Kindergartenangelegenheiten: Neuausrichtung des Waldkindergartens Langensendelbach-Bräuningshof; hier: Vorstellung eines weiteren Bewerbers für den Waldkindergarten
Sachverhalt:
Im Januar dieses Jahres hat sich der erste potenzielle Bewerber dem Gemeinderat vorgestellt.
Heute geht es um die persönliche Vorstellung eines weiteren Bewerbers. Es handelt sich um eine Bewerbung aus dem privaten Bereich. Derartige Initiativen bereichern die Diskussion und geben die Möglichkeit, unterschiedliche Ansätze kennenzulernen. Eine bisherige Trägerstruktur liegt nicht vor, wird aber aktuell entwickelt.
Die Bewerberin wird dem Gremium ihr Konzept, Erfahrung sowie ihren pädagogischen und konzeptionellen Ansatz vorstellen, damit der Gemeinderat eine weitere Entscheidungsgrundlage für die spätere Vertragsvergabe an einen neuen Betriebsträger hat.
In der Sitzung stellt sich die weitere Bewerberin sodann für die mögliche Übernahme der Trägerschaft des Waldkindergartens persönlich vor. Die Bewerberin ist staatlich anerkannte Erzieherin, war viele Jahre in Kinderkrippe, Kindergarten und auch bereits im Waldkindergarten tätig und befindet sich aktuell in einer Weiterbildung zur Fachwirtin im Sozialwesen.
In ihrer Präsentation erläutert sie ihr Konzept, das auf einer Fortführung des bestehenden pädagogischen Ansatzes des Waldkindergartens basiert. Vorgesehen ist insbesondere die Übernahme des bestehenden pädagogischen Personals sowie die Weiterführung der bisherigen organisatorischen Rahmenbedingungen der Einrichtung. Ziel ist es, den Betrieb des Waldkindergartens mit seinem bestehenden Konzept und Team kontinuierlich fortzuführen.
Die Bewerberin stellt außerdem ihre Motivation dar, die Trägerschaft zu übernehmen, und verweist auf ihre langjährige Verbindung zur Einrichtung sowohl als pädagogische Fachkraft als auch als Mutter. Zudem hebt sie ihre örtliche Nähe und Verwurzelung im Umfeld der Gemeinde hervor.
Weiterhin erläutert sie, dass die organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Trägerschaft derzeit aufgebaut werden und die gesetzlichen Anforderungen nach BayKiBiG zuverlässig erfüllt werden sollen.
Der Bürgermeister gibt noch an, dass gleichzeitig im weiteren Auswahlverfahren insbesondere auf die langfristige Sicherstellung des Betriebs, die personelle Ausstattung und die organisatorische Leistungsfähigkeit geachtet werden müsse.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Vorstellung einer neuen potenziellen Bewerberin für die Übernahme der Trägerschaft zur Kenntnis.
Eine Entscheidung über die zukünftige Trägerschaft des Waldkindergartens wird zu einem späteren Zeitpunkt getroffen, da sich ein weiterer Interessent noch vorstellen wird.
Zur Kenntnis genommen, Anwesend 13
Ergänzungsbeschluss bzgl. der Vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 BauGB (VU - Erweiterung Untersuchungsgebiet)
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 20.11.2023 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen und das Untersuchungsgebiet entsprechend abgegrenzt.
Der Beschluss vom 20.11.2023 ist zur besseren Vorbereitung beigefügt.
Im Bearbeitungsprozess des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) hat sich gezeigt, dass zur umfassenden Beurteilung der städtebaulichen Situation sowie zur Identifizierung von Missständen und Entwicklungspotenzialen eine erweiterte Betrachtung über das ursprünglich festgelegte Untersuchungsgebiet hinaus erforderlich ist.
