1. Bürgermeister Oswald Siebenhaar eröffnet um 19:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Gemeinderates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest.
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt eine GRin den Antrag, dass ein am Montag, 26. Januar 2026 per mail eingegangener Antrag der UWB am Tag der Sitzung, also am 23. Februar 2026 behandelt werden solle.
Die Einführung eines ehrenamtlichen Bürgerbusses für den Ortsteil Bräuningshof sei schließlich ein wichtiges Thema, welches schon auf der letzten Bürgerversammlung in Bräuningshof im November angesprochen wurde. Es hätten sich nun engagierte Personen gefunden, die federführend an der Umsetzung beteiligen würden. Daher solle man nicht zuwarten.
Der 1. Bürgermeister gibt zu bedenken, dass nicht alle Gemeinderatsmitglieder anwesend seien. Er selbst bestimme die Tagesordnung und er habe nach der Geschäftsordnung, drei Monate Zeit, den Antrag zu behandeln.
Des Weiteren merkt er an, dass ein zweiter Antrag der Freien Wähler vorlege zum Thema „Wohnen im Alter". Dieser ist ein paar Tage nach dem Antrag der UWB eingegangen. Aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nimmt der 1.Bürgermeister keinen der beiden Anträge auf die Tagesordnung.
Eine ausführliche Vorbereitung sei hier ebenso angemessen und angebracht. Daher lehnt er es ab, den Antrag der UWB nachträglich und kurzfristig auf die Tagesordnung am 23.02.2026 zu setzen.
Geplant sei, beide Anträge in die Märzsitzung aufzunehmen. Dies wird vom Gremium befürwortet.
Genehmigung der Niederschrift vom 19.01.2026 (öffentlicher Teil)
Beschluss:
Die Niederschrift öffentlich vom 19.01.2026 wird wie vorgelegt genehmigt.
Mehrheitlich beschlossen: Ja 12; Nein 1; Anwesend 14
Anmerkung: 2.Bgm. Kern stimmt nicht mit ab, da er in der letzten Sitzung entschuldigt war.
Bauleitplanung in Langensendelbach; hier;
Bebauungsplan- und Grünordnungsplan sowie Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Hintere Pfarrgasse" - Feststellungs- und Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Satzungsbeschluss Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Hintere Pfarrgasse" und Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes mit Grünordnungsplanes „Hintere Pfarrgasse"
Der Gemeinderat hat in den Sitzungen vom 25.04.2022 und am 25.09.2023 aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Hintere Pfarrgasse" sowie die Aufstellung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Hintere Pfarrgasse" beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke oder deren Teilflächen mit den Fl.Nrn. 29/2, 31, 31/2, 35/1, 81/26, 81/27 der Gemarkung Langensendelbach. Der Geltungsbereich ist den Planzeichnungen zu entnehmen.
Der Gemeinderat hat am 22.07.2024 den Vorentwurf über die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Hintere Pfarrgasse" sowie des Bebauungsplanes "Hintere Pfarrgasse" i.d.F. vom 22.07.2024 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung Anhörung für den Vorentwurf des die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Hintere Pfarrgasse" sowie Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan in der Fassung vom 22.07.2024 hat in der Zeit vom 05.08.2024 bis 13.09.2024 stattgefunden.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Hintere Pfarrgasse" sowie Vorentwurf des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan in der Fassung vom 22.07.2024 hat in der Zeit vom 05.08.2024 bis 13.09.2024 stattgefunden.
Die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Abwägung der Stellungnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Hintere Pfarrgasse" und Aufstellung des Bebauungsplanes "Hintere Pfarrgasse" mit Beschlussfassung erfolgte in der Sitzung am 21.10.2024.
Ebenso erfolgte die Billigung des Entwurfes vom 21.10.2024 über die Änderung vom Flächennutzungsplan sowie des Bebauungsplanes "Hintere Pfarrgasse" mit Grünordnungsplan sowie der Beschluss über die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB in der Sitzung vom 21.10.2024.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes im Bereich "Hintere Pfarrgasse" gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.11.2024 bis 13.12.2024.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes im Bereich "Hintere Pfarrgasse" in der Fassung vom 21.10.2024 wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 11.11.2024 bis 13.12.2024 öffentlich ausgelegt.
