Titel Logo
Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 27.03.2023

Klimaschutz in der Gemeinde Langensendelbach: Energienutzungsplan; hier Steuerung von PV-Freiflächenanlagen, Vortrag von Herrn Dominik Bigge Klimamanager Landratsamt Forchheim

Sachverhalt:

Herr Bigge, der Klimamanager des LRA Forchheims, hält einen Vortrag über Energieleitplanung.

Der Energienutzungsplan (Bayern) ist mittlerweile ein etabliertes Instrument, auch im Landkreis Forchheim (ca. 2/3 der Bevölkerung, 15 Gemeinden).

Der Energienutzungsplan gilt (noch) als informelles Planungsinstrument für die Kommune, wenn er durch den Gemeinderat beschlossen wurde.

Alternative Planungsansätze sind: Klimaschutzkonzept (KommKlimaFöR), Energetische Stadtsanierung Quartierskonzept (KfW 432), kommunale Wärmeplanung. Er besitzt keine eigene Rechtswirkung, sondern gilt als Vorbereitung / Orientierung für weitere Planungen.

Nach §1 Abs. 6, Nr. 11 BauGB ist er bei der Aufstellung formeller Bauleitpläne zu berücksichtigen.

Der Bund plant eine verpflichtende Wärmeleitplanung ab 2024, mit Umsetzung bis 31.12.2027 ab 10.000 Einwohner

Inhalte:

-

Bestandsanalyse (Wärmebedarf, Gebäude- und Versorgungsstruktur)

-

Potenzialanalyse (Ermittlung Einsparpotenziale und Potenziale erneuerbarer Energien/Abwärme)

-

Zielszenarien 2030/2045 mit Zonierung (Energieträger je Quartier) und Wärmekataster

Daher empfiehlt es sich, das Thema Wärmeleitplanung mit anzugehen. Der Referent stellt die Arten von Wärmenetzen vor.

Es besteht die Möglichkeit einer Förderung durch StMWImit bis zu 70 % für kommunale Energienutzungspläne (Erstellung und Präsentation der Studie durch fachkundige Dritte). Die Förderhöchstsumme für kommunale Energienutzungspläne beträgt 50.000 Euro.

Nach der Präsentation kommt die Frage auf, wie lange solch eine Maßnahme dauert.

Herr Bigge geht von einem Zeitraum von 3 Jahren aus. Am Beispiel einer Kommune aus dem Landkreis zeigt er dies auf.

Problematisch ist die Förderkulisse im Bund, da oft sehr schnell hintereinander verschiedene unterschiedliche Förderprogramme aufgesetzt werden.

Es kommt auch auf die Frage auf, in welcher Tiefe man die Reihenfolge angeht. Gerade die Flächen von Außenbereichsflächen im Hinblick auf Energieerzeugung (z. B. Freiflächenphotovoltaikanlagen etc.) könnte hier näher beleuchtet werden.

Einzelne Elemente können durchaus beschleunigt werden.

Ein Rat fragt an, welche Steuerungselement es gibt, um Freiflächenanlagen zu beplanen.

Man könnte auch direkt ein Planungsbüro beauftragen, um konkret die Förderkulisse zu beauftragen. Man kann auch die Einzelbausteine wählen, um eine Förderung zu erhalten.

Der Energienutzungsplan solle für Langensendelbach aktiviert werden, gerne auch breit gefächert, damit man neue Ideen zu diesem Thema gewinnen kann finden die Räte.

Ein Büro kann hier konkrete Vorschläge machen. Die frei vorhandenen Flächen sind auch nicht unbegrenzt verfügbar.

Eine Planung eröffnet viele Perspektiven in der Hinsicht. Wer hätte gedacht, so ein Rat, dass in Langensendelbach Freiflächenphotovoltaikanlagen in so kurzer Zeit entstehen.

Die Bürger müssen mitgenommen werden. Es kommen hohe Kosten auf die Bürger zu und auch Fachleute und Handwerker sind derzeit rar. Mit sozialen Herausforderungen ist zu rechnen. Das wird nicht ausbleiben.

Der 1. Bgm. rundet die Diskussionsrunde ab, indem er mit dem Gremium in der nächsten Zeit eine Entscheidung herbeiführen möchte. Dies findet im Rat Unterstützer.

Professionelle Begleitung solle geschaffen werde. Man müsse dies positiv und als Chance betrachten und nicht nur Bedenken schüren.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Vortrag des Klimamanagers vom Landratsamt Forchheim Herrn Bigge zur Kenntnis.

Der Vortrag des Herrn Bigge liegt der Niederschrift als Anlage bei.

