Titel Logo
Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 27.02.2023

Bauleitplanung in Langensendelbach; hier:

Voranfrage auf Änderung des Flächennutzungsplanes zum Bau einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf der FlNr. 1583, 1584, 1585 Ggk. Langensendelbach

Sachverhalt:

Der Antragsteller hat seine Voranfrage am 19.01.2023 bei der Gemeinde eingereicht.

Er ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Flurgrundstücke Fl.Nr. 1583, 1584 und 1585 Gemarkung Langensendelbach. Im aktuellen Flächennutzungsplan sind die Grundstücke als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen.

Der Wunsch des Eigentümers ist, auf den vorgenannten Flächen (ca. 2,5 ha) eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Dafür braucht es zunächst eine Änderung des Flächennutzungsplanes sowie einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan.

Die technischen Daten liegen bei ca. 2,5 MWP. Der Einspeisepunkt, welchem dem Eigentümer zugesagt wurde liegt in unmittelbarer Nähe der beantragten Fläche und stellt die Obergrenze des Vorhabens dar. Dies teilt der Eigentümer der Gemeinde in einem kurzen Anschreiben mit.

Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde.

In unmittelbarer Nähe der gegenständlichen Grundstücke existiert der „Solarpark Langensendelbach“, welcher durch einen Investor errichtet wurde.

Im heutigen Beschluss kann der Gemeinderat nach Auffassung der Verwaltung lediglich ein positives Signal für die Verwirklichung der Pläne des Eigentümers geben. Eine vollumfängliche Beurteilung bedarf noch weiterer ausführlicher Unterlagen. Ein Gemeinderatsbeschluss hat auch bindende Wirkung und bietet dem Antragsteller Vertrauensschutz. Daher muss sorgfältig damit umgegangen werden.

Es liegt weder ein Antrag des Investors noch ein Ing.-Büro vor, welches den Flächennutzungsplan sowie den Bebauungsplan aufstellt.

Klar ist auch, dass wie in den vorgelagerten Fällen der Solarparks Langensendelbach/Bräuningshof die komplette Kostenfreiheit der Gemeinde gesichert werden müsse sowie die Durchführung sämtlicher naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (Planungs- und Verfahrenskosten, städtebauliche Verträge, Gutachten, technische Dienstleistungen beispielsweise und vieles mehr).

Hinsichtlich der Kostentragungspflicht verbleibt es auch dann, wenn der vorhabensbezogene Bebauungsplan nicht in Kraft trete sollte.

Ebenso müssen Wegevereinbarungen sowie Durchführungsverträge und Einspeisevergütungen genauestens geprüft werden.

Die Frage auf die es ankommt ist, ob der Gemeinderat das Gemeindegebiet als Ganzes betrachten möchte und im Flächennutzungsplan Vorrangflächen für erneuerbare Energien vorsieht oder ob, wie schon begonnen, einzelne Projekte im Wege einer zügigen Energiewende umsetzt.

Wenn die Gemeinde Vorranggebiete / Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan ausweist, so müsse die Gemeinde die Kosten dafür tragen.

Eine Änderungsverfahren dauert längere Zeit und muss die gesamten Verfahrensschritte der öffentlichen Belange durchlaufen.

Die Grundsatzfrage steht hier im Raum.

1. Bgm. Siebenhaar führt erneut in das Thema ein. Er verweist auf andere Kommunen, z. B. Hirschaid, welche die sechste Anlage in Folge begleitet.

Ein steuerndes Eingreifen sei nach Auffassung des Bürgermeisters an dieser Stelle noch nicht gegeben. Dennoch kann in Zukunft ein Ausweisen von Konzentrationsflächen nötig werden.

Die Pachtzinsentscheidungen der Freiflächenphotovoltaikanlagen sind gestiegen. Dies wird auch einen weiteren Druck ausüben.

An dieser Stelle erwähnt der Bürgermeister, dass er die Regionalplanung Oberfranken West zwecks Windkraftanlagen das nächste Mal auf die Tagesordnung bringen wird.

Ein GR sieht die Nutzungsquote der Photovoltaikanlagen als zu gering an. Er möchte eine Ausweisung der Flächen geordnet abwickeln und nicht auf Zuruf.

