Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses mit 4 Häusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 163/1 Gkg. Langensendelbach (Steingasse 14)
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.09.2023 das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses mit 4 Häusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 163/1 Gkg. Langensendelbach (Steingasse 14) nicht erteilt, da die Erschließung nicht gesichert war und sich das Bauvorhaben nicht in die Nähe Umgebung eingefügt hat.
Das Verfahren zum Erlass eines Baugenehmigungsbescheides wurde vom Landratsamt Forchheim am 05.02.2024 eingestellt, da der Antragsteller nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht hat.
Nun wurde ein weiterer Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Reihenhauses mit 4 Häusern auf dem besagten Grundstück eingereicht.
Der Bauantrag hat sich dahingehend geändert, dass der Antragsteller der Grundstückseigentümer ist. Beim vorherigen Bauantrag war der Antragsteller eine Bauträgergesellschaft. Durch den vorhandenen Kanal- und Wasserleitungsanschluss, Anschluss zu den Versorgungsleitungen und die Zufahrt über die öffentliche Straße ist die Erschließung gesichert. Da es sich aber um künftig nach Abschluss des Bauvorhabens um 4 Grundstücke handelt, muss die Erschließung für alle weiteren künftigen Häuser gesichert sein. Ein entsprechender Nachweis (4 Anschlüsse für Kanal- und Abwasser bzw. eingetragene Grunddienstbarkeit) hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Reihenhaus mit 4 Häusern (4-Spänner) ist im gesamten Gemeindegebiet von Langensendelbach und Ortsteil Bräuningshof nicht vorhanden.
Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 8 Stellplätzen für 4 Wohnhäuser eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses mit 4 Wohnhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 163/1 Gkg. Langensendelbach (Steingasse 14) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 20.02.2024 wird nicht erteilt, da sich das Bauvorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Reihenhaus mit 4 Wohnhäusern (4-Spänner) ist gesamten Gemeindegebiet von Langensendelbach und Bräuningshof nicht vorhanden.
Des Weiteren ist die Erschließung für 4 Wohnhäuser aktuell nicht gesichert, da das Baugrundstück über lediglich einen Kanal- und Wasserleitungsanschluss verfügt.
| Einstimmig beschlossen | Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 |
Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2294 Gkg. Langensendelbach (Bubenreuther Straße 15)
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach, Ortsteil Bräuningshof.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnenden Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulässigkeitsschranke.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 2 Stellplätzen eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2294 Gkg. Langensendelbach (Bubenreuther Straße 15) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 11.03.2024 wird erteilt.
| Mehrheitlich beschlossen | Ja 16 Nein 1 Anwesend 17 |
Bauleitplanung Gemeinde Hetzles - Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung "Solarpark Hetzles" sowie gem. § 8 Abs. 3 BauGB 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Die Gemeinde Hetzles hat auf Antrag der Stadtwerke Forchheim GmbH entschieden, für den beabsichtigten Geltungsbereich im Südosten der Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf Grundlage des mit ihr abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplanes für die beabsichtigte Freiflächen-Photovoltaikanlage aufzustellen sowie den Flächennutzungsplan der Gemeinde im Parallelverfahren zu ändern.
Die Stadtwerke Forchheim GmbH beabsichtigen, im Südwesten der Ortslage von Hetzles eine Photovoltaik-Freiflächen-Anlage zu errichten.
Mit dem Verfahren wird das Klimaziel der Politik und der übergeordneten Planungsebenen unterstützt, den Anteil der Erneuerbaren Energien (EE) bei der zukünftigen Energieversorgung deutlich auszubauen und den klimaschädlichen CO2-Ausstoß zu verringern. Nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) liegen die Errichtung und der Betrieb von EE-Anlagen sowie die dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und diesen der öffentlichen Sicherheit.
Mit der Planung wird insbesondere folgendes städtebauliches Ziel verfolgt:
Die geplante Nutzung der Fläche als Freiflächen-Photovoltaikanlage entwickelt sich nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan. Der Gemeinderat hat deshalb beschlossen zur Sicherung seiner städtebaulichen Ziele den Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu ändern.
Das Plangebiet liegt auf einer von Nordwesten und Südosten abfallenden Hangsituation im Südwesten des Gemeindegebietes zwischen den Ortsverbindungsstraßen nach Honings im Norden und Ebersbach im Südosten.
In der anschließenden Beratung werden Bedenken hinsichtlich des abfließenden Oberflächenwassers Richtung Gemeindegebiet Langensendelbach erhoben.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung „Solarpark Hetzles“ sowie gem. § 8 Abs. 3 BauGB 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren der Gemeinde Hetzles keine Berührung eigener Belange.