Insbesondere haben sich im Zuge der Bestandsanalysen und der vertieften Betrachtung funktionale, strukturelle und städtebauliche Zusammenhänge ergeben, die eine Einbeziehung weiterer Flächen sachgerecht erscheinen lassen. Dem Lageplan kann das erweiterte Untersuchungsgebiet entnommen werden.
Die vorbereitenden Untersuchungen dienen gemäß § 141 BauGB dazu, eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die spätere Festlegung eines Sanierungsgebiets zu schaffen. Hierfür ist es erforderlich, dass das Untersuchungsgebiet den tatsächlichen Untersuchungsraum vollständig abdeckt.
Zur rechtlichen Klarstellung und Absicherung des Verfahrens wird daher empfohlen, das Untersuchungsgebiet entsprechend zu erweitern und den Einleitungsbeschluss vom 20.11.2023 zu ergänzen und anzupassen.
Die bereits durchgeführten Untersuchungen bleiben hiervon unberührt und werden in das Gesamtverfahren integriert.
Es wird lediglich der räumliche Umgriff an die tatsächlichen Erkenntnisse aus dem ISEK angepasst.
Das ist kein neuer Verfahrensschritt, sondern eine rechtliche Klarstellung, damit die vorbereitenden Untersuchungen auf einer sauberen Grundlage stehen.
An der späteren Entscheidung über das mögliche Sanierungsgebiet ändert sich dadurch nichts.
Der Sachverhalt wurde mit der Regierung abgestimmt.
Der 1.Bürgermeister und die Verwaltung empfiehlt, das Untersuchungsgebiet der vorbereitenden Untersuchungen entsprechend den im ISEK gewonnenen Erkenntnissen zu erweitern, um eine rechtssichere und fachlich vollständige Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen zu gewährleisten.
In der Sitzung wird noch ergänzt, das Untersuchungsgebiet anzupassen. Der Plan wird aktualisiert und dargestellt.
Beschluss:
1. Erweiterung des Untersuchungsgebiets
Der Gemeinderat beschließt die Erweiterung des Untersuchungsgebiets für die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
Das erweiterte Untersuchungsgebiet umfasst die im Lageplan dargestellten Flächen. Der im Sachverhalt dargestellte Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Erweiterung stellt eine Ergänzung des Beschlusses vom 20.11.2023 dar. Dieser bleibt bestehen und wird lediglich ergänzt.
2. Bekanntmachung
Die Verwaltung wird beauftragt, die Erweiterung des Untersuchungsgebiets gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.
Einstimmig beschlossen, Ja 13, Nein 0, Anwesend 13
Kurzvorstellung ISEK/VU durch msh Heckelsmüller mit Besprechung und Priorisierung der Maßnahmenliste
Sachverhalt:
Im Rahmen der Erstellung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) wurden auf Grundlage der Bestandsanalyse sowie der vorbereitenden Untersuchungen (VU) verschiedene Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde erarbeitet.
Die Maßnahmen werden durch das beauftragte Planungsbüro msh stadtplanung GbR anhand einer Präsentation vorgestellt und in einer Maßnahmenliste bzw. Maßnahmenmatrix zusammengefasst. Diese umfasst insbesondere Maßnahmen in den Bereichen:
Die Maßnahmen dienen der Beseitigung städtebaulicher Missstände sowie der Weiterentwicklung des Gemeindegebiets und bilden die Grundlage für die weitere konzeptionelle Ausarbeitung im ISEK.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 23.03.2026 die Möglichkeit, die vorgeschlagenen Maßnahmen zu erörtern, zu ergänzen oder zu ändern. Änderungs- und Ergänzungswünsche aus dem Gremium werden gesammelt und - soweit fachlich und städtebaulich sinnvoll - in den Abschlussbericht eingearbeitet.
Die Maßnahmenliste dient zunächst als strategische Grundlage. Ein Anspruch auf Umsetzung einzelner Maßnahmen wird durch die Billigung nicht begründet. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich erst im Rahmen der späteren Umsetzung einzelner Maßnahmen. Einzelmaßnahmen stehen unter dem Vorbehalt gesonderter Beschlussfassungen. Das ISEK ist ein strategisches Instrument, das realistische und umsetzbare Ziele definieren soll.