Abwägung
Die Vorstellung der eingegangenen Stellungnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Hintere Pfarrgasse" und Aufstellung des Bebauungsplanes „Hintere Pfarrgasse" im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgten in der Sitzung vom 13.01.2025 in Form einer Abwägungstabelle.
Der Gemeinderat hat die im Rahmen im Rahmen des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen behandelt, umfassend geprüft und die berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (§ 1 Abs. 7 BauGB) und beschlossen unter Berücksichtigung aller planungsrelevanter Umstände. Das Ergebnis der Abwägung und Beschlussfassung vom 13.01.2025 wird bestätigt.
Die Abwägungstabelle (Anlage) vom 15.01.2025 wird erneut beigefügt.
Die Abwägungsentscheidungen sind in der Sitzung vom 13.01.2025 beschlossen worden und werden dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegt.
Feststellungsbeschluss
Die Gemeinde Langensendelbach stellt die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Hintere Pfarrgasse" in der Fassung vom 21.10.2024, fest. Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag auf Genehmigung für die Flächennutzungsplanänderung zu stellen.
Satzungsbeschluss
Die Gemeinde Langensendelbach beschließt den Bebauungsplan "Hintere Pfarrgasse", bestehend aus den Planzeichnungen, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 21.10.2024 gemäß § 10 des Baugesetzbuches i.V. mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern als Satzung. Die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften werden nach Art. 81 der Bayerischen Bauordnung als Satzung beschlossen.
Bekanntmachung
Die Verwaltung wird beauftragt, den Feststellungs- und Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen gem. § 10 Abs. 3 BauGB.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Beschluss:
1. Abwägung
Die im Rahmen des Verfahrens während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Bürger und Träger öffentlicher Belange wurden in der Sitzung vom 13.01.2025 geprüft, bewertet und in die planerische Abwägung eingestellt.
Der Gemeinderat hat über die vorgebrachten Stellungnahmen beschlossen und hierbei unter Berücksichtigung planungsrelevanter Umstände die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
Der Gemeinderat nimmt Bezug auf die in der Sitzung vom 13.01.2025 beschlossenen Abwägungsentscheidungen zu den im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen.
Die am 13.01.2025 beschlossen Abwägungsentscheidungen werden bestätigt und sind ausdrücklicher Bestandteil und Grundlage des Satzungsbeschlusses.
2. Feststellungs- und Satzungsbeschluss
Feststellungsbeschluss
Die Gemeinde Langensendelbach stellt die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Hintere Pfarrgasse" in der Fassung vom 21.10.2024, fest. Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag auf Genehmigung für die Flächennutzungsplanände rung zu stellen.
Satzungsbeschluss
Die Gemeinde Langensendelbach beschließt den Bebauungsplan "Hintere Pfarr gasse", bestehend aus den Planzeichnungen, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 21.10.2024 ge mäß § 10 des Baugesetzbuches i.V. mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern als Satzung. Die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften werden nach Art. 81 der Bayerischen Bauordnung als Sat zung beschlossen.
3. Bekanntmachung
Die Verwaltung wird beauftragt, den Feststellungs- und Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen gem. § 10 Abs. 3 BauGB.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Mehrheitlich beschlossen Ja 10 Nein 3 Anwesend 14 Persönlich beteiligt 1
Anmerkung: Ein GR stimmt gem. Art. 49 GO nicht mit ab.
Bauanträge und Bauvoranfragen
Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/54 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 5a - Baugebiet "Am Leschbach")
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Leschbach" (§ 30 BauGB).
Beantragt wird der Anbau an ein bestehendes Wohnhaus.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach" werden hinsichtlich der Dachneigung nicht eingehalten.
