expertise, die über die Möglichkeiten der Verwaltung hinausgeht.

Daher ist die Unterstützung durch ein geeignetes Planungsbüro notwendig. Hierfür wurde aufgrund der Erfahrung im Bereich der Turnhallen Sanierung, das Planungsbüro Rosbigalle und Glauber angefragt.

In der Diskussion wird noch ergänzt, dass Ende Februar 2026 durch den Haushaltsausschuss im Bund entschieden wird, ob das Projekt ausgewählt wird.

Auf Nachfrage erklärt die Kämmerei, dass das Programm zunächst auf 2026 ausgelegt wird, was für die Zukunft ist, kann man noch nicht sagen.

Fairerweise müsse auch gesagt werden, dass für das Stemmen des Eigenanteils der Komme ein Kredit aufgenommen werden müsste.

Selbst, wenn die Auswahl auf die Kommune fällt, könnte noch zurückgetreten werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat billigt die Teilnahme der Gemeinde Langensendelbach am Interessenbekundungsverfahren des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für die Sporthalle Langensendelbach.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Erstellung der erforderlichen Projektskizze mit Unterstützung des Planungsbüros „Rosbigalle und Glauber Planwerkstatt GmbH“ vorzunehmen und diese fristgerecht einzureichen.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Generalsanierung Sportheim – Billigung zur Teilnahme am Interessensbekundungsverfahren und zur Abgabe einer Projektskizze

Sachverhalt:

Der Bund hat das neue Förderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ gestartet und hierfür ein Interessenbekundungsverfahren eröffnet.

Die Gemeinde Langensendelbach beabsichtigt, sich mit dem Projekt Generalsanierung des Sportheims und des Sportplatz Langensendelbach zu beteiligen.

Das geplante Sanierungsvorhaben wurde dem Gemeinderat vorgestellt.

Für die Teilnahme am Verfahren ist die Einreichung einer detaillierten Projektskizze erforderlich.

Diese umfasst u. a. eine bautechnische Darstellung, eine Kostenschätzung nach DIN 276, energetische und funktionale Überlegungen sowie die Darstellung des kommunalen Bedarfs.

Der Sportverein hat bereits Angebote eingeholt und die Kosten geschätzt. Diese Gesamtausgaben liegen bei 925.927 Euro.

Die Projektskizze wird vom Sportverein erarbeitet und mit Unterstützung der Verwaltung eingereicht.

Beschluss:

Der Gemeinderat billigt die Teilnahme der Gemeinde Langensendelbach am Interessenbekundungsverfahren des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für das Sportheim Langensendelbach mit Außenanlagen.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau einer Lagerhalle an ein Bürogebäude und Umnutzung einer Betriebswohnung zu Büroflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 920/43, 920/67 und 920/65 Gkg. Langensendelbach (Handwerkerring 8, 8a und 8b - Baugebiet "Am Leschbach")

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ (§ 30 BauGB).

Mit Bescheid vom 19.07.2007 wurde vom Landratsamt Forchheim auf den Grundstücken Fl.Nrn. 920/43 und 920/67 Gkg. Langensendelbach (Handwerkerring 8 + 8a) der Neubau eines zweigeschossigen Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnung genehmigt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Leschbach“ wurden im Einvernehmen mit der Gemeinde gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen erteilt und zwar hinsichtlich der Baugrenzenüberschreitung sowie der Dachneigung.

