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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 26.02.2024

Bauleitplanung der Gemeinde Effeltrich; hier: Bebauungs- und Grünordnungsplan "Gaiganz Nord 1"; Beteilung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Sachverhalt:

Im Norden von Gaiganz, einem Gemeindeteil der Gemeinde Effeltrich, soll eine Erweiterung des Siedlungsbereichs für Wohnbaufläche vorgenommen werden. Der Bedarf ist dringend, da ein bereits rechtskräftiges Baugebiet („Am Waillenbach“) mit 29 Bauplätzen wegen ungeeignetem Untergrund nicht realisiert werden konnte, so dass potentielle Bauwillige nach neuen Bauplätzen suchen.

Im Gemeindeteil Gaiganz bestehen 15 klassische Baulücken im Sinne von bebaubaren, aber unbebauten Grundstücken. Darüber hinaus gibt es 8 Baugrundstücke, die angesichts ihrer Grundstücksgröße vergleichsweise gering bebaut sind und auf denen daher eine weitere Bebauung möglich wäre.

Mit der Aufplanung des Baugebietes „Gaiganz Nord 1“ soll zum einen dem auf Effeltrich lastenden Nachfragedruck begegnet werden, zum Anderen sollen bauwillige Ortsansässige im Ort gehalten werden. Ziel ist dabei kein Bevölkerungswachstum, sondern zumindest der Erhalt des Status quo, um die bestehende Infrastruktur zu sichern. Mit der Nutzung von erschließbaren Randflächen wird gleichzeitig die vorhandene Infrastruktur effektiv genutzt.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Gaiganz Nord 1“ wurde am 11.09.2023 gefasst.

Die Fläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen; lediglich im südlichen Bereich besteht bereits Wohnbaufläche. Die erforderliche Änderung der baulichen Nutzung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Der entsprechende Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde ebenfalls am 11.09.2023 gefasst. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 0,5377 ha.

Die verkehrsmäßige Erschließung des Baugebietes erfolgt über die bestehende Straße „Am Waillenbach“, die von der Gaiganzer Hauptstraße nach Norden abzweigt.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gaiganz Nord 1“ der Gemeinde Effeltrich keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen

Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 2354/2 Gkg. Langensendelbach (Am Fasanenholz 22)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Bräuningshof).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Langensendelbach wird mit 2 Stellplätzen eingehalten.

Das Landratsamt Forchheim hat mit Bescheid vom 02.04.2019 bereits den Neubau einer Doppelhaushälfte genehmigt.

Am 08.02.2024 haben die Antragsteller einen Tekturantrag für den Neubau einer Doppelhaushälfte eingereicht. Geändert hat sich lediglich, dass das Bauvorhaben ohne Kellergeschoss ausgeführt werden soll.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte (Tektur) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2354/2 Gkg. Langensendelbach (Am Fasanenholz 22) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 08.02.2024 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen

Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Antrag auf Baugenehmigung für den Dachgeschossausbau; Einbau neuer Gauben; Balkonerweiterung; Umbau und Sanierung eines Wohnhauses (Tekturplan) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2319/2 Gkg. Langensendelbach (Dorfbrunnenstraße 6)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Bräuningshof).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit vier Stellplätzen eingehalten. Die Stellplätze werden auf dem gegenüberliegenden Grundstück Fl.Nr. 2320 Gkg. Langensendelbach, das sich im Eigentum des Bauherrn befindet, errichtet.

Das Landratsamt Forchheim hat mit Bescheid vom 14.07.2021 bereits dieses Bauvorhaben genehmigt.

Am 15.02.2024 hat der Antragsteller einen Tekturantrag für den Dachgeschossausbau, Einbau neuer Gauben, Balkonerweiterung, Umbau und Sanierung eines Wohnhaues eingereicht. Geändert hat sich lediglich die geringere Dachneigung bei den Einbau neuer Gauben.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung für den Dachgeschossausbau, Einbau neuer Gauben, Balkonerweiterung, Umbau und Sanierung eines Wohnhauses (Tekturplan) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2319/2 Gkg. Langensendelbach (Dorfbrunnenstraße 6) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 15.02.2024 wird erteilt.