Erlaubt ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 45 ° + 5°. Beantragt wird eine Dachneigung von 20°.
Begründet wird die Abweichung wie folgt:
„Das Dach des Anbaus soll an den Sparrenköpfe des Dachüberstands befestigt werden. Ein Aufnehmen der Dachneigung von 45° würde bei einer Verlängerung der Dachneigung zu einer inneren Höhe bis zum Dachknick von 1,38 m führen. Eine Raumhöhe für einen Windfang mit nach innen aufschlagender Tür ist so nicht möglich. Durch den Anbau werden die nachbarrechtlichen Belange hinsichtlich freier Belichtung und Belüftung nicht berührt. Zudem wird auf die unterzeichnete Abstandsflächenübernahme des unmittelbar angrenzenden Nachbarn (Fl.Nr. 920/12 - Am Sportplatz 5) verwiesen".
Im Baugebiet „Am Leschbach" wurden in der Vergangenheit bereits bei mehreren Bauvorhaben Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachneigung erteilt.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
und wenn die Belange auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/54 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 5a) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 22.01.2026 wird erteilt.
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach" hinsichtlich der Dachneigung wird erteilt.
Einstimmig beschlossen Ja 13 Nein 0 Anwesend 14
Anmerkung: Ein GR stimmt gem. Art.49 GO nicht mit ab.
Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 235 Gkg. Langensendelbach (Finkenweg 8)
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden.
Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen - etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 4 Stellplätzen eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 235 Gkg. Langensendelbach (Finkenweg 8) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 11.02.2026 wird erteilt.
Einstimmig beschlossen Ja 14 Nein 0 Anwesend 14
Antrag auf Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von einer KFZ-Werkstatt und Lagerfläche in eine Werkstatt- und Lagerfläche für das Dachdecker- und Klempnergewerbe auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/13 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 4 - Baugebiet "Am Leschbach")
Sachverhalt:
Das Grundstück Fl.Nr. 920/13 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 4) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Leschbach" (§ 30 BauGB).
Mit Bescheid vom 29.06.2000 wurde der Neubau einer KFZ-Werkstätte mit Büro- und Sozialräumen vom Landratsamt Forchheim genehmigt.
Nun wird eine Nutzungsänderung von einer KFZ-Werkstatt und Lagerfläche in eine Werkstatt- und Lagerfläche für das Dachdecker- und Klempnergewerbe beantragt.
Es handelt sich dabei um ein nichtstörendes Gewerbe.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einer KFZ-Werkstatt und Lagerfläche in eine Werkstatt- und Lagerfläche für das Dachdecker- und Klempnergewerbe auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/13 Gkg. Langensendelbach (Am Leschbach 4 - Baugebiet „Am Leschbach") wird erteilt.
Einstimmig beschlossen Ja 14 Nein 0 Anwesend 14
Formlose Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1315/28 Gkg. Langensendelbach (Effeltricher Steig 7 - Baugebiet "Nord-Ost")
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nord-Ost".
Die Antragstellerin beantragt die Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern.
Das Baugrundstück hat eine Größe von 851 m². Durch eine Teilung möchte die Antragstellerin mehr Wohnraum für Familien schaffen.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Nord-Ost" werden beantragt:
Im Baugebiet „Nord-Ost" wurden in der Vergangenheit bereits bei mehreren Bauvorhaben (z.B. Effeltricher Steig 4, Ringstraße 1a, Ringstraße 4) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Nord-Ost" hinsichtlich der Kniestockhöhe erteilt.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Nord-Ost" kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
und wenn die Belange auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 4 Stellplätzen (Doppelgarage und Doppelcarport) eingehalten.
Das Grundstück Fl.Nr. 1315/28 Gkg. Langensendelbach hat derzeit einen Kanal- und Wasserleitungsanschluss.