Entscheidend ist, dass sich das Gremium auf die wesentlichen Schwerpunkte verständigt, damit das beauftragte Büro damit weiterarbeiten kann und den Bericht fertigstellt.
Die vom Gemeinderat festgelegten Ziele und Maßnahmen fließen in den Abschlussbericht des ISEK sowie in die weiteren vorbereitenden Untersuchungen ein und bilden eine wesentliche Grundlage für mögliche spätere Entscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des zukünftigen Sanierungsgebiets.
Im Rahmen der Sitzung geht Herr Heckelsmüller mittels einer Präsentation auf die Ergebnisse der Ortsbegehungen etc. ein. Er stellt einen Vergleich zur Situation aus dem Jahre 1999 her. Die Untersuchung erfolgte nach einem Kriterienkatalog gegliedert in
- Öffentlicher Raum
- Straßenräume
- Infrastruktur
- Freizeit und Erholung
- Gebautes
- Topographie
- Zusammenschau
Hier wurden die Stärken, Schwächen, Potentiale und Defizite herausgearbeitet.
In der Diskussion stellt sich heraus, dass es erforderlich ist, die Maßnahmenliste in einer Sondersitzung zu erörtern. Dafür solle die Verwaltung einen Termin finden. Der Rat sieht davon ab, die vorgestellte Maßnahmenliste / Maßnahmenmatrix final zu billigen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die vorgestellte Maßnahmenliste / Maßnahmenmatrix im Rahmen des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) des Büros msh Stadtplanung GbR zur Kenntnis.
Die Maßnahmenliste soll in einer Sondersitzung diskutiert werden und dann mit möglichen Ergänzungen der Fraktionen zum Abschluss gebracht werden.
Zur Kenntnis genommen, Anwesend 13
Antrag der UWB vom 26.01.2026 zur Einführung eines ehrenamtlichen Bürgerbusses für den Ortsteil Bräuningshof
Sachverhalt:
Der Antrag der UWB zur Einführung eines ehrenamtlichen Bürgerbusses für den Ortsteil Bräuningshof liegt dem Gremium vor.
Der 1.Bürgermeister hat im Vorfeld schon Kontakt mit den beiden Initiatoren des Antrags aufgenommen, um die Vorgehensweise und Abläufe zu konkretisieren und den Vorschlag der Ehrenamtlichen zu skizzieren.
Der Fahrdienst dient der Unterstützung insbesondere älterer und in ihrer Mobilität eingeschränkter Bürgerinnen und Bürger bei Fahrten, insbesondere zu Einkaufsmöglichkeiten, Arztbesuchen und sozialen Einrichtungen.
Die Rahmenbedingungen stellen sich für den 1. Bürgermeister wie folgt dar:
1. Ehrenamtlichkeit / Unentgeltlichkeit / Fahrziele
Die Durchführung der Fahrten erfolgt durch ehrenamtlich tätige Fahrerinnen und Fahrer.
Zur rechtssicheren Umsetzung wird der Fahrdienst unentgeltlich organisiert, die Beförderung erfolgt unentgeltlich. Etwaige freiwillige Spenden der Fahrgäste werden von der Gemeinde vereinnahmt und zweckgebunden für den Betrieb des Seniorenfahrdienstes verwendet. Die Fahrten reduzieren sich auf ältere und mobilitätseingeschränkte Bürgerinnen und Bürger. Die Fahrten gehen ausschließlich nach Bubenreuth und Langensendelbach.
2. Fahrerinnen und Fahrer
Voraussetzung für den Einsatz ist eine gültige Fahrerlaubnis Klasse B sowie ausreichende Fahrpraxis.