Die vier erforderlichen Stellplätze werden auf dem gegenüberliegenden Grundstück Fl.Nr. 2320 Gkg. Langensendelbach, das sich im Eigentum des Bauherrn befindet, errichtet.

Einstimmig beschlossen

Ja 13 Nein 0 Anwesend 14

(1 Enthaltung – Art. 49 GO)

Antrag auf Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des 1. Obergeschosses von einem Aufenthaltsraum, Bad, Archiv und Lager in eine Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/13 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 4 - Baugebiet "Am Leschbach")

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ (§ 30 BauGB – Am Sportplatz 4).

Das Landratsamt Forchheim hat mit Bescheid vom 29.06.2000 den Neubau einer KFZ-Werkstatt mit Büro- und Sozialräumen genehmigt. Dabei wurde die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einvernehmen mit der Gemeinde gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, und zwar hinsichtlich der Baugrenzenüberschreitung.

Nun hat der Antragsteller einen Antrag Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des 1. Obergeschosses von einem Aufenthaltsraum, Bad, Archiv und Lager in eine Einliegerwohnung bei der Gemeinde eingereicht.

Im Gewerbegebiet des Baugebiets „Am Leschbach“ wurden bereits bei mehreren Bauvorhaben mit der Kombination „Gewerbe/Wohnungen“ das gemeindliche Einvernehmen erteilt (z.B. Am Sportplatz 6, Am Sportplatz 33, Handwerkerring 2, Handwerkerring 8a).

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 17 Stellplätzen eingehalten.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des 1. Obergeschosses von einem Aufenthaltsraum, Bad, Archiv und Lager in eine Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/13 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 4 – Baugebiet „Am Leschbach“) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 22.01.2024 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen

Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2294 Gkg. Langensendelbach (Bubenreuther Straße 15 a)

Sachverhalt:

Der Antragsteller hat am 26.02.2024 die formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2294 Gkg. Langensendelbach (Bubenreuther Straße 15a) zurückgezogen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Rücknahme der formlosen Bauvoranfrage des Antragstellers zur Kenntnis.

Zur Kenntnis genommen

Anwesend 14

Antrag auf Versetzen eines Werbeschildes vom Grundstück Fl.Nr. 2706 Gkg. Langensendelbach (Lage: Sandleite) auf das Grundstück Fl.Nr. 2807 Gkg. Langensendelbach

Sachverhalt:

Im Jahre 1985 hat das Landratsamt Forchheim die Aufstellung eines Werbeschildes auf dem Grundstück Fl.Nr. 2706 Gkg. Langensendelbach (von Bubenreuth kommend Richtung Bräuningshof im gegenüberliegenden Bereich von der „Bubenreuther Straße 38“) genehmigt.

Der Antragsteller beantragt nun die Versetzung des Werbeschildes an die Grenze des an der Kreisstraße Bubenreuth Richtung Bräuningshof (innerorts) liegenden Radweges. Eigentümer des Radweges in diesem Bereich ist die Gemeinde Langensendelbach.

Es werden zwei Standorte vorgeschlagen:

  • Grenze Fl.Nr. 2807 Gkg. Langensendelbach (gegenüber der „Bubenreuther Straße 36“)
  • Grenze Fl.Nr. 2807 Gkg. Langensendelbach (gegenüber der „Bubenreuther Straße 34“)

Vorgeschlagen wird der 2. Standort an der Grenze des gemeindeeigenen Radweges der Fl.Nr. 2807 Gkg. Langensendelbach (gegenüber der „Bubenreuther Straße 34“).

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Versetzung des Werbeschildes vom Grundstück Fl.Nr. 2706 Gkg. Langensendelbach in Richtung Bräuningshof (von Bubenreuth kommend im gegenüberliegenden Bereich „Bubenreuther Straße 38“) an die Grenze des gemeindeeigenen Radweges in Richtung Bräuningshof (innerorts – gegenüber der „Bubenreuther Straße 34“) wird erteilt.

Einstimmig beschlossen

Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Kommunalwirtschaftliches Prüfungswesen; hier: Behandlung des Prüfungsberichtes (öffentlicher Teil) des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses anlässlich der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2022

Sachverhalt:

Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 fand durch den Rechnungsprüfungsausschuss am 15. und 22. November 2023 stichprobenmäßig in den Amtsräumen der Gemeinde statt (Art. 103 Abs. 4 GO).