Die Antragstellerin muss nach Teilung des Grundstücks bei einem späteren Bauantrag eine Erschließungsvereinbarung zur Übernahme aller Kosten für den fehlenden Kanal- und Wasserleitungsanschluss mit der Gemeinde Langensendelbach vorlegen. Die Gemeinde Langensendelbach wird insoweit von der Verpflichtung befreit, die Leitungen zur vollständigen Erschließung des Grundstücks im öffentlichen Grund zu verlegen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1315/28 Gkg. Langensendelbach (Effeltricher Steig 7 - Baugebiet „Nord-Ost") wird erteilt.
Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Nord-Ost" hinsichtlich der Kniestockhöhe und Firstrichtung wird erteilt.
Die Antragstellerin muss nach Teilung des Grundstücks bei einem späteren Bauantrag eine Erschließungsvereinbarung zur Übernahme aller Kosten für den fehlenden Kanal- und Wasserleitungsanschluss mit der Gemeinde Langensendelbach vorlegen. Die Gemeinde Langensendelbach wird insoweit von der Verpflichtung befreit, die Leitungen zur vollständigen Erschließung des Grundstücks im öffentlichen Grund zu verlegen.
Einstimmig beschlossen Ja 14 Nein 0 Anwesend 14
Formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/6 Gkg. Langensendelbach (Lage: Hoffalteräcker)
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB), sodass das Grundstück Fl.Nr. 223/6 Gkg. Langensendelbach (Lage: Hoffalteräcker - Gebiet „Falter") dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Die Antragstellerin plant die Errichtung von einem Einfamilienwohnhaus.
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei soll gemäß § 1 Abs. 5 BauGB insbesondere eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden.
Neben der Aufstellung von Bauleitplänen besteht die Möglichkeit, das Bauvorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen, da der Flächennutzungsplan an der fraglichen Stelle Wohnbaufläche aufweist. Dies kann jedoch erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unter Beteiligung der jeweiligen Fachstellen geklärt werden.
Des Weiteren ist im § 246e Abs. 3 BauGB folgendes geregelt:
„Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 (u.a. Errichtung Wohnbebauung dienender Gebäude) nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang (ca. 100 Meter) mit Flächen stehen, die nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 und § 34 BauGB zu beurteilen sind. Der Bebauungszusammenhang endet in südlicher Richtung mit den nördlichen Wohnhäusern auf dem Grundstück mit den Flurnummern 226/2 (Brunnenstraße 13) sowie 226/3 (Brunnenstraße 10) und ist westlicher Richtung mit der östlichen Wand des Wohnhauses auf dem Grundstück mit der Flurnummer 39 (Honingser Straße 7a)
Es wird auf die bekannte Hochwasserproblematik hingewiesen. Die Erschließung des Grundstücks hinsichtlich der Wasserver- und entsorgung ist derzeit nicht gesichert.
Eine Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 223/6 Gkg. Langensendelbach ist nur im Rahmen einer geordneten Bauleitplanung für das „Falter-Gebiet" möglich.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/6 Gkg. Langensendelbach (Lage: Hoffalteräcker) wird nicht erteilt.
Auf den Sachverhalt wird Bezug genommen.
Einstimmig beschlossen Ja 14 Nein 0 Anwesend 14
Kommunalwirtschaftliches Prüfungswesen; hier:
Behandlung des Prüfungsberichtes (öffentlicher Teil) des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses anlässlich der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2024
Sachverhalt:
Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024 fand durch den Rechnungsprüfungsausschuss am 8. und 9. Oktober 2025 stichprobenmäßig in den Amtsräumen der Gemeindeverwaltung statt (Art. 103 Abs. 4 GO).
Die Jahresrechnung wurde am 12.05.2025 erstellt (Art. 102 Abs. 2 GO).
Bei der Prüfung wurde nach Art. 106 Abs. 1 GO verfahren.
Der Umfang der Stichproben erstreckte sich auf einen vertretbaren Zeitaufwand, in dem sich die Prüfer ein ausreichend klares Bild über die Abwicklung der Geschäftsvorfälle innerhalb eines bestimmten Prüfungsgebietes machen konnten. Die Unterlagen waren zu Beginn der Prüfung strukturiert vorbereitet. Während der Prüfung stand die Kämmerei durchgehend zur Verfügung, hat offene Punkte und Fragestellungen schnell und umfänglich erläutert und zusätzlich angefragte Nachweise umgehend bereitgestellt.