Der Bauherr hat nun einen Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau einer Lagerhalle an ein Bürogebäude und Umnutzung einer Betriebsleiterwohnung zu Büroflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 920/43, 920/67 und 920/65 Gkg. Langensendelbach (Handwerkerring 8, 8a + 8b) eingereicht.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ werden an folgenden Punkten nicht eingehalten:

  • Überschreitung der Baugrenze
  • Flächen für Stellplätze (Stellplätze teilweise außerhalb der Baugrenze)
  • Überschreitung der Grundflächenzahl (erlaubt: 0,6; geplant: 0,76)
  • Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind nicht zugelassen

Im Baugebiet „Am Leschbach“ wurden in der Vergangenheit bereits bei mehreren Bauvorhaben Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze, Flächen für Stellplätze außerhalb der Baugrenze, Überschreitung der Grundflächenzahl sowie bei Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen erteilt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Belange auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Des Weiteren wird die gemeindliche Garagen- und Stellplatzsatzung nicht eingehalten. Geplant werden für die Büro- und Lagerräume 15 Stellplätze. Notwendig sind nach Anlage 1 zur Garagen- und Stellplatzsatzung 16 Stellplätze (vgl. Nr. 2.1 sowie 9.2).

Die beiden östlichen Wohngebäude (Am Sportplatz 18 und 20) können auf bestandkräftige Baugenehmigungen verweisen, weshalb eine Verträglichkeit der Lagerhalle mit der Wohnnutzung abzuprüfen wäre.

Nach Rücksprache mit dem Bauamt des Landratsamtes Forchheim wird vom Bauherrn ein entsprechendes Immissionsschutzgutachten verlangt, welches die Unbedenklichkeit belegt.

Fast alle anliegenden Grundstücksnachbarn haben ihr Einvernehmen zu diesem Bauvorhaben verweigert. Hierzu ging auch eine schriftliche Stellungnahme von zwei Grundstücksnachbarn bei der Gemeinde ein, aus dem hervorgeht, weshalb sie ihre Zustimmung verweigert haben.

In der anschließenden Beratung kommt zum Ausdruck, dass sich das Bauvorhaben zwar in die Eigenart der näheren Umgebung weitestgehend einfügt, allerdings die Baugrenzen gem. dem geltenden Bebauungsplan massiv überschritten sind.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau einer Lagerhalle an ein Bürogebäude und Umnutzung einer Betriebswohnung zu Büroflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 920/43, 920/67 und 920/65 Gkg. Langensendelbach (Handwerkerring 8, 8a + 8b – Baugebiet „Am Leschbach“) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 03.11.2025 wird erteilt.

Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ hinsichtlich Überschreitung der Baugrenze, Überschreitung der Grundflächenzahl, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie Stellplätze (außerhalb der Baugrenze) werden erteilt.

Die gemeindliche Stellplatz- und Garagensatzung ist mit 16 Stellplätzen einzuhalten.

Immissionsschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der naheliegenden Wohnbebauung (Am Sportplatz 18 + 20) werden erhoben.

Mehrheitlich beschlossen  —  Ja 12 Nein 3 Anwesend 15

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Balkonen an einem Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2500/2 Gkg. Langensendelbach (Igelsdorfer Straße 3b)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Bräuningshof).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nr. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Balkonen an einem Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2500/2 Gkg. Langensendelbach (Igelsdorfer Straße 3b) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 20.11.2025 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses in Modulbauweise und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 1329 Gkg. Langensendelbach (Lage: G`stäudig)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt weder im Zusammenhang eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB), sodass die Fl.Nr. 1329 Gkg. Langensendelbach dem Außenbereich zuzuordnen ist (§ 35 BauGB).

Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in Modulbauweise mit Carport.

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei soll gemäß § 1 Abs. 5 BauGB insbesondere eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet sein.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein einzelnes Bauvorhaben entspricht dabei keiner geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Bauvorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen, da der Flächennutzungsplan an der fraglichen Stelle Wohnbaufläche aufweist.

Des Weiteren ist im § 246e Abs. 3 BauGB folgendes geregelt:

„Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 (u.a. Errichtung Wohngebäude dienender Gebäude) nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind.“ Das Grundstück Fl.Nr. 1329 Gkg. Langensendelbach liegt im räumlichen Zusammenhang des Baugebiets „Nord-Ost“ (§ 30 BauGB).

Die Zufahrt zum Baugrundstück ist über die öffentliche Verkehrsfläche gesichert.