Die Jahresrechnung 2022 wurde am 18.04.2023 erstellt (Art. 102 Abs. 2 GO).

Bei der Prüfung wurde nach Art. 106 Abs. 1 GO verfahren.

Der Umfang der Stichproben erstreckte sich auf einen vertretbaren Zeitaufwand, in dem sich die Prüfer ein ausreichend klares Bild über die Abwicklung der Geschäftsvorfälle innerhalb eines bestimmten Prüfungsgebietes machen konnten.

Die Ausschussmitglieder prüften die Jahresrechnung (Einhaltung der Haushaltsansätze) incl. der Kasseneinnahmereste (Rückstände), den ordnungsgemäßen Vollzug der GR-Beschlüsse, die Buchungen und Bewegungen auf den gemeindlichen Bankkonten und die Abrechnung der durchgeführten Baumaßnahmen. Außerdem wurde die Erledigung der offenen Punkte des Berichtes vom Vorjahr geprüft.

Die Feststellungsergebnisse der Jahresrechnung 2022 werden dem Gemeinderat in Form eines Prüfungsberichtes mitgeteilt.

Der Verwaltungshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 6.657.820,83 € ab; der Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 2.342.828,16 € ab.

Der Schuldenstand betrug 2.021.696,21 € (Stand: 31.12.2022); das war zum Ende des Jahres 2022 eine Pro-Kopf-Verschuldung von 647,15 €.

Die gesetzliche Mindestrücklage ist in der erforderlichen Höhe vorhanden.

Die einzelnen Feststellungen des Prüfungsberichtes konnten von der Verwaltung im Einzelnen aufgeklärt werden.

Alle im Bericht erwähnten Punkte wurden mit der Verwaltung besprochen. Unklarheiten konnten im Vorfeld geklärt werden.

Im Prüfungsbericht wurden auch die offenen Forderungen von verschiedenen Steuerschuldnern aufgelistet, die der Gemeinderat im nichtöffentlichen Teil behandeln wird.

Beschluss:

Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung stellt der Gemeinderat gem. Art. 102. Abs. 3 GO die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 fest.

Der Prüfungsbericht vom 22.01.2024 wird Bestandteil der Jahresrechnung 2022.

Einstimmig beschlossen

Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Kindergartenangelegenheiten; hier: Abschluss einer neuen Defizitvereinbarung zwischen der Katholischen Kirchenstiftung St. Peter und Paul Langensendelbach und der Gemeinde mit Anpassung der Defizitsumme

Sachverhalt:

Schon in der letzten Sitzung hat sich der Gemeinderat im Zuge des Abschlusses des Erbbaurechtsvertrages mit der Katholischen Kirchenstiftung mit der Defizitvereinbarung auseinandergesetzt.

Der Kindergarten St. Peter und Paul in Langensendelbach wirtschaftet sehr gut und konnte Rücklagen bilden. Entstandene Defizite wurden von der Rücklage beglichen.

Nach längerer Zeit hat es im Jahr 2022 wieder ein Defizit über 33.000 Euro gegeben. Auch hier konnte der Betrag über die Rücklagenentnahme ausgeglichen werden.

Die Revisionsabteilung vom Erzbistum Bamberg hat angeregt, dass vor diesem Hintergrund die Defizitvereinbarung mit derzeit 20.000 Euro angeglichen werden müsste. Die Anpassung soll noch vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrages erfolgen, so dass dieser mit der angepassten Vereinbarung abgeschlossen werden kann.

Die Kirchenstiftung schlägt vor, die Defizitsumme auf 40.000 Euro anzuheben.

Dies würde eine längerfristige und leichtere Planung ermöglichen. Oft ist den Kitas nicht viel Planungssicherheit gegeben. Als Beispiel angeführt werden die Umsetzung aufgrund des BayKiBiG, welches sein Augenmerk nur auf die gebuchten Stunden der Kinder richtet. Für die Träger ist es jedoch schwierig, ständig die Stunden des Personals anzupassen bzw. Personal ein- und auszustellen nach Belieben. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ist dies ein großes Problem, geeignetes Fachpersonal zu finden.

