Kindergartenangelegenheiten: Neuausrichtung des Waldkindergartens Langensendelbach-Bräuningshof; hier: Information über die Kündigung des aktuellen Betriebsträgers des Waldkindergartens und Vorstellung des ersten Bewerbers
Sachverhalt:
Der aktuelle Betriebsträger des Waldkindergartens Langensendelbach-Bräuningshof die Mooswichtel aus Erlangen, haben mit Schreiben vom 09.12.2025, zugegangen am 15.12.2025 die Kündigung der Trägerschaft laut Vertrag vom 01.09.2021 angezeigt.
Im Vorfeld der Kündigung wurde dies auch bereits seitens der Mooswichtel dem Team und den Eltern der Kita mitgeteilt.
Die Mooswichtel betonen, dass die Kündigung für sie nicht einfach war und der Fortbestand dieser Einrichtung ihnen sehr am Herzen liege. Ebenso betonen sie, dass sie der Gemeinde beratend zur Seite stehe, um gemeinsam eine geeignete Lösung für alle Beteiligten zu finden.
Die Gemeinde legt großen Wert darauf, die kontinuierliche Versorgung mit Betreuungsplätzen sicherzustellen und eine qualitativ hochwertige Betreuung fortzuführen sowie den Beschäftigten des Waldkindergartens eine Sicherheit der Weiterbeschäftigung zu geben.
Nach Bekanntwerden der Kündigung und aufgrund der neuen Situation ist die Gemeinde frühzeitig in ein Interessenbekundungsverfahren eingestiegen, um einen potenziellen neuen Träger zu finden.
Ziel dieses Tagesordnungspunkts ist es, dass sich ein erster Bewerber dem Gemeinderat vorstellt. Dabei soll insbesondere das pädagogische Konzept, die bisherigen Erfahrungen des Trägers sowie der geplante organisatorische Rahmen für den Betrieb des Waldkindergartens erläutert werden.
Eine Entscheidung über die künftige Vergabe des Trägervertrags ist heute noch nicht vorgesehen, sondern erfolgt auf Grundlage der gesammelten Informationen in einer der kommenden Sitzungen nach Vorstellung eines weiteren Bewerbers.
Vorstellen wird das Konzept der Johanniter als erfahrenen Träger, Herr Geus vom Regionalverband der Johanniter in Oberfranken. Die Johanniter betreuen schon zahlreiche Kindertagesstätten.
Herr Geus und Herr Schreier stellen ihr Konzept vor. Zunächst gehen sie auf die Rechtsform der Johanniter sowie die Struktur in den Landesverbänden ein sowie die zahlreichen Prospekte ein. Auch im Bereich von Kindern und Jugendlichen ist das Portfolio groß.
Von Kinderkrippe, Kindergarten, Ganztagesbetreuung, Hort, OGTS, über Mittagsbetreuung sowie Schul- & Individualbegleitung ist für alle Altersklassen ein Angebot in Oberfranken vorhanden. Auch mit Waldkindergärten sind die Johanniter vertraut. Größten Wert wird auf die Zusammenarbeit mit der Kommune gelegt. Der Vorteil der Johanniter sei, dass deren Einrichtungen untereinander vernetzt sind und zentral verwaltet sowie fachlich betreut werden. Die Leitung der Kindereinrichtung kann sich somit auf ihre eigentlichen pädagogischen Aufgaben konzentrieren und muss nur geringen Verwaltungsaufwand erledigen.
Das Berücksichtigen von Kinder- und Elternwünschen sowie die Anliegen der Kommune hat dabei höchste Priorität. Die Schließtage und Öffnungszeiten richten sich nach den Wünschen der Eltern und der Kommune. Die Johanniter empfehlen für eine Kita 24 – 30 Schließtage.
Außerdem erfolgt die Zusammenarbeit sehr eng und kooperativ mit dem zuständigen Landratsamt. Bedingt durch den Betrieb mehrerer Einrichtungen könne auf Personalengpässe (z. B. wegen Krankheitsfall, Beschäftigungsverbot) durch kollegiale Unterstützung flexibel reagiert werden.
Die Einrichtungen sind alle zertifiziert nach DIN EN ISO 9001. Vorhanden ist auch ein wirksames Qualitätsmanagement, das der TÜV wiederholt bestätigt hat.
