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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Zurückschneiden von Hecken während der Vegetationszeit

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Pflanzenvorkommen - also auch Hecken und Sträucher - nicht ohne „vernünftigen Grund“ beseitigt werden. Selbst wenn ein solcher Grund im Einzelfall vorliegt ist die Rodung während der Vegetationszeit vom 01. März bis zum 30. September verboten.

Damit soll der Lebensraum wildlebender Tiere, insbesondere von Vögeln, geschützt werden.

Diese befristete Schutzzeit gilt auch für alle Bäume außerhalb des Waldes. Sie dürfen in dieser Zeit nicht gefällt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es mehrere Ausnahmen:

Wenn der Aufwuchs genehmigten oder sonst zulässigen Bauvorhaben im Weg steht, hat der Bau Vorrang. Der Rückschnitt von Hecken und Bäumen ist unter Beachtung brütender Vögel nicht nur zulässig, sondern gesetzlich vorgeschrieben, wenn damit öffentlicher Verkehrsraum (Gehweg, Straße) freigehalten wird und der Anlieger seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Auch ein Gartenheckenschnitt „auf Form“ im Innenbereich ist im zeitigen Frühjahr und im Spätsommer möglich, wenn in dieser Zeit keine Vogelbrut stattfindet. Der Schnitt darf jedoch nicht so weit gehen, dass das Gehölz seinen Charakter als Hecke oder Strauch und damit seine Eignung als Nist- und Brutstätte verliert.

Es gilt nach Auffassung des Naturschutzbundes deutlich zu unterscheiden zwischen „Rodung“, „auf dem Stock setzen“ als notwendiger naturschützerischer Maßnahme zur Erhaltung von Feldgehölzen und Hecken im Außenbereich und „Garten-Heckenschnitt“ im Innenbereich.

Beim Gartenschnitt sollte man sich vorher davon überzeugen, dass keine (neuen) Nester vorhanden sind. Vögel suchen sich sehr früh geeignete Nistplätze und auch im Spätsommer können noch vereinzelte Nachbruten stattfinden. Beim Schnitt zur Verkehrssicherungspflicht sollte man vorausdenken, damit man nicht gerade zur naturschutzrechtlich ungünstigsten Zeit schneidet. Also auch beim gebotenen Heckenschnitt gilt es Augenmaß zu bewahren.

Wir bitten um entsprechende Beachtung sowie um Verständnis.

Ihre Gemeindeverwaltung