Auf die Bedenken hinsichtlich des abfließenden Oberflächenwassers Richtung Gemeindegebiet Langensendelbach ist in der gemeindlichen Stellungnahme hinzuweisen.
| Mehrheitlich beschlossen | Ja 16 Nein 1 Anwesend 17 |
Antrag auf Nutzung des Dorfplatzes am 19.07.2024 durch den Musikverein Langensendelbach-Marloffstein
Sachverhalt:
Der Musikverein Langensendelbach-Marloffstein beantragt die Nutzung des Dorfplatzes anlässlich des sommerlichen Abendkonzertes am 19. Juli 2024. Es soll eine Art Sommerserenade der Ausbildungsorchester (Bläserbande, Schülerorchester, Jugendorchester) abgehalten werde. Es wird sich hierbei um ein kurzweiliges sommerliches Abendkonzert handeln. Beginn der Veranstaltung ist für ca. 19:00 Uhr geplant und soll um ca. 22:00 Uhr wieder beendet sein.
Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsverordnung beschlossen.
Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.
Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen
Die Benutzungsverordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil der Gestattung durch das Ordnungsamt werden.
Der Musikverein Langensendelbach-Marloffstein wird aufgefordert, 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 05. Juli 2024) einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Musikvereins Langensendelbach-Marloffstein zur Nutzung des Dorfplatzes am 19. Juli 2024 anlässlich des sommerlichen Abendkonzertes wird erteilt.
Der Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 05. Juli 2024) beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Die Benutzungsordnung ist vom Antragsteller als Kenntnisnahme zu unterschreiben.
| Einstimmig beschlossen | Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 |
Antrag auf Nutzung des Dorfplatzes durch den Burschenverein Eintracht anlässlich der Kirchweih 2024
Sachverhalt:
Der Burschenverein Eintracht Langensendelbach beantragt die Nutzung des Dorfplatzes anlässlich der Kirchweih 2024 vom 03.07.2024 – 10.07.2024. Der Festbetrieb wird vom 05.07.2024 – 08.07.2024 stattfinden.
Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsverordnung beschlossen.
Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.
Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen.
Die Benutzungsverordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil der Gestattung durch das Ordnungsamt werden.
Der Burschenverein Eintracht Langensendelbach wird aufgefordert, 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 21. Juni 2024) einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Da bisher die Schausteller den Dorfplatz benutzt haben, müssten diese auf die Staatstraße 2242 in diesem Bereich ausweichen. Nach einem Vor-Ort-Termin am 15.03.2024 wurde mitgeteilt, dass der Auf- und Abbau der Schaustellgeräte jeweils 2 Tage in Anspruch nimmt, d.h. die Staatsstraße 2242 müsste in diesem Falle vom 03.07.2024 – 10.07.2024 für den Durchgangsverkehr gesperrt werden. Mit dem Landratsamt Forchheim ist deshalb vorab abzuklären, ob die Straßensperrung für diesen Zeitraum genehmigt werden würde.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Burschenvereins Eintracht Langensendelbach zur Nutzung des Dorfplatzes vom 03. Juli 2024 – 10. Juli 2024 anlässlich der Kirchweih 2024 wird erteilt.
Der Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 21. Juni 2024) beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Die Benutzungsverordnung ist vom Antragsteller als Kenntnisnahme zu unterschreiben.
Mit dem Landratsamt Forchheim ist abzuklären, ob die Staatsstraße 2242 im Bereich des Dorfplatzes für den Zeitraum 03. Juli 2024 – 10. Juli 2024 gesperrt werden könnte.
| Einstimmig beschlossen | Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 |
Öffentliche Sicherheit und Ordnung; hier: Regelung der höchstzulässigen Parkdauer auf dem gemeindlichen Parkstreifen im Bereich der Straße "Birkenhain 8" (Ortsteil Bräuningshof)
Sachverhalt:
Es wurde festgestellt, dass es auf den gemeindlichen Parkstreifen im Bereich der Straße „Birkenhain“ (neben dem Anwesen „Birkenhain 8) einige Dauerparker gibt. Dafür wurde dieser Parkstreifen nicht errichtet.
Es besteht die Möglichkeit der Regelung zur höchstzulässigen Parkdauer von beispielsweise 4 Stunden.
Einer solchen Regelung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.07.2020 im Bereich des Dorfplatzes (Hauptstraße 13) zugestimmt und hat sich bewährt.
In der Sitzung wird ebenso die Parksituation in der Straße „Zum Berg“ angesprochen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Einführung einer höchstzulässigen Parkdauer auf dem gemeindlichen Parkstreifen im Bereich der Straße „Birkenhain“ (neben dem Anwesen „Birkenhain 8“) von 4 Stunden.
Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Schilder anzubringen und die kommunale Verkehrsüberwachung über diese Neuregelung zu informieren.
| Einstimmig beschlossen | Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 |
Festlegung eines Straßennamens für den Waldkindergarten
Sachverhalt:
Der Waldkindergarten wurde im vergangenen Jahr eingeweiht.
Die Namensgebung ist eine Angelegenheit der Gemeinde und liegt somit in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Straße entlang des Waldkindergartens trägt die Bezeichnung „Adelsbachwiesen“.
Es wird deshalb vorgeschlagen, dem Waldkindergarten die Straßenbezeichnung „Adelsbachwiesen“ zu erteilen. Die entsprechende Hausnummer wird die Gemeinde vergeben.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt für die Straßenbezeichnung „Adelsbachwiesen“ für den Waldkindergarten.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17
Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise zur Benennung eines neuen Jugendbeauftragten und weitere Vorgehensweise bzgl. der Nutzung des Jugendraumes in Bräuningshof
Sachverhalt:
Am 15.01.2024 hat die bisherige Jugendbeauftragte Frau Petra Ellrich dem Gemeinderat ihren Rücktritt mit Gründen nach langjähriger Tätigkeit bekanntgegeben.
Der Gemeinderat nimmt den Rücktritt von Frau GR`in Petra Ellrich vom Ehrenamt der gemeindlichen Jugendbeauftragten zur Kenntnis. Die einzelnen Fraktionen werden beauftragt, bis zur kommenden Sitzung am 26.02.2024 der Verwaltung geeignete Personen zur Bestellung eines gemeindlichen Jugendbeauftragten vorzuschlagen.
Bislang wurden keine Vorschläge für einen neuen Jugendbeauftragten genannt.
In dieser Sitzung soll festgelegt werden, wie es um die weitere Zukunft in diesem Bereich bestellt ist und wie sich die Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde weiterhin als unverzichtbarer Bestandteil des örtlichen Gemeinwesens darstellen kann.
Weiterhin wurde vorgeschlagen, dass jemand aus der Verwaltung im Bereich der Organisation um die Jugendräume tätig sein könnte, um z.B. die Schlüsselausgabe zu organisieren sowie die Termine zu verwalten oder die Räume nach den Feiern zu kontrollieren sowie Kautionen freizugeben. Vorgeschlagen wird ein Beauftragter der Verwaltung. Dieser hat sich bereit erklärt, dies gewissenhaft zu erledigen. In der Interimsphase und während der urlaubsbedingten Abwesenheit von Frau Ellrich hat er diese Aufgaben schon teilweise wahrgenommen.
Nun solle die endgültige Festlegung der Organisation der Räume erfolgen. Die Übernahme der Tätigkeit der Verwaltung der Jugendräume durch den Beauftragten der Verwaltung wird durch den Gemeinderat zur Kenntnis genommen und befürwortet.
Im Anschluss wurden in den letzten Sitzungen auch die Probleme debattiert, die schon des Öfteren bei Feiern im Container Bräuningshof entstanden sind auch bei benachbarten Liegenschaften wie Spielplätzen. Hier solle für mehr Ordnung gesorgt werden.
Hier hatte sich allerdings noch eine Zuspitzung der Problematiken rund um den Jugendcontainer in Bräuningshof ergeben.
Der 1.Bgm. gibt daher in der Februarsitzung seine Meinung kund, den Jugendraum in Bräuningshof zu schließen. Es gab Auffälligkeiten bei Feiern am letzten Wochenende, die nicht mehr tolerierbar seien. Er sehe in dem Bereich momentan keine andere Möglichkeit als die Schließung des Raumes. Die extrem hohen Besucherzahlen sind nicht mehr beherrschbar. Auch GRin Ellrich berichtet von derartigen Erfahrungen. Auch die Verwüstungen im Ort und den umliegenden Liegenschaften sind nicht mehr zu akzeptieren.
Daher solle die künftige Nutzung des Jugendcontainers Bräuningshof durch den Gemeinderat neu definiert werden. Der Gemeinderat solle sich zu einer Schließung äußern.
Auch Bürger aus Bräuningshof haben sich schon an 1.Bgm. Siebenhaar gewandt und sich beschwert, dass die Feiern im Container in Bräuningshof mittlerweile Ausmaße annehmen, die für die Bürger sehr beängstigend sind.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat, den Jugendcontainer in Bräuningshof aufgrund der jüngsten Vorkommnisse im Februar bis auf Weiteres zu schließen.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis davon, dass ein Beauftragter der Verwaltung (von Verwaltung genannt) die Verwaltung und Organisation (Schlüsselausgaben, Übergabe der Räume, Kontrolle, Kaution, etc.) der Jugendräume (Langensendelbach) übernimmt und befürwortet dies.
| Zur Kenntnis genommen | Anwesend 17 |