Das Personal hat dabei einen hohen Stellenwert, dies zeigt sich durch Zusatzausbildungen und der regelmäßigen Einstellung von Berufspraktikanten sowie einer guten Fortbildung.
Die Zusammenarbeit mit der Kommune wird auf Basis eines Vertrages begründet, welcher neben den gesetzlichen Bestimmungen auch individuell angepasst werden könne.
Dies alles könne die Voraussetzung für eine angestrebte langfristige und vertrauensvolle Partnerschaft sein.
Die Präsentation wird dem Gemeinderat im Nachgang zur Sitzung zugehen.
Aus dem Rat kommt die Frage nach Defizitvereinbarungen. Diese sind üblich im Bereich derartiger Einrichtungen, allerdings wird auf eine transparente und wirtschaftliche Betriebsführung hingewiesen.
Die Transparenz wird erneut hervorgehoben seitens der Johanniter, da diese die gute Basis für eine langfristig angestrebte Partnerschaft seitens der Johanniter sei.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Kündigung des bestehenden Trägers „Mooswichtel“ des Waldkindergartens Langensendelbach-Bräuningshof zur Kenntnis.
Der Gemeinderat nimmt ferner die Vorstellung eines neuen potenziellen Bewerbers „Johanniter“ für die Übernahme der Trägerschaft zur Kenntnis.
Eine Entscheidung über die zukünftige Trägerschaft des Waldkindergartens wird zu einem späteren Zeitpunkt getroffen, da sich ein weiterer Interessent noch vorstellen wird.
Zur Kenntnis genommen: Ja 0 Nein 0 Anwesend 16
Bauanträge und Bauvoranfragen
Antrag auf Baugenehmigung für die Aufstockung eines bestehenden Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 835/12 Gkg. Langensendelbach (Zum Berg 40)
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nr. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Langensendelbach wird mit vier Stellplätzen eingehalten.
Das Landratsamt Forchheim überprüft die Einhaltung der Abstandsflächen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemäß Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO).
Der Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks „Zum Berg 38“ hat seine Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO zur Abstandsflächenübernahme erteilt.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Aufstockung eines bestehenden Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 835/12 Gkg. Langensendelbach (Zum Berg 40) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 17.12.2025 wird erteilt.
Einstimmig beschlossen: Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
Antrag auf Baugenehmigung (Tektur) für den Anbau einer Lagerhalle an ein Bürogebäude und Umnutzung einer Betriebswohnung zu Büroflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 920/43, 920/67 und 920/65 Gkg. Langensendelbach (Handwerkerring 8, 8a und 8b - Baugebiet "Am Leschbach"); hier: Antrag von Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Am Leschbach" hinsichtlich der Dachneigung
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ (§ 30 BauGB).
Mit Bescheid vom 19.07.2007 wurde vom Landratsamt Forchheim auf den Grundstücken Fl.Nrn. 920/43 und 920/67 Gkg. Langensendelbach (Handwerkerring 8 + 8a) der Neubau eines zweigeschossigen Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnung genehmigt. Hier wurden im Einvernehmen mit der Gemeinde gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen erteilt und zwar hinsichtlich der Baugrenzenüberschreitung sowie der Dachneigung.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.12.2025 das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau einer Lagerhalle an ein Betriebsgebäude und Umnutzung einer Betriebswohnung zu Büroflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 920/43, 920/67 und 920/65 (Handwerkering 8, 8a + 8b) erteilt. Hier wurden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen erteilt hinsichtlich der Baugrenze, Überschreitung der Grundflächenzahl, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie Stellplätze (außerhalb der Baugrenze) erteilt.
Nun wurde mit Schreiben vom 05.01.2026 eine weitere Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ beantragt, und zwar hinsichtlich der Dachneigung.
Im Bebauungsplan von 1994 ist unter Punkt 12.1 die Dachform bei Gewerbebauten für Pultdächer auf 15 – 38 Grad festgesetzt. Die beantragte Planung sieht eine Lagerhalle mit einem Pultdach von 8 Grad vor.