Zur Kenntnis genommen

Anwesend 17

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses (Tektur) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2495/19 Gkg. Langensendelbach (Ebner Wiese 4 - Baugebiet "Bräuningshof")

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Bräuningshof“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, d.h. ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.09.2019 das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2495/19 Gkg. Langensendelbach (Ebner Wiese 4) erteilt. Das Landratsamt Forchheim hat dieses Bauvorhaben mit Bescheid vom 02.12.2019 genehmigt.

Bei einer Ortsbesichtigung am 23.07.2020 durch das Landratsamt Forchheim wurde festgestellt, dass das Wohnhaus nicht der Höhenlage aus der Baugenehmigung entspricht. Es wurde ca. 10 - 14 cm höher errichtet. Das Wohnhaus ist in der errichteten Form also baurechtlich nicht genehmigt.

Aus diesem Grunde haben die Bauherren am 27.02.2023 einen Tekturplan eingereicht.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses (Tektur) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2495/19 Gkg. Langensendelbach (Ebner Wiese 4 - Baugebiet „Bräuningshof) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 27.02.2023 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen

Ja 17 Nein 0 Anwesend 17

Antrag auf Baugenehmigung für den Dachgeschossumbau und Errichtung von Dachgauben (Tekturplan) auf dem Grundstück Fl.Nr. 829/2 Gkg. Langensendelbach (Baugebiet "Süd-Ost I")

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Süd-Ost I“ (§ 30 BauGB).

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 19.09.2022 das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Dachgeschossumbau und Errichtung von Dachgauben auf dem Grundstück Fl.Nr. 829/2 Gkg. Langensendelbach (Fichtenstraße 9 - Baugebiet „Süd-Ost I“) erteilt.

Dabei wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt und zwar hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse sowie der Dachform der Garage.

Das Landratsamt Forchheim teilte den Bauherren mit, dass dieses Bauvorhaben in dieser Form nicht genehmigungsfähig sei. Aus diesem Grunde wurde ein Tekturplan eingereicht.

Demnach ist noch eine weitere Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Süd-Ost“ erforderlich:

  • Überschreitung der Baugrenzen im Norden (Überbauung Wohngebäude bestehender Garage).

Im Baugebiet „Süd-Ost I“ wurden in der Vergangenheit bereits bei mehreren Bauvorhaben Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen erteilt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Belange auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit vier Stellplätzen eingehalten.

Die Abweichung von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung (Abstandsflächenrecht) obliegt dem Landratsamt Forchheim (Art. 63 BayBO).

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Dachgeschossumbau und Errichtung von Dachgauben auf dem Grundstück Fl.Nr. 829/2 Gkg. Langensendelbach (Fichtenstraße 9 - Baugebiet „Süd-Ost I“) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 23.03.2023 wird erteilt.

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Süd-Ost I“ hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen, Anzahl der Vollgeschosse sowie Dachform der Garage wird erteilt.

Einstimmig beschlossen

Ja 17 Nein 0 Anwesend 17

Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Am Leschbach" für den Neubau eines Carports über den bestehendem Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/30 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 15)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am Leschbach“ (§ 30 BauGB).

Beantragt wird der Neubau eines Carports.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ werden hinsichtlich der Baugrenzen und Dachform des Carports nicht eingehalten.

Begründet werden die beantragten Befreiungen wie folgt:

  • Gegenüber dem Bebauungsplan „Am Leschbach“ aus dem Jahre 1994 wurde die Grundstücksaufteilung schon vor vielen Jahren geändert (zwei benachbarte Grundstücke wurden zu drei neuen Grundstücken umgeformt). Daher treffen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen auf die aktuelle Grundstücksaufteilung nicht mehr zu. Für das genehmigte Wohnhaus aus dem Jahre 2012 wurde bereits eine Befreiung hinsichtlich der Baugrenzen erteilt.
  • Ein Gründach lässt sich einfacher als Flachdach ausführen. Ein Gründach wirkt der zunehmenden Flächenversiegelung entgegen. Ein Carport mit Flachdach gleicht sich den umliegenden, bereits genehmigten Bebauungen an. In unmittelbarer Nähe existiert bereits ein Gartenhaus mit begrüntem Flachdach. Zudem wurde direkt angrenzend (Fl.Nr. 920/64 Gkg. Langensendelbach - Am Sportplatz 17) ein Carport mit Flachdach im Zusammenhang mit einem anstehenden Wohnhausneubau genehmigt. Im Bereich des Baugebietes „Am Leschbach“ existierten bereits mehrere Carports mit Flachdach.

Da das geplante Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b BayBO verfahrensfrei ist, ist dieser TOP als Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ zu behandeln.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/30 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 15 - Baugebiet „Am Leschbach“) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 17.03.2023 wird erteilt.

Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen sowie der Dachform des Carports wird erteilt.

