Vorstellung der weiteren Digitalisierungsschritte der Gemeinde Langensendelbach; hier: Weiterentwicklung der Homepage und Einführung eines KI-basierten virtuellen Assistenten für die Gemeinde (Vortrag Herr Schweiker, Fa. Cosmema)
Sachverhalt:
1. Ausgangssituation:
Die aktuelle Website der Gemeinde Langensendelbach wird mit dem CMS-System TYPO3 Version 10.4 betrieben. Diese Version wird ab dem 30.04.2026 nicht mehr unterstützt, was zu Sicherheitslücken und einem nicht mehr DSGVO- und BITV-konformen Betrieb führen könnte. Ab dem 30.04.2026 können Sicherheitslücken nicht mehr geschlossen werden, was zu Datenschutz- und Haftungsrisiken führt.
In einer Mitteilung des Webseitenbetreibers wurde die Notwendigkeit eines Updates auf TYPO3 Version 13.4 mit den Kosten (einmalig sowie monatlich) benannt. Möglich wäre auch eine Übergangslösung mit einer Verlängerung, die aber auch jährliche Kosten verursacht.
Die Auswechslung der Version sowie die Erneuerung der Homepage ist also unabdingbar.
Daher gilt es im Rahmen einer Markterkundung auch andere Anbieter in den Blick zu nehmen, da sich auf dem Markt Homepages in den letzten Jahren einiges getan hat und sich die Gemeinde stetig verbessern will.
Andere Anbieter als der aktuelle Betreiber der Homepage bieten modernere und zukunftssichere Lösungen.
Bei der Auswahl ist auch auf Synergieeffekte zu achten, die langfristig Kosten und Aufwand reduzieren.
2. Erfolgsbilanz App
In Langensendelbach wurde vor sechs Wochen eine Info App eingeführt und erfreut sich bereits jetzt großer Beliebtheit. Knapp 40 % der Einwohner nutzen die App regelmäßig, ebenso eine Vielzahl von Vereinen. Diese Zahlen unterstreichen die Akzeptanz und den Mehrwert der Lösung für die Gemeinde. Überlegenswert ist aufgrund der Akzeptanz, das Nutzungserlebnis der App durch eine optimierte Webseite weiter zu verbessern.
Die aktuelle Lösung de Homepage bietet allerdings keine direkte Verknüpfung mit der Info App, wodurch nicht alle Synergien genutzt werden können.
3. Zielsetzung der Gemeinde
Die Gemeinde Langensendelbach strebt an, eine Websitenlösung zu finden, die Synergieeffekte nutzt, technische Probleme minimiert und zukünftige Folgekosten senkt und die Verwaltung entlastet.
Zudem könnte ein virtueller Mitarbeiter auf Basis von KI integriert werden, um den Bürgerservice zu verbessern.
4. Einführung eines KI-basierten virtuellen Assistenten
Die Einführung eines KI-gestützten, virtuellen Assistenten ermöglicht es, Bürgeranfragen schnell, DSGVO-konform und auf Grundlage rechtssicherer Informationen zu beantworten. Der virtuelle Assistent agiert ähnlich wie ein Chatbot und ist in der Lage, eine Vielzahl von häufig gestellten Fragen eigenständig zu beantworten, ohne dass ein Mitarbeiter der Verwaltung direkt eingreifen muss. Diese Lösung entlastet die Verwaltung und sorgt dafür, dass Bürgeranliegen rund um die Uhr, schnell und zuverlässig bearbeitet werden können.
Einsatzmöglichkeiten und Funktionen des virtuellen Assistenten:
Ziele und Nutzen für die Gemeinde Langensendelbach in Verbindung mit einer neuen Homepage:
Wenn Anbieterwechsel in Frage kommen, ist schon vorab auf Kündigungsfristen zu verweisen, die mit einem halben Jahr im Voraus einhergehen sowie auf erforderliche Zeiten der Konzeption und Portierung der Inhalte.
Im Rat stellt sich die Frage, ob beim Einsatz der KI ein Rückgriff auf legitimierte Datenquellen erfolge. Der Referent bejaht dies.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Der Gemeinderat schließt sich der Verwaltung an, die Anforderungen an die Homepage den technischen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen und beauftragt sie, die Schritte in die Wege zu leiten.
Darüber hinaus befürwortet der Gemeinderat die Implementierung eines KI-basierten virtuellen Assistenten für die Gemeinde Langensendelbach, da der Nutzen für den Bürger von Vorteil ist.
Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
Bauanträge und Bauvoranfragen
Formlose Bauvoranfrage für den Abriss der bestehenden KFZ-Werkstatt sowie Neubau von zwei Einfamilienwohnhäusern mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/13 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 4 - Baugebiet "Am Leschbach")
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ (§ 30 BauGB).
Mit Bescheid vom 29.06.2000 wurde der Neubau einer KFZ-Werkstätte mit Büro- und Sozialräumen vom Landratsamt Forchheim genehmigt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ wurde im Einvernehmen mit der Gemeinde Langensendelbach eine Befreiung erteilt, und zwar hinsichtlich der Baugrenzenüberschreitung.
Nun soll das Grundstück geteilt werden. Beantragt wird der Abriss des bestehenden Gebäudes sowie der Neubau von zwei Einfamilienwohnhäusern mit Doppelgarage. Ein Kleingewerbe, dessen Art noch nicht feststeht, soll dabei jeweils integriert werden.
Im östlichen Bereich des Gewerbegebietes, auf dem sich das Baugrundstück Fl. Nr. 920/13 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 4) befindet, sind gemäß Bebauungsplan „Am Leschbach“ Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude und Betriebswohnungen zulässig.
Der Gemeinderat hat in der Vergangenheit folgende Bauvorhaben in diesem Bereich zugelassen:
Demnach wäre der Abriss der bestehenden KFZ-Werkstätte und Neubau von zwei Einfamilienwohnhauses mit jeweils einer Doppelgarage und jeweils integriertem Kleingewerbe zulässig.
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Ausnahmsweise können zugelassen werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).
Das Grundstück Fl.Nr. 920/13 verfügt über einen Kanal- und Wasserleitungsanschluss. Die Kosten für einen ggf. zweiten Kanal- und Wasserleitungsanschluss aufgrund der beabsichtigten Grundstücksteilung sind bei einer eventuellen späteren Einreichung eines Bauantrages vom Grundstückseigentümer mittels einer zu vereinbarenden Erschließungsvereinbarung mit der Gemeinde Langensendelbach zu tragen.
In der anschießenden Beratung kommt zum Ausdruck, dass das beabsichtigte Kleingewerbe näher zu definieren sei. Die Überprüfung, ob das angekündigte Kleingewerbe bei einer späteren Baugenehmigung tatsächlich betrieben wird, sollte mit dem Landratsamt Forchheim besprochen werden (Vollzug des Kleingewerbes).
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für den Abriss der bestehenden KFZ-Werkstätte sowie den Neubau von je zwei Einfamilienwohnhäusern mit Doppelgarage und jeweils integriertem Kleingewerbe nach erfolgter Grundstücksteilung entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 13.01.2025 auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/13 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 4) wird zurückgestellt.
Das Landratsamt Forchheim wird um rechtliche Stellungnahme zu dem beantragten Bauvorhaben aufgefordert.
Vertagt: Ja 14 Nein 1 Anwesend 15
Formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 839/2 Gkg. Langensendelbach (Tulpenweg 8)
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Fragen, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nr. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Stellplatz- und Garagensatzung ist mit zwei Stellplätzen einzuhalten.
Das Baugrundstück wurde von ursprünglich einem Bauplatz in vier Bauplätze aufgeteilt. Ein Kanal- und Wasserleitungsanschluss ist nicht vorhanden und müsste im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens über eine abgeschlossene Erschließungsvereinbarung vom Antragsteller bezahlt werden.
Die Zufahrt zum Baugrundstück ist nicht gesichert. Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 840 Gkg. Langensendelbach (Lage: Kochfeld) hat jedoch schriftlich zugesichert, eine Teilfläche von ca. 120 m² entlang der Grundstücke Fl.Nrn. 839/1 und 839/2 (Tulpenweg 6 und 8) bei einer Breite von 3 Metern als Straßenverkehrsfläche an die Gemeinde Langensendelbach abzutreten. Das Grundstück Fl.Nr. 839 Gkg. Langensendelbach (23 m²) muss ebenfalls an die Gemeinde Langensendelbach als Straßenverkehrsfläche abgetreten werden.
In der anschließenden Beratung wird erwähnt, dass das ganze Gebiet (u.a. mit der Fl.Nr. 840 Gkg. Langensendelbach) aufgeplant werden solle (Wendehammer etc.).
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 839/2 Gkg. Langensendelbach (Tulpenweg 8) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 13.01.2025 wird nicht erteilt.
Das Gebiet (u.a. Fl.Nr. 840 Gkg. Langensendelbach) ist aufzuplanen.