Auch die aktuelle Anlage greift sehr in das ein, was der Bürger will. Viele Bürger vor Ort möchten die Anlage nicht aus verschiedenen Gründen. Auch die Herstellung ist mit vielen Ressourcen verbunden.

Mit welchem Maßstab setzt man die Versagensgründe an, das ist auch eine Frage.

Ein anderer GR kann dem Antrag folgen, auch deswegen, weil dies in unmittelbarer Nähe zu dem bestehenden Vorhaben besteht.

Dennoch befürwortet er, eine Ausweisung von Vorrangflächen und eine Bearbeitung des Flächennutzungsplanes.

Man solle künftig eine Energiegewinnungsberatung anstreben. Auch unter dem Stichwort Klimaneutralität solle man dies betrachten.

Dieses Thema müsse kanalisiert werden. Der Flächennutzungsplan müsste aktualisiert werden.

Auch unter dem Hinblick auf die Energieziele Windkraft vereinbart werden.

Der Antrag als Privatperson schließt nicht aus, dass es sich um einen Investor handelt, der nicht Agieren könnte.

Die Entscheidung im Flächennutzungsplan greift auch in das Eigentumsrecht an. Die Frage ist, mit welchen Maßstäben man eingreift.

Überdies kann der Regierung auch die Frage beantwortet werden, wie es sich mit den Windkraftanlagen verhält. Hier wird die Diskussion heftiger als bei Solaranlagen.

Aus dem Rat kommt die Anregung, Arbeitsgruppen oder Ausschüsse zu bilden. Der dann zu beauftragende Planer gibt eine gewisse Zielrichtung vor. Hier kann man ebenso auch Sondersitzungen bilden.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Antrag des Eigentümers der landwirtschaftlichen Flächen Fl.Nr. 1583, 1584 und 1585 Gemarkung Langensendelbach und dem Wunsch dort eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten.

Der Gemeinderat befürwortet die grundsätzliche Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage an dieser Stelle mit den FlNr. 1583, 1584 und 1585 Gemarkung Langensendelbach mit den Bedingungen, welche die Gemeinde Langensendelbach aufgrund ihrer Planungshoheit voraussetzt.

Eine vollumfängliche Entscheidung kann erst nach Vorlage ausführlicherer Unterlagen erfolgen.

Mehrheitlich beschlossen Ja 10 Nein 1 Anwesend 11

Bauleitplanung in den Nachbargemeinden

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Igelsdorf Süd" sowie 13. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan in diesem Bereich; hier: Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Die KI Solar GmbH und die Solarpark Stumpfäcker GmbH haben als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage südwestlich des Ortsteils Igelsdorf innerhalb eines benachteiligten Gebietes im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) beantragt.

Mit der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage kann das Ziel von Bund und Land unterstützt werden, den Anteil der Erneuerbaren Energien bei der zukünftigen Energiebereitstellung deutlich auszubauen und hierdurch CO2-Ausstoß zu verringern.

Der Stadtrat der Stadt Baiersdorf hat daher beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Ausweisung eines Sondergebietes gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ und randlichen Ausgleichsflächen einzuleiten und parallel den Flächennutzungsplan zu ändern.

Der Geltungsbereich besteht aus zwei Teilflächen, die im südlichen Stadtgebiet von Baiersdorf beidseits der Bahnlinie Nürnberg - Bamberg liegen.

Die Planung erfolgt auf Antrag eines Vorhabensträgers, der im Besitz der Flurstücke für die beabsichtigte Betriebsdauer des Solarparks ist.

Der Standort berührt keine Schutzgebiete des Naturschutz- und Wasserrechts (einschließlich Biotope). Er liegt außerhalb von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten. Der Standort selbst weist keine besonderen ökologischen Empfindlichkeiten auf bzw. diese werden durch ausreichende Abstände zu Gräben berücksichtigt. Wertvollere Vegetationsbestandteile (Feuchtgebüsche, Feuchtgrünland, Röhricht) entlang der Gräben liegen außerhalb des Geltungsbereichs.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Igelsdorf Süd“ sowie der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Baiersdorf keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen Ja 11 Nein 0 Anwesend 11

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/15 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 6 - Baugebiet "Am Leschbach")

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am Leschbach“ (§ 30 BauGB).

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ werden hinsichtlich der Baugrenzen nicht eingehalten.