Ein Kanal- und Wasserleitungsanschluss ist für dieses Grundstück nicht vorhanden. Die Antragstellerin muss daher eine Erschließungsvereinbarung zur Übernahme aller Kosten für den fehlenden Kanal- und Wasserleitungsanschluss mit der Gemeinde Langensendelbach vorlegen. Die Gemeinde wird insoweit von der Verpflichtung befreit, die Leitungen zur vollständigen Erschließung des Grundstücks im öffentlichen Grund zu verlegen.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit zwei Stellplätzen eingehalten.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in Modulbauweise mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 1329 Gkg. Langensendelbach (Lage: G´stäudig) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 13.11.2025 wird erteilt.

Im Rahmen der Einreichung eines späteren Bauantrags hat die Antragstellerin eine Erschließungsvereinbarung zur Übernahme aller Kosten für den fehlenden Kanal- und Wasserleitungsanschluss mit der Gemeinde Langensendelbach vorzulegen. Die Gemeinde Langensendelbach wird insoweit von der Verpflichtung befreit, die Leitungen zur vollständigen Erschließung des Grundstücks im öffentlichen Grund zu verlegen.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Regionalplan Oberfranken-West - Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie" - Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Sachverhalt:

Am 17.11.2022 hat der Regionale Planungsverband Oberfranken-West die Gesamtfortschreibung des Teilkapitels 2.5.2 Windenergie sowie den neu erarbeiteten Kriterienkatalog, der in der Begründung des fortzuschreibenden Kapitels enthalten und erläutert ist, beschlossen. Neben einer rechtlichen und fachlichen Anpassung wurden die Begriffe „harte“ und „weiche“ Kriterien in die Begriffe „Ausschlusskriterien“ (Bereiche, in denen eine Windenergienutzung ausgeschlossen ist) und „Restriktionskriterien“ (Bereiche, die im Rahmen der Flächenidentifizierung einer Abwägung zugänglich sind) geändert.

Im Vordergrund des Verfahrens steht dabei die Erarbeitung eines ausgewogenen und teilräumlich gerechten Windenergiekonzepts für Region Oberfranken-West.

Inhaltlich wurden auf Grundlage der gesetzlichen Änderungen und des überarbeiteten Kriterienkatalogs

  • Ziele angepasst,
  • neue Vorranggebiete für Windenergie identifiziert,
  • bestehende Vorranggebiete übernommen und teilweise erweitert
  • sowie das bestehende Vorbehaltsgebiet zu einem Vorranggebiet aufgestuft und angepasst.

Das bestehende Vorranggebiet 130 Starkenschwind-West wird zur Streichung vorgeschlagen, da durch die Einführung des Instrumentenflugbetriebes am Flugplatz Bamberg-Breitenlau nun Bauhöhenbeschränkungen für Windenergieanlagen bestehen, welche nach dem LEP 2023 nicht mehr zulässig sind.

Das Vorbehaltsgebiet 205 Oberrüsselbach-Ost soll neu abgegrenzt und zum Vorranggebiet aufgestuft werden.

Das Vorranggebiet 120 Priegendorf-West soll erweitert werden und den Namen „Lußberger-Forst“ erhalten.

Die Vorranggebiete 123 Sassendorf-West und 460 Unteroberndorf-Ost sollen erweitert werden und vereinigen sich dadurch zum geplanten Vorranggebiet 4194 Sassendorf-West.

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens besteht die Möglichkeit, zu 68 Vorranggebieten mit einer Fläche von 6.455 ha Stellung zu nehmen. Davon werden insgesamt 4.073 ha Fläche durch neue bzw. Erweiterungen bestehender Gebiete zusätzlich ausgewiesen und 33 bereits bestehende Vorranggebiete, welche teilweise angepasst wurden, übernommen. Die neun Vorranggebiete, die im Zuge von isolierten Positivplanungen ausgewiesen wurden und ein entsprechendes Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 2 ROG n.F. i. V. m. Art. 16 BayLplG durchlaufen haben, sind nicht Bestandteil des vorliegenden Beteiligungsverfahrens.