Die Ausschussmitglieder prüften die Jahresrechnung (Einhaltung der Haushaltsansätze) incl. der Kasseneinnahmereste (Rückstände), den ordnungsgemäßen Vollzug der GR-Beschlüsse, die Buchungen und Bewegungen auf den gemeindlichen Bankkonten und die Abrechnung der durchgeführten Baumaßnahmen. Außerdem wurde die Erledigung der offenen Punkte des Berichtes vom Vorjahr geprüft.
Die Feststellungsergebnisse der Jahresrechnung 2024 werden dem Gemeinderat in Form eines Prüfungsberichtes zum Haushaltsjahr 2024 mitgeteilt.
Der Verwaltungshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 7.966.863,61 € ab; der Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 2.032.937,93 € ab.
Der Schuldenstand betrug 1.605.908,75 € (Stand: 31.12.2024); das war zum Ende des Jahres 2024 eine Pro-Kopf-Verschuldung von 499,66 €.
Die gesetzliche Mindestrücklage ist in der erforderlichen Höhe vorhanden.
Die einzelnen Feststellungen des Prüfungsberichtes konnten von der Verwaltung im Einzelnen aufgeklärt werden.
Im Prüfungsbericht wurden u.a. auch die offenen Forderungen von verschiedenen Steuerschuldnern aufgelistet, die der Gemeinderat im nichtöffentlichen Teil behandeln wird.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Rechnungsprüfungsbericht 2024 des Rechnungsprüfungsausschuss und den Sachverhalt zur Kenntnis.
Zur Kenntnis genommen Ja 14 Nein 0 Anwesend 14
Feststellung der Jahresrechnung 2024 gem. Art. 102 Abs. 3 GO
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat den Sachverhalt und den Rechnungsprüfungsbericht 2024 zur Kenntnis genommen.
Beschluss:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung stellt der Gemeinderat gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024.
Der Prüfungsbericht vom 03.02.2026 wird Bestandteil der Jahresrechnung 2024.
Einstimmig beschlossen Ja 14 Nein 0 Anwesend 14
Entlastung des 1.Bürgermeisters und der Verwaltung gem. Art. 102 Abs. 3 GO
Sachverhalt:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt und den Rechnungsprüfungsbericht zur Kenntnis.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt dem ersten Bürgermeister sowie der Verwaltung gem. Art. 102 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 88 Abs. 3 KommHV auf Grundlage des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses vom 03.02.2026 Entlastung für die Führung der Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2024.
Einstimmig beschlossen Ja 13 Nein 0 Anwesend 14
Anmerkung: Der Erste Bürgermeister stimmt nicht mit ab.
Stadtradeln - erstmalige Teilnahme der Gemeinde Langensendelbach an den Fahrradaktionswochen
Sachverhalt:
Der Fachbereich L6: Klima und Geoökologie, Obstinformationszentrum, Klimaschutzmanagement des Landratsamtes Forchheim ist auf die Gemeinden zugegangen. Es ist ein Anliegen des Landratsamtes Forchheim, hier möglichst viele Gemeinden zur Teilnahme an der Aktion „Stadtradeln" zu bewegen.
Beim „STADTRADELN" handelt es sich um internationale Fahrradaktionswochen des Klima-Bündnisses e.V., die zum Ziel haben, den Radverkehr vor dem Hintergrund des Klimaschutzes und der Gesundheit zu fördern. In diesem Sinne werden all diejenigen, die im Landkreis Forchheim wohnen, arbeiten, zur Schule gehen, Mitglied eines Vereins oder Mitglied des Kommunalparlamentes sind, spielerisch dazu angeregt, während der dreiwöchigen Aktion (21.06.-11.07.2026) so viele Kilometer wie möglich mit dem Rad zurückzulegen. Die fleißigsten Radelnden aus dem Landkreis werden am Ende ausgezeichnet. Begleitet werden die Aktionswochen von einem Rahmenprogramm. Neben dem Landkreis als Ganzes können Kommunen auch eigenständig innerhalb des Landkreises antreten und sich separat über den Landkreis beim STADTRADELN anmelden lassen. Dies steigert die Sichtbarkeit der Kommune und geht mit verschiedenen Vorteilen einher.