Ein Ingenieurbüro wird hierzu beauftragt, in einer der nächsten Sitzungen eine entsprechende Bauleitplanung mit geordneter Erschließung vorzulegen.
Einstimmig abgelehnt: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
Formlose Bauvoranfrage für den Abriss des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 154 Gkg. Langensendelbach (Jahnstraße 1)
Sachverhalt:
Die Firma PQ Plus GmbH aus Langensendelbach beantragt im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage den Abriss des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 154 Gkg. Langensendelbach (Jahnstraße 1).
Die Firma PQ Plus GmbH wurde im Jahre 2015 gegründet und hat sich in den letzten Jahren gut entwickelt. Es handelt sich um ein reines Vertriebsbüro mit Kleinlagerhaltung. Es existiert weder ein produzierendes noch ein verarbeitendes Gewerbe. Die Bürozeiten sind werktags von 07:30 Uhr – 17:00 Uhr. Das Speditionsunternehmen GLS fährt das Büro einmal täglich an.
Augenblicklich hat die antragstellende Firma 24 Mitarbeiter. Davon sind viele Angestellte im Homeoffice. 15 Mitarbeiter sind verteilt in der Hagenauer Straße 8 und der Hauptstraße 33 in Langensendelbach.
Durch den wachsenden Umsatz möchte die Firma PQ Plus GmbH ein Bürogebäude bauen und damit die Mitarbeiter zusammenbringen. Das Baugrundstück soll verkauft werden.
Das Grundstück Fl.Nr. 154 Gkg. Langensendelbach (Jahnstraße 1) ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet (WA) deklariert.
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Ausnahmsweise können nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
Der Gemeinderat vertritt die Ansicht, dass die Firma PQ Plus GmbH mit ihrem Gewerbe in Langensendelbach gehalten werden sollte.
In der anschließenden Beratung kommt zum Ausdruck, dass von der Firma PQ Plus GmbH eine entsprechende ausführlichere Planskizze vorzulegen ist. Schließlich handle es sich um ein Wohngebiet. Es müsse genauer beschrieben werden, wieviel Verkehr dort existiere. Erst danach kann bewertet werden, wie viele Stellplätze für dieses Bauvorhaben vonnöten sein werden.
Angeregt wird auch, dass die Bauverwaltung hier auch künftig gleich ausführlichere Skizzen fordert.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage vom 17.01.2025 für den Abriss des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 154 Gkg. Langensendelbach (Jahnstraße 1) wird zurückgestellt.
Eine entsprechende Planskizze ist von den Bauwilligen der Verwaltung vorzulegen.
Vertagt: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
Unterbringung der Bücherei im Schulgebäude; hier: Information, Sachstandsbericht und Beschluss über weitere Vorgehensweise
Sachverhalt:
Aufgrund der hohen laufenden Kosten am aktuellen Standort der Bücherei und um einen optimalen und langfristigen Standort zu gewährleisten, plant der erste Bürgermeister und die Verwaltung den Umzug der Bücherei in die ehemalige Hausmeisterwohnung des Schulgebäudes.
Mit der Schulleitung und der Büchereileitung wurde bereits Rücksprache gehalten, und beide Seiten haben grundsätzlich ihre Zustimmung signalisiert. Der neue Standort wird von allen Beteiligten als optimal angesehen, da er sowohl vom Kindergarten als auch von der Schule gut erreichbar ist. Zudem verfügt die Wohnung über einen eigenen Eingang.
Ein Großteil der erforderlichen Umbaumaßnahmen kann direkt durch den Bauhof übernommen werden. Die konkrete Aufteilung der Räumlichkeiten ist derzeit noch in der Planungsphase.
Für die Herstellung eines barrierefreien Zugangs ist vorgesehen, die bestehende Außentreppe um eine Rampe zu erweitern. Diese Maßnahme könnte im kommenden Jahr im Zuge einer Neugestaltung des Vorplatzes an der Schule realisiert werden.
Laut Bücherei soll der Großteil der Möbel und Einrichtungsgegenstände weiterverwendet werden, daher entsteht hierfür kein großer Investitionsbedarf.
Die Möglichkeit einer Förderung wurde bereits abgefragt. Eine Förderantrag von Seiten der Kommune kann nicht gestellt werden, die Beantragung müsste über Sankt Michaelsbund laufen.
Es ist allerdings zu beachten, dass die zuwendungsfähigen Kosten über 100.000 Euro liegen müssen und entsprechende Mindestanforderungen erfüllt werden müssen.
Die Verwaltung klärt derzeit die konkreten Fördervoraussetzungen.