Insgesamt beläuft sich die Gesamtfläche aller 76 Vorranggebiete auf 7.688 ha, was einem Anteil von ca. 2,09 % der Regionsfläche entspricht.

Im Rahmen der Ermittlung geeigneter Gebiete wurde zunächst auf Basis des beschlossenen regionsweit gültigen Kriterienkatalogs eine Potentialfläche durchgeführt. Die sich daraus ermittelte Flächenkulisse bildete die Gebiete ab, welche grundsätzlich für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Auf Grundlage der ermittelten Gebietskulisse wurden die Gemeinden gebeten, Flächenvorschläge mitzuteilen. Die Einbindung der kommunalen Gremien sollte zu einer höheren Akzeptanz zum Thema Windenergie vor Ort beitragen und den Gemeinden die Möglichkeit geben, ihre Belange frühzeitig in das Plankonzept einfließen zu lassen. Kommunale Meldungen wurden daraufhin auf ihre Vereinbarkeit mit den regionalplanerischen und fachlichen Vorgaben hin überprüft und ggf. angepasst. Neben den kommunalen Flächenvorschlägen wurden im Sinne einer ausgewogenen regionsweiten Gebietskulisse und zum Erreichen der gesetzlich vorgegebenen Flächenziele weitere regionalplanerisch besonders geeigneter Flächen in den Fortschreibungsentwurf aufgenommen sowie eine räumliche Anpassung bestehender Vorranggebiete vorgenommen.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 „Windenergie“ keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Antrag des Team Breiningshuuf auf Nutzung des Dorfplatzes sowie der Dorfstube in Bräuningshof (Dorfbrunnenstraße 1) anlässlich des 3. Bräuningshofer Silvesterlaufes am 31.12.2025

Sachverhalt:

Das „Team Breiningshuuf“ veranstaltet am 31.12.2025 die Austragung des 3. Bräuningshofer Silvesterlaufes.

Hierfür wurde mit Schreiben vom 23.11.2025 die Nutzung des Dorfplatzes sowie die Dorfstube nebst sanitärer Einrichtung für den Zeitraum von ca. 08:00 Uhr – 14:00 Uhr beantragt.

Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dieser Fläche die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € sollte hinterlegt werden.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die gesamte Fläche Fl.Nr. 2288 Gkg. Langensendelbach (Dorfplatz) sowie die Dorfstube während der Veranstaltung sauber zu halten. Anfallender Abfall ist nach Beendigung der Veranstaltung mitzunehmen und entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

Das Reinigen hat sich auf das gesamte Grundstück „Dorfbrunnenstraße 1“ (Dorfplatz und Dorfstube) zu erstrecken, soweit es durch die Benutzung des Grundstücks verschmutzt worden ist.

Der Platz ist nach Veranstaltungsende im ordnungsgemäßen Zustand der Gemeinde Langensendelbach zu übergeben. Eine Abnahme erfolgt durch einen Beauftragten der Gemeinde Langensendelbach am darauffolgenden Werktag.

Das „Team Breiningshuuf“ hat bis spätestens 19.12.2025 einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzung des Dorfplatzes sowie der Dorfstube mit den sanitären Einrichtungen für das „Team Breiningshuuf“ anlässlich des 3. Silvesterlaufes in Bräuningshof am 31.12.2025, 08:00 Uhr – 14:00 Uhr wird erteilt.

Eine Kaution in Höhe von 500,00 € ist zu hinterlegen.

Das „Team Breiningshuuf“ hat bis spätestens 19.12.2025 einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Bestätigung des neu gewählten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Bräuningshof durch die Gemeinde gem. Art. 8 Abs. 4 BayFwG

Sachverhalt:

Am 14.11.2025 fand bei der diesjährigen Jahresversammlung die Wahl des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Bräuningshof statt.