Das Grundstück wurde nach der Rechtskraft des Bauleitplanes geteilt und war ursprünglich für ein größeres Gebäude (z.B. Halle) vorgesehen.

Das Landratsamt Forchheim hat mit Bescheid vom 28.03.2006 den Neubau eines Werkstatt- und Lagergebäudes mit zwei Betriebswohnungen genehmigt. Dabei wurde von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einvernehmen mit der Gemeinde Langensendelbach Befreiungen erteilt und zwar hinsichtlich der Dachneigung sowie der Baugrenzenüberschreitung.

Die geplante Lagerhalle soll nach Süden einen Abstand zur Grunstücksgrenze von 3,05 m erhalten. Das Baufenster sieht gemäß dem Bebauungsplan „Am Leschbach“ einen Grenzabstand von 5 m vor. Die Baugrenze wird damit um 1,95 m überschritten.

Der Antragsteller begründet dies wie folgt:

„Um das Grundstück optimal zu nutzen, soll der Grenzabstand auf 3 m verringert werden. Die Abstandsflächen sind damit eingehalten. Der restliche Hof soll weiterhin als Betriebshof für den Elektro-Handwerksbetrieb dienen. Daher wurde das Gebäude etwas weiter nach Süden geplant. Das sehr massive Nachbargebäude im Westen unterschreitet ebenfalls die Baugrenze nach Süden etwas und nach Norden hin erheblich.“

Im Gewerbegebiet des Baugebiets „Am Leschbach“ wurde in der Vergangenheit bei mehreren Bauvorhaben mit Baugrenzenüberschreitung das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/15 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 6 - Baugebiet „Am Leschbach“) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 24.02.2023 wird erteilt.

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze wird erteilt.

Einstimmig beschlossen Ja 10 Nein 0 Anwesend 11 Persönlich beteiligt 1

Anmerkung: 1 Enthaltung wg. Art. 49 GO

Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung - Aufenthaltsraum und Sitzplätze im Innenhof für Gastronutzung - auf dem Grundstück Fl.Nr. 2292 Ggk. Langensendelbach (Bubenreuther Straße 8)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Bräuningshof). Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche gekennzeichnet.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen - etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit insgesamt 24 Stellplätzen eingehalten. Demnach werden 7 Stellplätze auf der Fl.Nrn. 2292 errichtet (Baugrundstück); 17 Stellplätze werden auf der Fl.Nr. 2634 (Nachbargrundstück) nachgewiesen. Grundstückseigentümer ist hier der Antragsteller. Die Erfüllung der Stellplatzpflicht gem. § 4 Abs. 1 der Stellplatz- und Garagensatzung i.V.m. Art. 47 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BayBO ist somit gewährleistet.

Eine Betriebsbeschreibung wurde dem Gemeinderat mit der Sitzungsladung zugesandt.

In der anschließenden Beratung wird die Parksituation in der Bubenreuther Straße diskutiert.

Im Gremium wird angemerkt, dass zusätzliche Parkmöglichkeiten geschaffen werden, damit nicht auf dem Gehweg geparkt werden müsse, wie es schon der Fall sei.

Ein Halteverbot auf Kreisstraßen lehnt das Landratsamt ab. Die Dramatik für den Busverkehr stehe außer Frage.

Diskutiert wird auch Straßengrün als Abwehrschutz, Pfosten sind an dieser Stelle ungeeignet.

Zur Befriedung der Angelegenheit sollte der Antragsteller dazu bereit sein, einen gewissen Beitrag zu leisten, meinten die Gemeinderäte. Der Gemeinderat sei nicht dagegen, so der 1.Bgm., im Gegenteil bereichere es denn Ort, biete aber auch viel Sprengstoff.

Die Verwaltung gibt an, dass bei den weiteren Parkplätzen lediglich eine Empfehlung ausgesprochen werden kann und keine Verpflichtung.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung - Aufenthaltsraum und Sitzplätze im Innenhof für Gastronutzung - auf dem Grundstück Fl.Nr. 2292 Gkg. Langensendelbach (Bubenreuther Straße 8) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 22.02.2023 wird erteilt.

Dem Antragsteller wird aufgrund der Parksituation in der Bubenreuther Straße empfohlen, zusätzliche Parkplätze auf den beiden Baugrundstücken zu schaffen.