Die Schulaufsicht der Regierung von Mittelfranken wurde bereits von der Verwaltung angefragt. Nach Ansicht der Schulaufsicht kann die Nutzung der Räume im Schulgebäude für die Bücherei ebenfalls, nach Zustimmung durch Schulleitung und Schulamt, genehmigt werden.
Zudem hat sich gezeigt, dass die bisherige Planung der Unterbringung der Bibliothek in einem Neubauprojekt am bisherigen Standort mit gemischter Nutzung wirtschaftlich für die Träger nicht realisierbar ist.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Kostensenkung (z. B. sparsame Grundrisszuschnitte und wiederkehrende Planungselemente) können derartige Nutzungskonzepte nicht abbilden, weshalb eine Mitfinanzierung und Umsetzung durch die Träger nicht möglich ist.
Zusammenfassend stellt der Umzug der Bücherei in die alte Hausmeisterwohnung eine wirtschaftlich tragfähige Alternative dar, die durch den Standort in der Ortsmitte den Bedürfnissen unserer Bürger und vor allem unserer Kinder gerecht wird.
In der Diskussion führt 1.Bgm. Siebenhaar aus, dass schon lange über das Thema gesprochen wird. Die angedachten Interimslösungen führen nicht zum Ziel und wären auch nur Zwischenstationen. Eine Annäherung seitens Verwaltung, Schulleitung, Bauhof und Büchereiteam zu diesem Standort ist erfolgt.
Die jetzige Unterbringung der Bücherei in der Villa wird immer mehr zur Hypothek, da das Gebäude mit sehr hohen Kosten einhergeht (Tanküberprüfungen, hohe Energieverbräuche etc.).
Da die Hausmeisterwohnung aktuell leer steht, wäre dies ideal. Zudem würde der Nutzungsunterhalt durch die tatsächliche Nutzung einen Vorteil für die Gebäudeerhaltung am Schulhaus mit sich bringen. Auch die Fläche (m²) sind in etwa gleich groß wie die aktuelle Nutzung in der Poxdorfer Straße.
Auch die Wohnungsbaugesellschaften können eine Unterbringung von Sozialräumen in einem neu entstehenden Gebäude auf dem Gelände in der Poxdorfer Straße nicht gewährleisten.
Ein GR unterbreitet den Vorschlag, die Bücherei im Musikheim unterzubringen. Im Gegenzug könnten die dort ansässigen Vereine, in das neu zu entstehende Mehrzweckgebäude verlagert werden. Diese Ansicht findet mehrheitlich keinen Anklang. Vielmehr wird der Vorschlag bzgl. der Umlagerung des Musikvereines kritisiert. Er geht auf die Vielschichtigkeit der Jugendgruppen ein und der einzelnen Räume. Diese würden nicht in dem entstehenden Mehrzweckgebäude so nicht unterkommen.
Andere Räte finden den Vorschlag in der Hausmeisterwohnung hingegen gut. Sicher sei die Barrierefreiheit vor Ort zu lösen, aber dann würde die Bibliothek in der Schule vor allem dauerhaft gut integrierbar sein.
Ferner müssen die Lehrmaterialien noch anderweitig untergebracht werden. 1.Bgm. Siebenhaar verweist hier auf Analogien zu den Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung. Hier ist im ehemaligen Lehrmittelraum die beste Lösung für neue Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung entstanden.
Besser als im Schulhaus selbst kann man es nicht haben so ein Rat. Sicher müssen bauliche Änderungen erfolgen, allerdings ist das eine ideale Lösung.
Der 2.Bgm. betont im Kontext die Essenz aus den Gesprächen mit den Wohnungsbaugesellschaften, dass die Sozialnutzung selber durch die Gemeinde finanziert werden müsse.
Ein Rat wundert sich, dass die Pläne, dass die Bücherei in das Mehrzweckgebäude komme als Übergangslösung, wieder verworfen werden. Daher favorisiere er, diesen Plan weiterzuverfolgen.
Das wäre für ihn Priorität. Der 2.Bgm. ergänzt hier aber, dass diese Schützenheimlösung nur eine Zwischenlösung wäre.
Wichtig sei vor allem, dass die Mitarbeiter der Bücherei sowie die Schulleitung diesen neuen Standort mittragen, was der Fall sei.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beschließt den Umzug der Bücherei in das Schulgebäude und beauftragt den ersten Bürgermeister und die Verwaltung die Planungen fortzuführen.
Mehrheitlich beschlossen: Ja 14 Nein 1 Anwesend 15