Kommunaler Behindertenbeauftragter; Tätigkeitsbericht des kommunalen Behindertenbeauftragten des Herrn Leisgang für das Jahr 2022
Sachverhalt:
Tätigkeitsbericht des Kommunalen Behindertenbeauftragten
Seit dem letzten Tätigkeitsbericht vom Dezember 2021 bis heute wurden nach telefonischer Terminabsprache bei Herrn Leisgang zuhause (keine Sprechstunden im Rathaus mehr) nachfolgende Beratungen, Antragstellungen usw. durchgeführt:
| Schwerbehinderung: | |
| • Beratungen | 10 |
| • erstmalige Antragstellung beim ZBFS | 7 |
| • Anträge Erhöhung Grad der Behinderung | 7 |
| • Anträge Merkzeichen | 15 |
| • Widersprüche / Begründung von Widersprüchen | 20 |
| • Kontrolle/Besprechung Feststellungs-/Widerspruchbescheid | 49 |
| • Einsichtnahme von Versorgungsakten | 14 |
| • Beratung Gleichgestellter (Grad d. Behinderung unter 50) | 2 |
| • Beratung / Anträge Leistungen Inklusionsamt | 2 |
| • Anträge GEZ Ermäßigung (Merkzeichen -RF-) | 0 |
| • Anträge KfZ Steuerermäßigung -Merkzeichen -G- | 2 |
| • Anträge KfZ Steuerbefreiung -Merkzeichen -aG- oder -H- | 5 |
| • Anträge auf Sehbehindertengeld -Bayern- | 2 |
| • Neu: Anträge -Einmalzahlung auf Gehörlosengeld (Bayern)- | 3 |
|
| 138 |
| Pflege: | |
| • Beratungen allgemein | 8 |
| • Erstmalige Beantragung Pflegegrad | 4 |
| • Anträge Erhöhung Pflegegrad | 0 |
| • Anträge Bayer. Landespflegegeld | 4 |
| • Kontrolle / Besprechung / Widersprüche Pflegebescheide | 4 |
| • Sonstige Anträge | 10 |
|
| 30 |
| Sonstiges: | |
| • Anträge Zuzahlungsbefreiung / Rückerstattung | 5 |
| • Beratung / Anträge Barrierefreies bzw. behindertengerechtes Bauen | |
| • KfW (Altersgerecht Umbauen) | 2 |
| • Pflegekassen (wohnumfeldverbessernde Maßnahme) | 8 |
| • LRA (leistungsfreies Darlehen) | 8 |
| • Beratung über Patienten-/Betreuerverfügung, Vorsorgevollmacht | |
| (mit den entsprechenden Formularen und Hinweisen) | 10 |
| • Stellungnahmen bei Behörden, zu Presseartikeln usw. | 35 |
| • Betreuungsverfahren Amtsgericht (Schriftverkehr usw.) | 0 |
| • Neu: Grundsteuererklärungen (Grundsteuerreform) | 10 |
| • Allgemeine Beratung zu Rentenrecht/Reha | 20 |
|
| 98 |
Kommunaler Behindertenbeauftragter
Hinweis: Beratungen und Antragstellungen, Widersprüche wurden auch
nach Vorsprache von anderen Stellen von mir erledigt z.B.:
| • | Frau Eberlein (Senioren- u. Behindertenbeauftragte LRA Forchheim) |
| • | der Offenen Behindertenarbeit -OBA- Forchheim |
| • | anderen Organisationen (z.B. Seniorenbeirat Stadt Forchheim) |
Sollten Rückfragen zum Tätigkeitsbericht entstehen, bin ich gerne bereit, diese persönlich oder
telefonisch zu erläutern.
Langensendelbach, im Dezember 2022, Leisgang Bernhard
Komm. Behindertenbeauftragter
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Tätigkeitsbericht 2022 des kommunalen Behindertenbeauftragten Bernhard Leisgang zur Kenntnis.
Zur Kenntnis genommen - Anwesend 16
Bauanträge und Bauvoranfragen
Antrag auf Baugenehmigung (Tektur) für die Errichtung eines Balkons mit einer Außentreppe auf dem Grundstück Fl.Nr. 1315/4 Gkg. Langensendelbach (Baugebiet "Nord-Ost")
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Nord-Ost“.
Das Landratsamt Forchheim hat das Bauvorhaben für die Errichtung von zwei Dachgauben mit Bescheid vom 22.06.2021 genehmigt.
Dabei wurden von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Nord-Ost“ im Einvernehmen mit der Gemeinde gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen erteilt und zwar hinsichtlich der Überschreitung der Kniestockhöhe, der Dachform verbunden mit der Dachneigung sowie dem Material und der Farbe der Dacheindeckung.
Nun wurde ein Tekturplan über die Errichtung eines Balkons im Dachgeschoss mit einer Außentreppe eingereicht.
Hierzu ist eine gemeindliche Beschlussfassung erforderlich.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung (Tektur) über die Errichtung eines Balkons mit einer Außentreppe auf dem Grundstück Fl.Nr. 1315/4 Gkg. Langensendelbach (Ringstraße 4) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 21.12.2022 wird erteilt.
Einstimmig beschlossen - Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrzweckgebäudes mit Lager, Bücherei, Archiv, Büro und Sozialräumen auf einer bestehenden Kellerdecke (Schützenheim) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1076 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 2b)
Sachverhalt:
Die Gemeinde Langensendelbach beabsichtigt die Errichtung einer Mehrzweckhalle mit Lager, Bücherei, Archiv, Büro und Sozialräumen auf einer bestehenden Kellerdecke (Schützenheim) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1076 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 2b).