Einstimmig beschlossen Ja 11 Nein 0 Anwesend 11

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Überdachung auf bestehenden Fahrsilo auf den Grundstücken Fl.Nrn. 2292 und 2634 Gkg. Langensendelbach (Bubenreuther Straße 8)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Grundstücke Fl.Nrn. 2634 und 2292 (Teilfläche) Gkg. Langensendelbach sind im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche deklariert.

Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

Es handelt sich somit um ein privilegiertes Bauvorhaben. Es handle sich um ein Holzlager für Hackschnitzel.

In der Beratung kritisieren die Räte allerdings die Vorgehensweise des Antragstellers. Ein GR bemerkte hierzu, dass die Überdachung schon fertiggestellt sei und das Gremium dies nur noch abnicken solle.

Schließlich habe der Gemeinderat auch eine Vorbildfunktion so der 1. Bürgermeister.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Überdachung auf bestehenden Fahrsilo auf den Grundstücken Fl.Nrn. 2292 (Teilfläche) und 2634 Gkg. Langensendelbach (Bubenreuther Straße 8) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 20.02.2023 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen Ja 11 Nein 0 Anwesend 11

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Beschlussfassung über ein eingeschränktes Halteverbot im Bereich der Brunnenstraße

Sachverhalt:

Das Parken von Autos führt im Bereich der Brunnenstraße zu gravierenden Problemen für Autofahrer.

Bei folgendem Sachverhalt besteht u.a. bereits per Gesetz Halte- und Parkverbot:

  • Enge / unübersichtliche Straßenstellen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO)
  • Bereich von scharfen Kurven (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO)
  • Unmittelbar vor Grundstücksein- bzw. -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO)

Um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, sollte ab dem Bereich der „Brunnenstraße 4 und 5“ bis zum Ende der bebauten Grundstücke „Brunnenstraße 10 und 13“ ein beidseitiges eingeschränktes Halteverbot angeordnet werden.

Im eingeschränkten Halteverbot ist das Halten bis zu einem gewissen Umfang erlaubt: nicht länger als 3 Minuten, und das Fahrzeug darf in diesem Zeitraum nicht verlassen werden.

Beschluss:

Dieser TOP wird aufgrund der Klärung noch offener Fragen zurückgestellt.

Zurückgestellt Ja 11 Nein 0 Anwesend 11

Antrag der Unabhängigen Wählergemeinschaft Bräuningshof UWG auf fest installierte Geschwindigkeitstafeln für mehr Verkehrssicherheit

Sachverhalt:

Insbesondere an den Ortseinfahrten von Langensendelbach und Bräuningshof kommt es immer wieder zu erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Dies haben auch Messungen der kommunalen Verkehrsüberwachung bestätigt. Insbesondere für Schulkinder, die auf ihrem Weg zur Schule oder Bushaltestelle die Straßen überqueren müssen, ist dies mit einem erheblichen Risiko verbunden.

Durch die Festinstallation von Geschwindigkeitsanzeigetafeln kann die Verkehrssicherheit, insbesondere der Schulkinder erheblich gesteigert werden, da den Fahrzeugführenden bei der Einfahrt in den Ort die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit visuell angezeigt wird und ihnen z.B. durch einen freundlichen oder unfreundlichen Smiley eine angemessene Geschwindigkeit empfohlen wird.

Eine solche präventive Geschwindigkeitsanzeigetafel ist bereits an der Bubenreuther Straße Ortseinfahrt Bräuningshof fest installiert und sorgt hier für ein verantwortungsbewussteres Fahren. Diese Geschwindigkeitsanzeigetafel wurde im vergangenen Jahr von der Firma DataCollect aus Kerpen zu einem Preis von 2.678,58 € brutto angeschafft.

Die Unabhängige Wählergemeinschaft Bräuningshof stellt nun den Antrag für die Anschaffung und Installation von weiteren Geschwindigkeitsanzeigetafeln an den Ortseinfahrten von Langensendelbach und Bräuningshof.