Einstimmig beschlossen

Ja 17 Nein 0 Anwesend 17

Formlose Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung von einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb zu einem Flaschnereibetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 1120 Gkg. Langensendelbach (Baiersdorfer Straße 2)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück Fl.Nr. 1120 Gkg. Langensendelbach ist im Flächennutzungsplan als Fläche für eine Erwerbsgärtnerei deklariert.

Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichen Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).

Es handelt sich somit nach aktuellem Stand um kein privilegiertes Bauvorhaben.

Um so ein Bauvorhaben zu ermöglichen, müsste in diesem Bereich der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

Die dafür anfallenden Kosten müssten im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages von der Antragstellerin getragen werden.

Ein Rat möchte sofort ein positives Signal auf Bauleitplanung geben.

Dagegen steht aber, dass die Planung als ganzes betrachtet werden solle. Die Gemeinde muss sich überlegen, ob an dieser Stelle eine Beplanung in diese Richtung erfolgen solle.

Auch die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe dürfen nicht darunter leiden.

Jemand anderes im Rat möchte sogar einen Kauf der Flächen bewirken und dann aufplanen.

Andere im Rat sind der Meinung, dass ein positiver Beschluss in der Richtung formuliert werden solle.

Der 1.Bürgermeister sagt, dass erst in einen zweiten Schritt die Bauleitplanung erwirkt werden kann. Die Antragstellerin kann bei der Gemeinde einen Antrag auf Änderung auf des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung eines Bebauungsplanes stellen.

Dies liegt allerdings im Ermessen des Antragstellers.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung von einem Garten - und Landschaftsbetrieb zu einem Flaschnereibetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 1120 Gkg. Langensendelbach entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 13.02.2023 wird nicht erteilt.

Auf die Hinweise im Sachverhalt wird Bezug genommen.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 16 Nein 1 Anwesend 17

Kommunalwirtschaftliches Prüfungswesen; hier: Behandlung des Prüfungsberichtes des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses anlässlich der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2021

Sachverhalt:

Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 fand durch den Rechnungsprüfungsausschuss am 16. und 23.11.2022 stichprobenmäßig in den Amtsräumen der Gemeinde statt (Art. 103 Abs. 4 GO).

Die Jahresrechnung 2021 wurde am 20.05.2022 erstellt (Art. 102 Abs. 2 GO).

Bei der Prüfung wurde nach Art. 106 Abs. 1 GO verfahren.

Der Umfang der Stichproben erstreckte sich auf einen vertretbaren Zeitaufwand, in dem sich die Prüfer ein ausreichend klares Bild über die Abwicklung der Geschäftsvorfälle innerhalb eines bestimmten Prüfungsgebietes machen konnten.

Die Ausschussmitglieder prüften die Jahresrechnung (Einhaltung der Haushaltsansätze) incl. der Kasseneinnahmereste (Rückstände), den ordnungsgemäßen Vollzug der GR-Beschlüsse, die Buchungen und Bewegungen auf den gemeindlichen Bankkonten und die Abrechnung der durchgeführten Baumaßnahmen. Außerdem wurde die Erledigung der offenen Punkte des Berichtes vom Vorjahr geprüft.

Die Feststellungsergebnisse der Jahresrechnung 2021 werden dem Gemeinderat mitgeteilt in Form eines Prüfungsberichtes.

Der Verwaltungshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 5.903.022,63 € ab; der Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 1.747.011,77 € ab.

Das gemeindliche Vermögen betrug 11.116.987,79 € (Stand 31.12.2021).

Der Schuldenstand betrug 2.252.802,07 € (Stand: 31.12.2021); das war zum Ende des Jahres 2021 eine Pro-Kopf-Verschuldung von 674,49 €.

Der Landesdurchschnitt lag zum 31.12.2021 bei 970,00 €/Einwohner (Einwohner zwischen 3.000 u. 5.000).

Die gesetzliche Mindestrücklage ist in der erforderlichen Höhe vorhanden.

Die einzelnen Feststellungen (Textziffern) des Prüfungsberichtes konnten von der Verwaltung im Einzelnen aufgeklärt werden.

Alle im Bericht erwähnten Punkte wurden mit der Verwaltung besprochen. Unklarheiten konnten im Vorfeld geklärt werden.

Die Verwaltung wird die im Prüfungsbericht noch erwähnten Punkte abarbeiten.

Im Prüfungsbericht wurden auch die offenen Forderungen von verschiedenen Steuerschuldnern aufgelistet, die der Gemeinderat im nichtöffentlichen Teil behandeln wird.

Beschluss:

Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung stellt der Gemeinderat gem. Art. 102. Abs. 3 GO die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 fest.

Der Prüfungsbericht vom 17.03.2023 wird Bestandteil der Jahresrechnung 2021.