Begründung:
„Es handelt sich hier um einen Anbau einer Lagerhalle an ein bestehendes Bürogebäude. Dieser soll gestalterisch an den Altbau angeglichen werden. Der Haupttrakt des Altbaus weist ein Pultdach mit ca. 9 Grad und ähnlicher Höhe auf. So ergibt sich eine gelungene Anpassung und eine gute architektonische Gesamtgestaltung. Daher plädieren wir aus gestalterischen Gründen für die Ausführung eines Daches mit einer Neigung von 8 Grad. Nachbarliche und öffentliche Belange bleiben unberührt, da die erlaubte Firsthöhe von 9,75 m sogar um ca. 90 cm unterschritten wird“.
Tatsächlich beträgt die Dachneigung vom Bestandsgebäude 12 Grad.
Im Baugebiet „Am Leschbach“ (Gewerbegebiet) wurden in der Vergangenheit bereits bei mehreren Bauvorhaben Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachneigung erteilt, u.a. auf den Grundstücken Handwerkerring, 8, Am Sportplatz 6, Am Sportplatz 10.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. | Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern |
2. | die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder |
3. | die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen wurde |
und wenn die Belange auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung (Tektur) für den Anbau einer Lagerhalle an ein Bürogebäude und Umnutzung einer Betriebswohnung zu Büroflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 920/43, 920/67 und 920/65 Gkg. Langensendelbach (Handwerkerring 8, 8a und 8b – Baugebiet „Am Leschbach“) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 05.01.2026 wird erteilt.
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ hinsichtlich der Dachneigung wird erteilt.
Auf den Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2025 hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Bedenken gegenüber der naheliegenden Wohnbebauung (Am Sportplatz 18 + 20) wird Bezug genommen.
Mehrheitlich beschlossen Ja 12 Nein 4 Anwesend 16
Antrag auf Baugenehmigung für den Wohnhausanbau auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1265/1 und 1265/5 Gkg. Langensendelbach (Wiesenstraße 7)
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nr. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weiter Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Wohnhausanbau auf dem Grundstück Fl.Nrn. 1265/1 und 1265/5 Gkg. Langensendelbach (Wiesenstraße 7) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 08.01.2026 wird erteilt.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
Bauleitplanung in den Nachbargemeinden
Bebauungsplan "M17 Hackerberg" mit 1. Änderung des Bebauungsplans "M11 Sportgelände Marloffstein" - Gemeinde Marloffstein - Beteiligung Träger öffentlicher Belange
Sachverhalt:
Im Einzugsgebiet von Erlangen liegend sieht sich die Gemeindeverwaltung seit Jahren mit einer wachsenden Nachfrage an Bauplätzen konfrontiert, die momentan nicht bedient werden können. Die letzte Wohnbaulandausweisung ist mit dem Bebauungsplan „Scheibelleite“ bereits 30 Jahre her und vollständig umgesetzt.
Die letzten sechs verbleibenden Baulücken in Marloffstein sind in privatem Besitz, weshalb die Gemeinde nicht über diese verfügen kann.
Die betreffenden Grundstücke werden aktuell landwirtschaftlich genutzt. Die Gemeinde steht zum Zeitpunkt der Planaufstellung in Verhandlung mit den Flächeneigentümern der betreffenden Grundstücke und wird diese vor Abschluss des Verfahrens zu einem Teil erwerben.
Im Baugebiet wird als bauliche Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Die Gesamtfläche des Baugebiets umfasst eine Fläche von 0,9416 ha.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch den Bebauungsplan M17 „Hackerberg“ mit integriertem Grünordnungsplan und 1. Änderung des Bebauungsplanes M11 „Sportgelände Marloffstein“ keine Berührung eigener Belange.
Einstimmig beschlossen: Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
Bebauungsplan Igelsdorf 1. Änderung - Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Sachverhalt:
Die Stadt Baiersdorf hat in den letzten Jahren konsequent die innerörtliche Baulückenschließung betrieben. Eine Vielzahl an innerörtlichen Konversionsflächen sowie im Kernort Baiersdorf als auch in den verschiedenen Stadtteilen wurden bereits genutzt bzw. sind aktuell in Überplanung.
Doch trotz dieser Maßnahmen der Innenentwicklung erhält die Stadt Baiersdorf nach wie vor zahlreiche Anfragen nach Baugrundstücken. Es gibt nur noch wenige bis auch kaum ein freies Grundstück über einen Bebauungsplan ausgewiesenes Wohnbauland.
Die im Stadtgebiet noch nicht bebauten Bauparzellen entziehen sich aus eigentumsrechtlichen Gründen der Zugriffsmöglichkeit der Stadt, auch ist dieser Prozess planungsrechtlich nicht handhabbar.