Ortseinfahrt Langensendelbach:

  • Staatsstraße 2242 Adlitz - Langensendelbach: Nürnberger Straße
  • Staatsstraße 2242 Effeltrich - Langensendelbach: Fränkische-Schweiz-Straße
  • Friedhof - Langensendelbach: Baiersdorfer Straße - Hauptstraße
  • Poxdorfer Straße

Ortseinfahrt Bräuningshof:

  • Friedhof - Bräuningshof: Dorfbrunnenstraße / Ecke Föhrenweg bzw. Am Fasanenholz
  • Atzelsberg - Bräuningshof: Atzelsberger Straße
  • Igelsdorf - Bräuningshof: Igelsdorfer Straße

Der 1. Bgm. berichtet, dass schon ein Antrag einer Bürgerin vorlag mit Anbringung von Solargeschwindigkeitstafeln. Der vorherige Betrieb von Geräten mit Akkus war für den Bauhof eine Zumutung in der Handhabung.

Beim aktuellen Gerät sei schon der Gewährleistungsfall angemahnt worden, da die Farben nicht richtig funktionieren. Hierbei gab es einen Vor-Ort-Termin des Bürgermeisters.

Laut Aussage der Polizei führen zudem fest installierte Geschwindigkeitsanzeigen zu einem Gewöhnungseffekt und einer Ignoranz der Autofahrer.

Hier hielt eine Rätin entgegen, dass es auch ein Erinnerungseffekt für besonne Fahrer sein könne.

Besser sind die Blitzer so der 1.Bgm., hier kam es am Ortseingang von Langensendelbach schon zu Sanktionen bis hin zu Führerscheinentzug. Allerdings beklagt der 1.Bgm. auch die Doppelmoral in den sozialen Medien, die in Gruppen vor Blitzern warnen.

Zudem könne man die Geräte nicht überall installieren.

Einig ist sich der Rat jedoch, dass bei den neuralgischen Stellen, an welchen Grundschulkinder die Straße überqueren, ein Bewusstsein geschaffen werden müsse. Die Tafeln können allenfalls einen weiteren Baustein zur Verkehrssicherheit beitragen.

Auf eine ausreichende Beleuchtung sei überdies zu achten. Schülerlotsen seien eine weitere Möglichkeit für Schutz zu sorgen.

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur kommenden Sitzung entsprechende Angebote zur Anschaffung von einer weiteren Geschwindigkeitstafel einzuholen.

Einstimmig beschlossen Ja 11 Nein 0 Anwesend 11

Antrag der Deutschen Post Immobilien GmbH Bonn zum Betrieb einer Post-/Paketstation auf dem Grundstück Fl.Nr. 1076 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 2b - Lage: neben dem Sportheim des Sportvereins 1926 e.V. Langensendelbach

Sachverhalt:

Die Deutsche Post DHL beabsichtigt die Anzahl der Poststationen in Deutschland auf Wunsch ihrer Kunden stark zu erhöhen.

Die Poststation ist ein Automat für Briefe, Pakete und Päckchen. Der Automat ermöglicht den kontaktlosen Erwerb von Brief- und Paketmarken, das Versenden und Empfangen von Paketen und den Briefversand. Er dient somit als Postversand- bzw. Verteilerstation zur Versorgung des Gebietes.

Die Errichtung von Packstationen ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6c BayBO verfahrensfrei. Diese soll demnach auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1076 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 2b - Lage: neben dem Sportheim des Sportvereins 1926 e.V. Langensendelbach) aufgestellt werden. Im Vorfeld wurden bereits positive Gespräche mit dem Vorstand des Sportvereins geführt.

Die Deutsche Post DHL bietet eine monatliche Vergütung von 17 € pro Modul (gesamt 102 € pro Monat) sowie eine Stromkostenpauschale i.H.v. 0,40 €/kWh (8,80 € pro Monat) an.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach vermietet ab 01. April 2023 eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1076 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 2b - Lage: neben dem Sportheim des Sportvereins 1926 e.V. Langensendelbach) an die Deutsche Post Immobilien GmbH Bonn zum Betrieb einer Post-/Paketstation zu einem monatliche Gesamtpreis von 110,80 € (inklusive Stromkostenpauschale).

Die Parteien schließen das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit und vereinbaren eine Mindestvertragslaufzeit von zunächst 4 Jahren. Das Mietverhältnis verlängert sich auf unbestimmte Dauer, wenn es nicht 3 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einer Partei gekündigt wird. Danach ist der Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.