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf deklariert.
Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken (Art. 6 Abs. 3 BayBO). Die Abstandsfläche am Giebel des geplanten Gebäudes überdeckt sich teilweise mit der Abstandsfläche des gegenüberliegenden bestehenden Sportheims. Die Abstandsflächen überdecken sich mit einer Tiefe von 0,80 m auf einer Länge von ca. 12 m.
Der Abstand von Außenkante der vorhandenen Kellerdecke zum Sportheim beträgt beträgt 5,20 m. Die Decke der zum Schützenheim gehörenden Kellerdecke soll vollständig überbaut werden. Ein Lastabtrag des neu zu errichtenden Giebels auf die Kelleraußenwand ist aus Gründen der Statik sinnvoll.
Die Gebäude sind versetzt zueinander angeordnet. Die beiden gegenüberliegenden Fassaden sind dabei von Westen nach Osten, also parallel zur Hauptwindrichtung verlaufend. Es handelt sich nicht um Wohngebäude. Der Aufenthalt von Personen in den Gebäuden ist zeitlich begrenzt.
Es ist daher davon auszugehen, dass Belüftung und Belichtung für beide Gebäude trotz Überdeckung der Abstandsflächen ausreichend gegeben ist.
Es ist aus den genannten Gründen eine Abweichung von den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Diese Abweichung erteilt die Bauaufsichtsbehörde.
Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 4 Stellplätzen eingehalten.
In der anschließenden Beratung kommt zum Ausdruck, dass bei diesem Bauvorhaben eine Behindertentoilette eingeplant werden sollte.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrzweckgebäudes mit Lager, Bücherei, Archiv, Büro und Sozialräumen auf einer bestehenden Kellerdecke (Schützenheim) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1076 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 2b) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 23.12.2022 wird erteilt.
Zusätzlich ist bei diesem Bauvorhaben eine Behindertentoilette einzuplanen.
Einstimmig beschlossen - Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an ein Wohnhaus, Dachgeschossumbau sowie Nutzungsänderung von einem Ein- in ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 211/6 Gkg. Langensendelbach (Falterweg 5)
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 4 Stellplätzen eingehalten. Aufgrund der breiten Einfahrt in das Baugrundstück sind die Stellplätze unabhängig voneinander zu erreichen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an ein Wohnhaus, Dachgeschossumbau sowie Nutzungsänderung von einem Ein- in ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 211/6 Gkg. Langensendelbach (Falterweg 5) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 12.01.2023 wird erteilt.
Einstimmig beschlossen - Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Carport und Kellerersatzraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 1115 Gkg. Langensendelbach (Bachwiesen 3 - Baugebiet "West")
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes „Ortsabrundung-West“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, d.h. ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist.
Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen vom 21.10.2019, 21.02.2022 und 25.04.2022 im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Ortsabrundung-West“ erteilt:
Folgende Befreiungen wurden bei anderen Bauanträgen im Baugebiet „Ortsabrundung-West“ erteilt:
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 4 Stellplätzen eingehalten.
Die Erklärung des Bauherrn zur Abstandsflächenübernahme aus dem Jahre 2009 für das Grundstück Fl.Nr. 1115/2 Gkg. Langensendelbach (Bachwiesen 5) ist aufgrund einer Rechtsänderung des Abstandsflächenrechts im Februar 2021 nicht mehr notwendig. Das Vorhaben auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1115/2 Gkg. Langensendelbach hält die notwendigen Abstandsflächenvorschriften in südlicher Richtung zur Grundstücksgrenze nun ein.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Carport und Kellerersatzraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 1115 Gkg. Langensendelbach (Bachwiesen 3 – Baugebiet „West“) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 12.01.2023 wird erteilt.
Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Ortsabrundung-West“ hinsichtlich der Dachform, Überschreitung der Baugrenze, Stauraumtiefe Carport / Garage, Maß der baulichen Nutzung (Anzahl der Vollgeschosse) wird erteilt.
1 Enthaltung (Art. 49 GO)
Einstimmig beschlossen - Ja 15 Nein 0 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 1
Bauleitplanung in den Nachbargemeinden
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/29 "Sportgelände Steinbuckel II", Gemeinde Bubenreuth, Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Sachverhalt:
Die Gemeinde Bubenreuth hat im April 2021 den Satzungsbeschluss zum Bebauungs- und Gründordnungsplan Nr. 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“ bekannt gemacht. Aufgrund aktuell geänderter Vorstellungen der Tennisabteilung des SV Bubenreuth, vor allem hinsichtlich des Baurechts für das Vereinsheims, ist der Bebauungsplan nunmehr zu ändern.
Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes wurde am 27.09.2022 gefasst.
Die Planänderung betrifft im rechtskräftigen Bebauungsplan lediglich den Bereich der Fl.Nrn. 635 und 636, die schon bisher für die Tennisanlage vorgesehen waren. Der südöstlich anschließende Hundetrainingsplatz sowie die südlich anschließende Mehrzwecksportfläche werden von der Änderung nicht berührt.
Der Änderungsbereich liegt im Norden der Gemeinde Bubenreuth, ca. 400 m vom Siedlungsrand entfernt, westlich der Scherleshofer Straße. Er schließt nördlich an den bestehenden Sportplatzbereich „Steinbuckel“ an.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/29 „Sportgelände Steinbuckel II“ der Gemeinde Bubenreuth keine Berührung eigener Belange.