Somit kann die Stadt nicht mehr steuernd in die städtebauliche Entwicklung und die wohnungswirtschaftliche Bereitstellung eingreifen.
Nachdem nun ein privater Investor, der in der Region fest verankert ist, in Igelsdorf Entwicklungspotential in einem Konversionsprozess auf aktuell noch nicht bebauten Flächen innerhalb eines rechtswirksamen Bebauungsplanes bzw. alten Hofstellen sieht, hat die Stadt entschieden, für die betreffenden Flächen im Zuge von 2 Bauleitplanverfahren Baurecht zu schaffen.
Das Baugebiet umfasst eine Gesamtfläche von 0,7607 ha.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Igelsdorf“ keine Berührung eigener Belange.
Einstimmig beschlossen: Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
Bebauungsplan Siedlerstraße mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Igelsdorf - Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Sachverhalt:
Die Stadt Baiersdorf hat in den letzten Jahren konsequent die innerörtliche Baulückenschließung betrieben.
Doch trotz dieser Maßnahmen der Innenentwicklung erhält die Stadt Baiersdorf nach wie vor zahlreiche Anfragen nach Baugrundstücken. In der Stadt Baiersdorf gibt es nur noch wenige Baulücken und kaum noch freies, über einen Bebauungsplan ausgewiesenes Wohnbauland.
Die im Stadtgebiet noch nicht bebauten Bauparzellen entziehen sich aus eigentumsrechtlichen Gründen der Zugriffsmöglichkeit der Stadt, auch ist dieser Prozess planungsrechtlich nicht handhabbar.
Somit kann die Stadt Baiersdorf nicht mehr steuernd in die städtebauliche Entwicklung und die wohnungswirtschaftliche Bereitstellung eingreifen.
Nachdem nun ein privater Investor, der in der Region fest verankert ist, in Igelsdorf Entwicklungspotential in einem Konversionsprozess alter Hofstellen bzw. auf aktuell noch nicht bebauten Flächen innerhalb eines rechtswirksamen Bebauungsplanes sieht, hat die Stadt Baiersdorf entschieden, für die betreffenden Flächen im Zuge von 2 Bauleitplanverfahren Baurecht zu schaffen.
Der Baugebiet umfasst eine Gesamtfläche von 0,3410 ha.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch den Bebauungsplan „Siedlerstraße“ mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Igelsdorf“ keine Berührung eigener Belange.
Einstimmig beschlossen: Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Bräuningshof auf Ersatzbeschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10 gemäß dem Feuerwehrbedarfsplan
Sachverhalt:
Die Freiwillige Feuerwehr Bräuningshof plant die Ersatzbeschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10. Hierzu stellt der 1. Kommandant einen entsprechenden Antrag, welcher dem Gemeinderat vorliegt.
Der aktualisierte Feuerwehrbedarfsplan wurde am 10.11.2025 dem Gemeinderat vorgestellt.
Auf die Notwendigkeit des Ersatzes des 30 Jahre alten LF 8/6 der FF Bräuningshof aus dem Jahr 1995 durch ein LF 10 wird schon mit hoher Priorität im aktuellen Feuerwehrbedarfsplan verwiesen.
Aufgrund des Alters und Zustands des aktuellen Fahrzeugs besteht ein festgestellter Ersatzbedarf für LF 10 am Standort Bräuningshof.
Die Einsatzbereitschaft kann langfristig nur mit zeitgemäßer Fahrzeugtechnik sichergestellt werden. Der Antrag der Feuerwehr stellt die Defizite und Mängel des Fahrzeugs mit seinen konkreten Auswirkungen für einen wirksamen Brandschutz eindringlich dar.
Der Kommandant ist nach dem BayFwG also für die Einsatzbereitschaft verantwortlich und spricht daher den Bedarf sowie die fachliche Empfehlung für die Ersatzbeschaffung des LF 10 aus.
Die Gemeinde ist Träger der Feuerwehr und zuständig für sämtliche Haushaltsentscheidungen, Beschaffungsbeschlüsse sowie spätere Förderanträge.
Der Antrag des Kommandanten im Gemeinderat dient der Bedarfsermittlung und Feuerwehrbedarfsplanung, der Beratung im Gemeinderat.