Einstimmig beschlossen Ja 11 Nein 0 Anwesend 11

Wahl der Schöffen für die Amtsdauer 2024 - 2028;

hier: Aufstellung der Vorschlagsliste

Sachverhalt:

Im Jahr 2023 findet durch den Schöffenwahlausschuss die Wahl der erforderlichen Zahl von Laienrichtern für das Schöffengericht des Amtsgerichts Forchheim und die Strafkammern des Landgerichts Bamberg statt.

Daher wurde im Mitteilungsblatt vom 20.01.2023 darauf hingewiesen, dass eine Vorschlagsliste erarbeitet wird und geeignete Personen bis zum 20.02.2023 der Verwaltung zu nennen sind. In dem ebenfalls abgedruckten Auszug aus der Schöffenbekanntmachung wurden die rechtlichen Bestimmungen genannt.

Der Präsident des Landgerichts Bamberg teilte mit Schreiben vom 25.01.2023 mit, dass die Vorschlagsliste der Gemeinde Langensendelbach für die Wahl der Schöffen mindestens 1 Person enthalten muss.

Beworben haben sich folgende Bürgerinnen und Bürger:

  • Mario Güse, Fliederweg 6
  • Wolfgang Eger, Schwarzer Stock 2
  • Dr. med. Josef Mühlbauer, Am Fasanenholz 26
  • Ingrid Händel, Igelsdorfer Straße 7
  • Christina Berghäuser, Föhrenweg 21
  • Karl-Heinz Hofmann, Bachwiesen 4
  • Jörg Reichel, Steingasse 9
  • Rosemarie Schreiber, Igelsdorfer Straße 1a
  • Joachim Lorenz, Zum Berg 27c
  • Sabine Kern, Zum Berg 17

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Die Bewerber Mario Güse, Wolfgang Eger, Dr. med. Josef Mühlbauer, Ingrid Händel, Christina Berghäuser, Karl-Heinz Hofmann, Jörg Reichel, Rosemarie Schreiber, Joachim Lorenz und Sabine Kern werden in die Vorschlagsliste aufgenommen, die nun in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen ist. Die Vorschlagsliste ist dann - nebst eventuell dagegen eingegangener Einsprüche - bis zum 05. Juni 2023 an das Amtsgericht Forchheim zu übersenden.

Für die Jugendkammer des Landgerichts Bamberg und des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Forchheim haben sich

  • Ingrid Händel, Igelsdorfer Straße 7
  • Stefan Schnetz, Höhenweg 12
  • Sabine Kern, Zum Berg 17

Die gleichzeitige Bewerbung für das allgemeine und das Jugendschöffenamt ist von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen. Nr. 14 der bayerischen Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern vom 27.10.2022 weist darauf hin, dass der Richter beim Amtsgericht als Vorsitzender zur Vorbereitung der Sitzung des Schöffenwahlausschusses feststellt, ob Personen sowohl als Schöffe und Jugendschöffe vorgeschlagen wurden. Dann wird diese Person nur in ein Amt gewählt, ohne dass sie Einfluss darauf hat, in welches Amt sie gewählt wird.

Ein Ausschluss vom Stimmrecht wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO gilt nicht für Wahlen in ein Ehrenamt (Art. 49 Abs. 2 Nr. GO).

Auf Nachfrage erklärt die Verwaltung, dass die Wahl alle 5 Jahre stattfindet.

Beschluss:

Der Gemeinderat schlägt Herrn Mario Göse, Herrn Wolfgang Eger, Herrn Dr. med. Josef Mühlbauer, Frau Ingrid Händel, Frau Christina Berghäuser, Herrn Karl-Heinz Hofmann, Herrn Jörg Reichel, Frau Rosemarie Schreiber, Herrn Joachim Lorenz und Frau Sabine Kern zur Wahl als Schöffe für die Amtsdauer 2024 bis 2028 dem Amtsgericht Forchheim vor.

Die Vorschlagsliste ist nun zu veröffentlichen.

Die Bewerber Frau Ingrid Händel, Herr Stefan Schnetz und Frau Sabine Kern werden zur Wahl als Jugendschöffen dem Jugendamt des Landratsamtes Forchheim vorgeschlagen.

Einstimmig beschlossen Ja 11 Nein 0 Anwesend 11