Gewählt wurde Herr Simon Koch für die nächsten 6 Jahre.

Für die nun erforderliche Bestätigung wurden bereits die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen geprüft, um die Funktion des Feuerwehrkommandanten übernehmen zu können.

Die Wahl muss

  • ordnungsgemäß abgelaufen sein,
  • der Gewählte muss wählbar sein,
  • die Person muss die Wahl angenommen haben und der
  • Gewählte muss geeignet sein, also die vorgeschriebenen Lehrgänge absolviert haben.

Die Bestätigung ist ein Verwaltungsakt und daher eine sehr wichtige Angelegenheit. Somit ist dies keine laufende Angelegenheit, sondern geht in die Zuständigkeit des Gemeinderates.

Beschluss:

Der Gemeinderat stellt fest, dass der Gewählte die Eignungsvoraussetzen erfüllt und somit Herr Simon Koch sein Amt als Kommandant ausüben kann.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Kommunaler Behindertenbeauftragter; hier: Tätigkeitsbericht 2025

Sachverhalt:

Seit dem letzten Tätigkeitsbericht vom Dezember 2024 bis heute wurden nach telefonischer Terminabsprache bei Herrn Leisgang zuhause (keine Sprechstunden im Rathaus mehr) bzw. bei anderen Einrichtungen nachfolgende Beratungen (ggf. auch telefonisch), Antragstellungen und vieles weitere mehr durchgeführt:

Schwerbehinderung:

-

Beratungen allgemein SGB IX (Schwerbehindertenrecht, Inklusion, Eingliederungshilfe) 20

-

erstmalige Antragstellung beim ZBFS -Versorgungsamt- 10

-

Änderungsanträge Erhöhung Grad der Behinderung 8

-

Änderungsanträge Merkzeichen 4

-

Widersprüche / Begründung von Widersprüchen 10

-

Kontrolle/Besprechung Feststellungs-/Widerspruchbescheid 25

-

Einsichtnahme von Versorgungs- u. anderen Akten (ggf. bei anderen Behörden) 7

-

Beratung Gleichgestellter (Grad d. Behinderung unter 50) 3

-

Beratung zu Arbeitsplatzgestaltung u. Anträge auf Leistungen Inklusionsamt 2

-

Anträge Wertmarke -Merkzeichen G, aber keine KfZ Steuerermäßigung- 1

-

Anträge KfZ Steuerermäßigung -Merkzeichen -G- 5

-

Anträge KfZ Steuerbefreiung -Merkzeichen -aG- oder -H- 3

98

Pflege:

-

Beratungen allgemein SBG XI (Pflegegrad, Entlastungsbetrag, Zusammenführung

Budget Kurzzeit-/Verhinderungspflege, Hausnotruf, Pflegehilfsmittel usw.) 20

-

Erstmalige Beantragung Pflegegrad 3

-

Anträge Erhöhung Pflegegrad 1

-

Anträge Bayer. Landespflegegeld 5

-

Kontrolle / Besprechung / Widersprüche Pflegebescheide 4

-

Anträge (Hilfe zur Pflege SGB XII) 2

-

Anträge (Übernahme Pflegehilfsmittel Pflegekasse) 8

-

Sonst. Anträge (Übernahme Kosten vollstat. Pflege) 1

44

Sonstiges:

-

Vorträge Schwerbehindertenrecht, behindertengerechter Umbau/finanzielle Hilfen 5

-

Anträge Zuzahlungsbefreiung / Rückerstattung 8

-

Beratung / Anträge Barrierefreier bzw. behindertengerechter Umbau

-

KfW (Altersgerecht Umbauen) 3

-

Pflegekassen (wohnumfeldverbessernde Maßnahme) 10

-

LRA (leistungsfreies Darlehen) 2

-

Beratungen über Patienten-/Betreuerverfügung, Vorsorgevollmacht (mit entsprechenden Formularen und Unterlagen) 10

-

Stellungnahmen bei Behörden, zu Presseartikeln usw. 10

-

Mitwirkung bei Planung und Durchführung -Mehrgenerationenpark Fo. bei 5

Stadt Fo., LRA Fo. und OBA Fo.