Der Antrag ist auch mit dem Kreisbrandrat im Vorfeld mündlich abgestimmt worden.
Angestrebt wird ein Grundsatzbeschluss, welcher die „Ersatzbeschaffung beabsichtigt“. Der Beschluss steht unter dem unter dem Vorbehalt der Förderung sowie der Anmeldung im Haushalt und der Finanzplanung.
Des Weiteren plant der Landesfeuerwehrverband Bayern in der ersten Jahreshälfte 2026 die Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens zur Sammelbeschaffung von Löschgruppenfahrzeugen LF 10 „Bayern“.
Hierdurch ergeben sich für Kommunen folgende Vorteile:
| • | Reduzierung des Verwaltungsaufwands |
| • | Kostenersparnis durch erhöhte Zuwendung gemäß Nr. 5.1 FwZR bei Beschaffung baugleicher |
| • | Fahrzeuge und voraussichtlicher Preisvorteil aufgrund höherer Stückzahlen (Skaleneffekt) |
| • | Keine Kosten für externe Beratung aufgrund zentraler Gestellung eines technischen Beraters / |
| • | Ansprechpartners durch den LFV Bayern und Unterstützung durch externe rechtliche Beratung |
| • | (fundierte fachliche Begleitung der Beschaffung bis zur Abnahme) |
| • | Hoher, praxisorientierter technischer Standard des LF 10 auf aktuellem Stand |
Der Landesfeuerwehrverband hat eine unverbindliche Sammelabfrage gestartet, welche zu einer Abgabe eines ernsthaften aber noch unverbindlichen Interesses an der Teilnahme an der Sammelbeschaffung und unverbindliche Abfrage bestimmter Charakteristika bzw. Leistungsparameter eines LF 10 „Bayern“ (grundsätzliche Bedarfe der Feuerwehren zur Prüfung von deren Umsetzbarkeit) aufgerufen hat. Die Teilnahme musste bis 15.01.2026 erfolgen und die Gemeinde hat in Abstimmung mit den Feuerwehren daran teilgenommen und das Interesse bekundet. Nach Ablauf des Rückmeldezeitraums werden die Eingänge gesammelt ausgewertet und die Kommunen/Feuerwehr über das Ergebnis unterrichtet.
Eine mehrheitlich zu erkennende Meinung in der Diskussion findet die Sammelbeschaffung über den Landesfeuerwehrverband als den richtigen und wirtschaftlichsten Weg. Schließlich könne man sich die Kosten für die Ausschreibung sparen.
Der 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Bräuningshof betont, dass in Langensendelbach beim HLF 20 auch eine individuelle Ausschreibung erfolgt sei. Er betont, dass die Fahrzeuge schraubengleich sein müssen und eine nachträgliche Veränderung nicht möglich sei.
Der 1.Bürgermeister ergänzt in der Sitzung, dass kurz vor der Sitzung eine mail vom Landesfeuerwehrverband eingegangen sei. Er zitiert daraus, dass zunächst die tatsächlich rund 230 Rückmeldungen ausgewertet würden. Danach erfolge eine Konsolidierung der Ausstattung sowie eine Markterkundung bezüglich des Preises. Mit der abschließenden Ausstattung und dem Preis als Obergrenze werden die Gemeinden wieder informiert, um die finale Teilnahme an der Beschaffung und des Zuwendungsablaufes festlegen zu können. Es sei geplant die Vergabe im 2. Quartal 2026 durchzuführen.
Der 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Bräuningshof fragt nach dem Punkt, welcher auch im Antrag formuliert war und der im Beschluss keine Beachtung fand. Es gehe um die Führerscheine der Klasse C. Der 1. Bürgermeister erkennt die Dringlichkeit der Führerscheine an, meint aber auch, dass es zunächst bei den 4 schon genehmigten Führerscheinen bleibe, nehme den Antrag aber zur Kenntnis.
Abschließend geht der 1. Kommandant erneut auf die individuelle Ausschreibung ein. Festgehalten wird auch, dass der 1.Kommandant abfragen könne, wie hoch die Kosten für eine individuelle Ausschreibung seien und er eine Markterkundung / Angebotsabfrage machen könne, wieviel eine Ausschreibung kosten würde.
Ebenso betont er den erheblichen Mangel der Kreiselpumpe am aktuellen Fahrzeug.
