In letzter Zeit müssen wir gehäuft Verstöße gegen die Friedhofsordnung feststellen. Es wird mit Fahrrädern gefahren, Hunde werden Gassi geführt und Hundehaufen vor und sogar auf Gräbern hinterlassen.
Aus diesem Grund wird das Friedhofspersonal in nächster Zeit wieder verstärkt Kontrollen durchführen!
Zuwiderhandlungen werden gem. § 31 Friedhofssatzung mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 2.500 € geahndet.
Friedhofsordnung
| 1. | Der Besuch des gemeindlichen Friedhofs ist auf die Tageszeit (Tageslicht) beschränkt. Besuchstage und Zeiten können jedoch besonderen Erfordernissen entsprechend festgesetzt werden. | |
| 2. | Das Betragen soll der Würde des Ortes angemessen sein. Den Anordnungen des Friedhofspersonals sowie der Beauftragten der Gemeinde ist jederzeit Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. | |
| 3. | Jede Grabstätte ist so anzulegen, zu erhalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt und sein Erscheinungsbild als Grünanlage erhalten und weiter ausgestaltet wird. Verantwortlich ist der Inhaber des Grabrechts. | |
| 4. | Das Errichten von Grabsteinen und Denkmälern sowie das Ändern und Anbringen von Inschriften bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Friedhofsamtes. | |
| 5. | Wasserentnahme an den Abgabestellen ist nur mittels Gießkanne oder Eimer, nicht jedoch durch Anschluss eines Schlauches gestattet. | |
| 6. | Verboten ist: | |
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| a) | Das Mitbringen von Tieren. |
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| b) | Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrräder und Pkw), ausgenommen Handfahrzeuge, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist. |
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| c) | Das Rauchen, Lärmen und jedes ungebührliche Verhalten. |
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| d) | Das Feilbieten von Waren, Blumen und Kränzen. |
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| e) | Das Beschädigen und Beschreiben der Denkmäler und Grabkreuze. |
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| f) | Das Betreten der Grabhügel und Anlagen sowie das Wegnehmen von Pflanzen und Grabschmuck. |
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| g) | Das Ein- und Aussteigen über die Friedhofsumzäunung. |
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| h) | Das Auswerfen von abgängigem Material über die Friedhofsumzäunung oder das Ablegen von solchen an nicht hierzu bestimmten Plätzen, sowie Verunreinigungen aller Art. |
Zuwiderhandlungen werden polizeilich verfolgt.
Schadensersatzforderungen bleiben in jedem Fall vorbehalten.