3. Versicherungsschutz
Die Verwaltung wird beauftragt, sicherzustellen, dass: der Gemeindebus für den Einsatz im Fahrdienst versichert ist sowie Haftpflichtansprüche abgedeckt sind und ehrenamtliche Fahrerinnen und Fahrer unfallversichert sind sowie ein ausreichender Versicherungsschutz für Fahrgäste besteht.
Der 1.Bürgermeister hat Erkundigen bei der Versicherung eingeholt.
Abzuschließen wäre ein Einschluss Fahrerschutz für den Bürgerbus in Höhe von jährlich 40 Euro.
Bei der Teilkaskoversicherung beträgt die Selbstbeteiligung 150 Euro, bei Vollkasko 300 Euro. Bei einem Schadensfall müsse die Selbstbeteiligung von der Gemeinde übernommen werden. Die Verwaltung hat bei der Versicherung schon wg. einer Zusatzversicherung die Anfrage gestellt und müsse die dann noch abschließen. Ebenso überprüft sie die Führerscheine der Fahrer (regelmäßig)
4. Organisation
Der Fahrdienst wird immer Dienstagvormittag angeboten. Die Anmeldung erfolgt einen Tag vorher (Montag) direkt beim Fahrer. Die Gemeinde besorgt ein Mobiltelefon zur Erreichbarkeit der Fahrer sowie einen Zweitschlüssel für das Fahrzeug.
Der Fahrer, welcher den Fahrdienst abgearbeitet hat, gibt den Schlüssel und das Mobiltelefon an den nächsten eingeteilten Fahrer weiter. Einsatzplanung und Koordination der Fahrdienste organisieren die Fahrer selbständig. Für jede Fahrt wird eine Person benannt.
Der Bus steht im Bauhofgelände außen, der Bus muss am Dienstag früh selbständig abgeholt werden und wird nach der Einsatzfahrt wieder dorthin zurückgebracht. Das Fahrzeug wird vom Bauhof betankt. Eine Einweisung der Fahrer auf das Fahrzeug ist notwendig.
Die Verwaltung verfügt über die Kontaktdaten der benannten Fahrer.
5. Rechtliche Einordnung
Der Fahrdienst erfolgt ausdrücklich nicht gewerblich und ohne
Gewinnerzielungsabsicht. Durch die ehrenamtliche Organisation und die unentgeltliche Beförderung kann der Fahrdienst rechtssicher außerhalb des Personenbeförderungsgesetzes betrieben werden, somit befindet er sich außerhalb des Anwendungsbereichs des Personenbeförderungsgesetz. Soweit der Fahrdienst unentgeltlich erfolgt und hierfür ein Personenkraftwagen eingesetzt wird (z.B. ein Kleinbus mit maximal acht Fahrgastplätzen zuzüglich Fahrersitz), fällt dieser gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 a des Personenbeförderungsgesetz grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Beförderungen regelmäßig durchgeführt werden.
In diesem Fall wäre weder eine Genehmigung nach dem PBefG noch ein Personenbeförderungsschein für die Fahrer erforderlich.
Zu beachten sei jedoch, dass diese Einordnung nur gilt, solange tatsächlich ein Fahrzeug mit maximal acht Fahrgastplätzen eingesetzt wird und die Beförderung unentgeltlich erfolgt.
Bei Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen oder bei Erhebung eines Fahrpreises bzw. sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen würde das Vorhaben grundsätzlich unter das Personenbeförderungsgesetz fallen.
Der 1. Bürgermeister ist der Ansicht, dass der Gemeindebus ein niedrigschwelliges Mobilitätsangebot für ältere Bürgerinnen und Bürger darstellt und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben stärkt.
Der Seniorenfahrdienst wird zunächst für den Ortsteil Bräuningshof eingerichtet.
Eine Ausweitung auf den Ortsteil Langensendelbach ist gemäß dem Gleichheitsgrundsatz grundsätzlich möglich, sofern ein entsprechender Bedarf besteht und sich geeignete ehrenamtliche Strukturen zur Durchführung des Fahrdienstes bilden.