Beschluss:
| 1. | Der Gemeinderat nimmt den festgestellten Ersatzbedarf für ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 am Standort Bräuningshof zur Kenntnis. |
| 2. | Der Gemeinderat erkennt den Bedarf für die Ersatzbeschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 10 für die Freiwillige Feuerwehr Bräuningshof an. |
| 3. | Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren erforderlichen Schritte zur konkreten Planung, zur Prüfung der Förderfähigkeit sowie zur Beantragung von Fördermitteln einzuleiten in enger Abstimmung mit der Regierung von Oberfranken. |
| 4. | Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2026 sowie in der Finanzplanung 2027 bis 2028 vorsorglich bereitzustellen. |
| 5. | Eine endgültige Entscheidung über die Durchführung der Beschaffung sowie über die konkrete Ausführung erfolgt erst nach Vorliegen eines Förderbescheids. |
Einstimmig beschlossen: Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
Bauvorhaben Mehrzweckgebäude Aufbau Schützenheim; hier Erläuterung des Projektes durch die Fa. Selz und Auftragsvergabe Nachtragsangebot
Sachverhalt:
Dem Gemeinderat wird wie gewünscht die Chronologie über das Bauvorhaben Schützenheim Mehrzweckhalle zur Verfügung gestellt.
Die Auftragsvergabe an die Firma Selz (Neustadt a. d. Aisch) zur Errichtung einer Mehrzweckhalle zu einem Angebotspreis von erfolgte schon im Jahr 2022.
Herr Dorfer, Geschäftsleiter der Fa. SELZ, stellt das Projekt vor und stellt sich den Fragen des Rates.
Zu Beginn benennt er die nachfolgenden Vorteile einer kompletten Ausführung in Stahl.
| - | Komplette Gebäudekonstruktion incl. Dacheindeckung und Wandverkleidung kommen aus einer Hand. Mit dem bauseitigen Innenausbau kann unmittelbar nach der Montage, witterungsunabhängig begonnen werden. |
| - | Schnellere Fertigstellung der Halle durch deutlich kürzere Bauzeit von ca. 5 Wochen (Fertigbau, keine Trocknungszeiten) |
| - | Festpreis, bei Mauerwerk mit Innen u. Außenputz nicht möglich, bzw. ist kein Bauunternehmer bereit ein Festpreisangebot abzugeben. |
| - | Sandwichwand hat deutlich bessere Wärmedämmwerte (U-Wert = 0,23W/m²K) und ist deutlich günstiger als Mauerwerk. Dadurch Heizkostenersparnis und somit geringere Unterhaltskosten. |
| - | Fenster und Türen sind in hochwertiger Ausführung, im Preis enthalten. |
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| (2 Fenster 70/60 mit 3-fach Verglasung |
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| 10 Fenster 110/131 mit 3-fach-Verglasung und Vorbaurollos |
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| 2 Alu-Türen 112/221, sehr stabile Ausführung mit 3-fach Verglasung und Notausgangsfunktion |
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| 2 Alu-Türen 220/221, sehr stabile Ausführung mit 3-fach Verglasung und Notausgangsfunktion) |
Die einheitliche Ausführung aus Stahl führt allerdings auch zu einem Nachtrag und einer Erhöhung der ursprünglichen Auftragssumme. Eine Herstellung würde allerdings nach Beauftragung recht zügig innerhalb von ca. 2 Wochen erfolgen können. Es ginge schnell, weil es sich um einen geschlossenen Baukörper mit einheitlichen U-Werten handle.
Kritisiert wird, dass die Gemeinde für eine Fa. wie SELZ der ideale Nachtragskunde sei und eine Aufarbeitung erfolgen müsse.
Das gerade die Brandschutznachweise (hier noch begonnen zu Coronazeiten) sich gezogen habe, sei gerade bei Sonderbauten nicht unüblich so Herr Dorfer.
Herr Dorfer zeigt Bilder, die die Optik der Halle betreffen. Das Gremium könne sich damit nicht anfreunden. Es sehe kein harmonisches Bild zum schon bestehenden gemauerten Schützenheim.
Eine mögliche harmonischere Holzoptik würde sich in Höhe von ca. 4-5 Euro mehr pro m² im Preis auswirken.