Einstimmig beschlossen

Ja 17 Nein 0 Anwesend 17

Kindergartenangelegenheiten; hier: Antrag des Kath. Kindergartens St. Peter und Paul auf Zuschuss zu den Personalkosten der beiden Auszubildenden

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 14.03.2023 beantragte die Kita-Leitung des Kath. Kindergartens St. Peter und Paul sowie der Kita-Beauftragte Vitus Wagner einen Zuschuss zu den Personalkosten der beiden Auszubildenden.

Seit vielen Jahren schon ist die 6gruppige Kita ein Ausbildungsbetrieb. Derzeit ist eine Erzieherin in Ausbildung sowie wie eine weitere Erzieherin im letzten Ausbildungsjahr.

Die Kosten hierfür sind in dem Gemeinderat vorliegenden Schreiben ausgeführt. Es handelt sich um insgesamt Kosten in Höhe von ca. 33.800,- Euro.

Da die Branche unter immensen Fachkräftemangel leidet, ist die Ausbildung im Kindergarten ein wichtiger Schritt in die Zukunft, um qualifizierte Erzieher und Kinderpfleger für die Kita zu gewinnen.

Nur so kann der Personalschlüssel konstant gehalten werden. Nur so kann auch eine umfassende Bildungs- und Betreuungsarbeit gewährleistet werden. Da aber die Personalkosten stark gestiegen sind und nicht in voller Höhe aus dem Kitahaushalt finanziert werden können, bittet der Kindergarten mit diesem Schreiben um einen Zuschuss zur Unterstützung der beiden Ausbildungsstellen.

Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem Kitabeauftragten Herrn Wagner, wäre ein hälftiger Zuschuss in Höhe von 15.000,- Euro wünschenswert.

Erwähnenswert ist noch, dass Herr Wagner darüber hinaus schriftlich mitteilte, dass die Gewinn- und Verlustrechnung für das Kigajahr abgeschlossen ist. St. Peter und Paul schließt mit einem Defizit ab. Vor allem die massiv gestiegenen Betriebskosten sowie die hohen Personalkosten können nicht mehr in vollem Umfang durch Elternbeiträge und staatliche und kommunale Fördergelder ausgeglichen werden. Auch zum neuen Kiga-Jahr wird man um eine Erhöhung der Kigagebühren nicht mehr umher kommen.

Gem. der vorliegenden Defizitvereinbarung könnte der Verlust ausgeglichen werden. Wie in den Vorjahren verzichtet die Kirchenverwaltung jedoch aufgrund der noch vorhandenen Rücklagen in diesem Jahr auf diesen Anspruch.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach bezuschusst die beiden Ausbildungsstellen mit 15.000,- Euro für die Ausbildung im laufenden Kitajahr 2022/2023 in der Kath. Kita St. Peter und Paul.

Einstimmig beschlossen

Ja 17 Nein 0 Anwesend 17

Personenbeförderungsgesetz (PBefG); §§ 48, 49 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einem von einem Traktor gezogenen umgebauten Anhänger; hier: Anhörung der Gemeinde

Sachverhalt:

Ein Erlebnisbauernhof aus Bräuningshof beantragt im Rahmen von erlebnisorientierten und erlebnispädagogischen Angeboten Fahrten mit Bulldog und Anhänger für Kindergartengruppen, Schulklassen und Gruppen für Menschen mit Behinderung auf die Felder und die dazugehörigen fachlichen Bildungen über regionale Landwirtschaft, Pflanzenarten, Biodiversität u. ä.. Auch Lehrerschulungen und Erwachsenenbildung zu aktuellen Themen der biologischen und konventionellen heimischen Landwirtschaft können hierbei umgesetzt werden.

Die Entfernung zu den Feldern und Wäldern ließe sich mit dem Traktor und Anhänger bewerkstelligen. Ebenso besteht die Möglichkeit, Stopps an verschiedenen Feldfrüchten, Hecken, Waldrändern etc. einzulegen, um auf mögliche Fragen näher eingehen zu können.

Die Antragsteller beantragen nun bei der Regierung von Oberfranken die Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr (§§ 48 und 49 PBefG) zur Beförderung von Personen auf einem von einem Traktor umgebauten Anhänger für 10 Jahre.

Hierzu würde die Regierung von Oberfranken bei Vorliegen der Voraussetzungen (Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die Regierung der Oberpfalz) eine Ausnahme vom Verbot der Personenbeförderung von Anhängern hinter Zugmaschinen gemäß § 7 Abs. 2 PBefG erlassen.

Die bezeichneten Strecken von Bräuningshof Richtung Atzelsberg und Adlitz sind für die Beförderung von Personen auf Anhängern hinter Zugmaschinen geeignet.

Etwaige Einwendungen gegen die Erteilung der Genehmigung können binnen zwei Wochen nach Eingang der Email (17.03.2023) bei der Regierung von Oberfranken geltend gemacht werden (31.03.2023).

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und erhebt keine Einwendungen.

Zur Kenntnis genommen