Vorteile der Kommune bei einer Teilnahme am STADTRADELN
Durch die Teilnahme kann die Gemeinde Langensendelbach:
Die Organisation der Aktion erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Forchheim. Der organisatorische Aufwand für die Gemeinde ist überschaubar und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Zuspielung der Anmeldedaten an den Landkreis Forchheim, Öffentlichkeitsarbeit (Flyer- und Plakatverteilung im Gemeindegebiet) sowie bei Bedarf einer Abstimmung mit dem Landkreis Forchheim. Wenn gewünscht, können eigene Fahrradtouren oder Aktionen organisiert werden, dies ist aber nicht obligatorisch. Der Landkreis Forchheim übernimmt darüber hinaus alle weiteren Aufgaben, die anfallen.
Kosten
Für die Teilnahme an der Kampagne fällt eine Teilnahmegebühr an. Für die Gemeinde Langensendelbach liegt der Betrag bei 720 €. Die Kosten werden allerdings zu 100 % vom Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr getragen. Die Kostenabwicklung erfolgt vollständig über den Landkreis Forchheim.
Alle anderen Kosten (Siegerehrung, Werbemittel etc.) trägt der Landkreis Forchheim.
Teilnehmende Kommunen sind z.B.: Stadt Forchheim, Ebermannstadt, Hallerndorf, Igensdorf und Neunkirchen am Brand.
Im Jahr 2025 gab es 2.600 Bürgerinnen und Bürger, die an der Aktion teilgenommen haben.
Gerade im Hinblick auf den Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger aus den letzten Jahren im Hinblick auf noch umzusetzende Fahrradwege rund um die Gemeinde könnte dies auch ein gutes Signal für die Fahrradfahrer und die Bevölkerung sein.
Da die Aktion keinerlei Aufwand für die Gemeinde enthält, schlagen Verwaltung und der 1.Bürgermeister die Teilnahme vor.
Die Gemeinde beabsichtigt, 2026 erstmalig an der bundesweiten Kampagne STADTRADELN teilzunehmen.
Der Gemeinderat findet die Aktion gut, ergänzt wird aus dem Rat, dass man doch auch eine selbständige Aktion im Gemeindegebiet starten solle.
Gefragt wird ebenso, wie man die km eingeben könne. Hier hilft ein Rat aus, in dem er angibt, dass es eine sehr bedienungsfreundliche App gebe.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass die Gemeinde Langensendelbach, gemeinsam mit dem Landkreis Forchheim, 2026 erstmalig an den Fahrradaktionswochen STADTRADELN teilnimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen organisatorischen Schritte einzuleiten, die Teilnahme über den Landkreis Forchheim offiziell anzumelden und geeignete Maßnahmen zur Bewerbung der Aktionswochen umzusetzen.