Zum anderen sind Staatszuschüsse schon des Öfteren verspätet eingegangen, was auch zu Unsicherheiten im finanziellen Planungsprozess der Kitas führen kann.

Der Antrag auf Erhöhung liegt den Gemeinderäten vor. Es wurde auch schon im Vorfeld mündlich darüber gesprochen wie im Antrag erwähnt.

Zu erwähnen ist allerdings auch, dass die anderen beiden Kindergärten ebenso nur eine Defizitsumme von 20.000 Euro in der Vereinbarung enthalten haben. Allerdings ist der Kindergarten St. Peter und Paul auch viel größer (6gruppig).

Selbst wenn das BayKiBig sich wie ein Fehler im Gesetz darstellt und zu kurz gedacht ist für die derzeitige Personalpraxis stellt sich die Lage so dar. Das BayKiBiG wälzt das Risiko der Kosten auf die Kommunen ab.

Der Vorschlag aus dem Gemeinderat ist, dass ein Passus aufzunehmen ist, wie eine Art Vereinbarung, dass sich frühzeitig mit der Kommune abgestimmt werden müsse, wenn ein Defizit entstehe.

Erwähnenswert ist aber auch, dass die Kita so gute Rücklagen gebildet hat und das Defizit nie ausgeschöpft hat. Dies steht für eine gute Haushaltsführung seitens der Kirchenstiftung. Durch die volle Auslastung sind gute Rücklagen entstanden. Diese werden offengelegt, sollte es zu einem Defizit kommen.

Im Anschluss werden 1.Bgm. und der Verwaltung noch gebeten, ob man die Defizitsumme aufsplitten könne für reine Personalunterdeckungen oder auch Sachkosten. Dies gilt es bis zur nächsten Sitzung zu klären. Zudem solle ein Vergleich mit anderen Kommunen herbeigeführt werden.

Die Verwaltung sollte prüfen, wie es sich mit Defizitvereinbarungen in anderen Kommunen verhält.

Hier ist es in der Tat so, dass teilweise andere Kommunen nur 80 % der Summe des Defizits entrichten. Die restliche Summe trägt der Träger. Eine Trennung zwischen Sachaufwendungen und Personalkosten ist allerdings nicht strikt trennbar bei Defiziten.

Nach einem erneuten Termin mit der Kirchenstiftung steht fest, dass die Katholische Kirche nicht von Ihrem Anliegen abweichen kann. Die Gründe liegen u.a. auch darin, dass sie schlechtere Erfahrungen mit Kommunen gemacht haben, die dann nicht mehr zahlungskräftig waren.

Die Kirchenstiftung bekräftigt, dass davon auszugehen ist, dass die Stiftungsaufsicht künftig keine Defizitvereinbarungen mehr akzeptiert, bei denen eine prozentuale Deckelung auf unter 100% des Defizits vereinbart wird. Hintergrund: Lt. Art. 11 Abs. 2 der Kirchenstiftungsordnung ist das Stiftungsvermögen der Kirchenstiftung ungeschmälert zu erhalten. Dies wäre im Falle eines defizitären Kindergartens, bei dem die Kirchenstiftung auf Teilen des Verlustes sitzen bleibt nicht möglich.

Allerdings gilt es auch zu bedenken, dass es eine Pflichtaufgabe der Gemeinde ist. Erst kürzlich hat eine Gemeinde im Landkreis Forchheim die Kita von der Kirche übernommen. Das Hauptproblem ist in der Tat, Personal zu finden. Es ist zeitweise sogar schwierig, den laufenden Betrieb zu gewährleisten, etwa im Krankheitsfall Ersatz zu finden.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Antrag der Katholischen Kirchenstiftung St. Peter und Paul und die Ausführungen des 1. Bürgermeisters zur Kenntnis.

Der Gemeinderat genehmigt die Defizitvereinbarung im Kindergarten St. Peter und Paul in Langensendelbach in Höhe von 40.000 Euro.

Einstimmig beschlossen

Ja 14 Nein 0 Anwesend 14