-

Mitwirkung und Stellungnahmen zu Umbau Paradeplatz Fo. (nach Eröffnung) 3 zwecks Barrierefreiheit, insbesondere f. Rollstuhlfahrer, Blinde und Sehbehinderte i.V.m. VdK Landesverband und anderen Institutionen (z.B. Bayer. Blindenbund)

-

Treffen Behindertenbeauftragte Landkreis Fo. 2

-

Onlineschulungen/Beratungen mit Bayer. Behindertenbeauftragten, Herrn Kiesel 2

-

Betreuungsverfahren Amtsgericht (Schriftverkehr usw.) 2

-

Sozialhilfeanträge (Eingliederungshilfe -SGB IX, Anträge -SGB XII) 4

-

Anträge -KfZ Hilfen (Inklusionsamt, Rentenversicherung) 2

-

Beratung allgemein zu anderen SGB Büchern (ggf. mit Anträgen) 12

80

Hinweis: Beratungen und Antragstellungen, Widersprüche o.ä. wurden auch nach Vorsprache von anderen Stellen von mir erledigt z..:

-

Senioren- u. Behindertenbeauftragte des Landkreises Fo.

-

Offene Behindertenarbeit -OBA- Forchheim

- a

nderen Organisationen (z.B. Seniorengemeinschaften d. Landkreises, Sepsis-Hilfe e.V., Berlin usw.)

Abschließend weist der Behindertenbeauftragter noch darauf hin, dass dies seit seiner Bestellung zum kommunalen Behindertenbeauftragten im Jahre 2017 der 9. Tätigkeitsbericht ist.

Sollten Rückfragen zum Tätigkeitsbericht bzw. andere Fachfragen hierzu entstehen, ist Herr Leisgang

gerne bereit, diese persönlich oder telefonisch zu erläutern.

Der Gemeinderat dankt Herrn Leisgang für seine Tätigkeit.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Tätigkeitsbericht 2025 des kommunalen Behindertenbeauftragten zur Kenntnis.

Zur Kenntnis genommen  —  Ja 0 Nein 0 Anwesend 15

Anfragen, Anträge, Sonstiges

1.

Der erste Bürgermeister gibt die Sitzungstermine für das neue Jahr bekannt.

Diese sind immer montags im Bürgersaal mit Beginn 19 Uhr:

19. Januar 2026

23. Februar 2026

23. März 2026

20. April 2026

11. Mai 2026 (konstituierende Sitzung)

22. Juni 2026

27. Juli 2026

2.

Ein Rat erkundigt sich nach den Grundstücksverhandlungen in der Honingser Straße – Ost bzgl. Hochwasserschutz.

3.

Ebenso soll bzgl. der Errichtung der Mehrzweckhalle ((Fa. SELZ) am Schützenheim eine Aufbereitung der Unterlagen erfolgen aufgrund der langen Umsetzungsdauer. Eine Visualisierung sei nicht möglich hieß es von Seiten der Firma. Es liege auch kein Kostenangebot zum Ausmauern vor.

4.

Ein Rat greift auf, dass er gelesen hätte, dass es bei Hochwasserschutz nun eine erhöhte Förderung bestehe und fragt, ob das so korrekt sei. Die Verwaltung kündigt einen Termin mit dem Wasserwirtschaftsamt im Januar 2026 an, wo auch diese Fragestellung geklärt wird.

5.

Gefragt wird auch nach dem Rückbau der PV-Anlage auf dem Turnhallendach. Hier erklärt der 1.Bürgermeister, dass ein Rückbau Anfang 2026 geplant sei.