Einstimmig beschlossen Ja 14 Nein 0 Anwesend 14
Anfragen, Anträge, Sonstiges
| 1. | Der 1.Bürgermeister teilt mit, dass in den nächsten verbleibenden Sitzungen des alten Gremiums noch einige Punkte abzuarbeiten sind. |
| So werden u.a. die Haushaltsberatungen die nächsten Sitzungen das alte Gremium beschäftigten. Ein wesentlicher Punkt sei die steigende Kreisumlage. Die Kreisumlage steigt aufgrund der Anhebung des Hebesatzes von 48,00 auf 57,9 v.H. von 2.018.770,08 Euro im Jahr 2025 auf 2.693.730,34 Euro für 2026. Dies stellt eine Mehrbelastung von rund 674.960 Euro dar. |
| Auf der anderen Seite sinken die Schlüsselzuweisungen aufgrund der gestiegenen Steuerkraft (Gewerbesteuer und Einkommenssteuer) von 675.464 Euro im Jahr 2025 auf 431.204 Euro im Jahr 2026. Hierbei handelt es sich um Mindereinnahmen von rund 244.260 Euro. |
| Insgesamt stehen im Verwaltungshaushalt daher nur 919.220 Euro aufgrund dieser beiden Positionen zur Verfügung. |
| Die Rekordgewerbesteuereinnahmen im Jahr 2024 (1.209.087 Euro) und 2025 (1.542.328 Euro), können im Jahr 2026 nicht mehr erwartet werden. (Veranlagung durch Finanzamt bis zum aktuellen Zeitpunkt für 2026 nur 935.000 Euro) |
| Ebenso verkündet der 1.Bürgermeister, dass die Auswahl des kommunalen Sportförderprogrammes sich bis nach Ostern verzögert, da sehr viele Bewerbungen vorliegen. Ebenso kündigt er an, dass die Turnhalle/Schulgebäude auch dann saniert werden müsse, wenn man nicht ausgewählt würde. Sanierungsbedürftig seien das Dach und vieles mehr. Er erwähnt in diesem Zusammenhang, dass es eine erhöhte FAG-Förderung für Investitionen gebe. |
| 2. | Kritisiert wird erneut die Deutsche Glasfaser. Es seien Gehwege aufgebrochen. Die Ermittlung der schadhaften Stellen ist bei der Deutschen Glasfaser anzeigen. Ebenso seien die Gehsteige in Siedlungsgebieten zwischenzeitlich auch in einem schlechten Zustand (Verbindungen von früher Bayernwerk). Hier könne man sich erkundigen, ob es die Möglichkeit gibt, dies durch eine Fachfirma erledigen zu lassen im Zuge einer vernünftigen und zielgerichteten Abarbeitung. |
| 3. | Die Straßen in der Ebner Wiese weisen Risse auf, es könne sich um einen versteckten Mangel handeln. Dies müsse durch eine Firma begutachtet werden. |
| 4. | Ergänzt wird die Anfrage aus der letzten Sitzung, dass eine Räumung der Gehwege dort nicht möglich sei, wo die Gehsteige überhaupt nicht mehr zu räumen sind (schlechter Zustand). Die bekannte Thematik kommt wieder auf den Tisch. |
| 5. | Ebenso sei das Bushäuschen in der Igelsdorfer Straße mit Graffiti verschmiert, dieses bräuchte eine neue Tünchung und Anstrich. Die Außenwirkung leidet. |
| 6. | Im Ortsteil Bräuningshof sei es schwierig einen geeigneten Standort für eine Glascontainer Fläche zu finden. Die Problematik ist bekannt, der Bauhof war mit dem Bürgermeister schon tätig, allerdings konnte bislang keine neue geeignete (gemeindliche) Fläche gefunden werden. |
| 7. | Darüber hinaus wird das Problem der Schulkinder um den Aufnahmestopp im Schuljahr 2026/2027 in der Realschule Forchheim thematisiert. Die Unsicherheit der betroffenen Eltern mit Geschwisterkindern sei verständlich. Eingebracht hätten sich hier auch u.a. Kreisrat Wolfgang Fees sowie der Stellvertretende Landrat und auch die anderen Fraktionen. Der Ärger der Eltern sei berechtigt, da man sich nur bei einer Schule anmelden kann. Gespräche zwischen Elternbeirat, Schule und Landrat haben stattgefunden. Die Aussage sei, dass sich alle Schülerinnen und Schüler anmelden sollen. Eine Ausverlagerung in Container ist noch fraglich. Der Druck ist deutlich spürbar auf den Landkreis. Durch die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler aus dem Gemeindegebiet solle erfasst werden, um wieviel Personen es sich handle. |