Die Frage laute abschließend, ob es nun bei der kompletten Konstruktion bleibe oder erneut eine Ausmauerung erfolgen solle. Keine Firma hat hierüber ein Angebot abgegeben. Kritisiert wurde, dass die Anfragen im August (während Sommerpause) erfolgt seien.
1. Bgm. Siebenhaar betont, dass das Ausmauern komplex sei und es daher schwierig sei, eine Firma zu finden und es nicht an der Zeit der Angebotseinholung lag. Schließlich habe er mit mehreren Firmen in Kontakt gestanden.
Entscheidend sei, dass der Schützenkeller dauerhaft trocken bleiben müsse. Das Eindringen von weiterer Feuchtigkeit müsse ausgeschlossen werden.
Des Weiteren müsse auch die Kernfrage beantwortet werden, wie die Halle genutzt werden solle.
Ein späteres „Aufsetzen“ des Daches sei eher ungünstig so der Geschäftsführer von SELZ.
Aus der Diskussion ergibt sich, dass es zielführend sei, dass sich ein Kreis aus dem Rat sich im Rathaus trifft und die weiteren Schritte absteckt. Es solle erneut Anfragen wegen einer Ausmauerung versucht werden. Die massive Wand müsse auf den Prüfstand kommen.
Der Rat ist der Ansicht, dass die gemauerte Version harmonischer wäre. Ein Termin im Rathaus solle vereinbart werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt und die Ausführungen des Geschäftsleiters der Fa. SELZ zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beschließt aufgrund der Diskussion, dass eine komplette Stahlkonstruktion nicht stimmig sei, zum angrenzenden gemauerten Schützenheim.
Eine Ausmauerung wäre doch die bessere Variante.
Daher trifft sich eine Expertenrunde im Rathaus und bespricht die weiteren Schritte zur Ausmauerung der Stahlkonstruktion (Leistungsverzeichnis, Firmen etc.).
Einstimmig beschlossen: Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
Anfragen, Anträge, Sonstiges
1. | Ein Rat fragt nach einem vorhandenen Notstromkonzept. Der 1. Bürgermeister verweist auf das vom Landratsamt Forchheim in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ausgearbeitete Notfallkonzept. Der Rat schlägt vor, dieses Konzept auszuarbeiten und publik zu machen. | |
2. | Ebenso wird die dunkle Anzeige der Geschwindigkeitstafeln kritisiert. Angemerkt wird, dass diese nicht kaputt seien, sondern falsch eingestellt. Ein Bauhofmitarbeiter könne das einstellen, leider ist die Funktion der Geräte seit Beginn nicht ideal. Eine Einstellung und Überprüfung durch den Bauhof solle erfolgen. | |
3. | Ein Gemeinderat bringt drei weitere Punkte vor: | |
| - | Er stellt einen Antrag, die Turmuhr der Dorfstube in Bräuningshof reparieren zu lassen- Diese gehe seit 5 Jahren nicht mehr. Er möchte, dass die im Protokoll zwingend niedergeschrieben werde. Es gehe um die Feuerwehrturmuhr. |
| - | Abschließend wird moniert, dass die Reste vom Silvesterschießen (Feuerwerk) auf Höhe der Dorfbrunnenstraße immer noch auf der Straße liegen würden. Hier gelte schließlich auch das Verursacherprinzip bzgl. der Müllbeseitigung. |
4. | Eine Rätin erwähnt, dass sie angesprochen wurde, dass im Falterweg große Löcher vorhanden seien und bittet um Behebung. Der 1.Bürgermeister erwidert, dass der Falterweg zum Teil noch in Privateigentum stünde. | |
5. | Ein Rat regt an, künftig für neue Baugebiete – ähnlich wie in der Stadt Baiersdorf – einen Grundsatzbeschluss zu erlassen, dass eine Spielplatzsatzung etabliert werde. | |
6. | Ein Rat geht auf die Räumpflicht für unbebaute Grundstücke ein. Es gab im letzten Kalenderjahr teilweise Strecken in Bräuningshof (Kirche bergabwärts), wo nichts geräumt war. Die Gemeindeverwaltung müsse hier die Grundstückseigentümer deutlicher anschreiben bzgl. der Haftung bis hin zur Ersatzvornahme. | |
7. | Gegenüber vom Kindergarten in Bräuningshof seien die Gehwegplatten kaputt. Hier müsse der Bauunternehmer angeschrieben werden. | |