Die Gemeinde behält sich vor, den Seniorenfahrdienst jederzeit ganz oder teilweise einzustellen, insbesondere wenn organisatorische, personelle, wirtschaftliche oder rechtliche Gründe dies erfordern oder sich das Angebot in der Praxis nicht bewährt. Hier sei nicht zuletzt die Haushaltskontrolle oder eine Reaktion auf Haftungs-/Versicherungsprobleme genannt. Ebenso wird betont, dass bei Ausfall oder Reparatur des Busses kein Anspruch auf Beförderung besteht.
Aus Datenschutzgründen dürfen die Namen der ehrenamtlichen Fahrer und Fahrerinnen nicht veröffentlicht werden.
Von den Antragstellern wird kritisiert, dass die Beschlussvorlage vom Antrag abweicht.
Die Antragsteller betonen, dass die Organisation ausschließlich über die Gemeinde erfolgen solle.
Der 1. Bürgermeister entgegnet, dass dies in anderen Gemeinden anders gehandhabt werde. Es würden teilweise auch die Privatpersonen selbst die Terminkoordination übernehmen, was er für sinnvoll halte.
Dass die Gemeinde dennoch der Träger sei, die organisatorische Verantwortung der Gemeinde würde dadurch nicht aufgehoben.
Das Gremium ist der Meinung, dass die Organisation als professionelle Lösung bei der Gemeinde liegen solle. Die Gemeinde sammle die Interessenten bis zum Vortag, ab 8 Personen ist der Bus voll.
Der Seniorenbus stelle einen Beitrag zur Kommunalen Daseinsvorsorge für mobilitätseingeschränkte Bürger dar.
Darauf hingewiesen wird auch, dass ein umfassender Fahrerschutz versicherungstechnisch gegeben sein solle.
Einem der ehrenamtliche Fahrer wird das Wort erteilt und dieser plädiert ausdrücklich auf die Organisation seitens der Gemeinde.
Nach der Diskussion wird der vom 1. Bürgermeister und Verwaltung vorgeschlagene Beschluss dahin abgeändert, dass die Anmeldung für den Bus spätestens einen Tag vorher (Montag) über die Gemeindeverwaltung erfolgt und nicht direkt beim Fahrer.
Über den abgeänderten Beschluss kommt es zur Abstimmung.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Antrag der Unabhängigen Wählergemeinschaft Bräuningshof zur Kenntnis und beschließt die Einführung eines ehrenamtlich organisierten Seniorenfahrdienstes („Seniorenbus“) für den Ortsteil Bräuningshof auf Grundlage des vorgelegten Konzepts sowie der mit den ehrenamtlichen Initiatorinnen abgestimmten organisatorischen Eckpunkte mit folgenden Maßgaben:
1. Grundsatz
Der Seniorenfahrdienst wird als freiwillige Leistung eingerichtet. Der Seniorenfahrdienst erfolgt:
nicht gewerblich, ohne Gewinnerzielungsabsicht und außerhalb des Anwendungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes.
2. Ehrenamtlichkeit / Unentgeltlichkeit
Der Fahrdienst wird ausschließlich durch ehrenamtlich tätige Fahrerinnen und Fahrer durchgeführt.
Die Beförderung erfolgt unentgeltlich; Spenden können angenommen werden.
3. Fahrbetrieb und Organisation
Der gemeindeeigene Bus Standort: Bauhof) wird zur Verfügung gestellt.
Die Durchführung erfolgt einmal wöchentlich (derzeit dienstags vormittags). Die Fahrten erfolgen ausschließlich nach Langensendelbach und Bubenreuth für die Zielgruppe: ältere und mobilitätseingeschränkte Bürgerinnen und Bürger.
Die organisatorische Abwicklung übernimmt die Gemeinde. Sie gibt die Einteilung den Fahrern rechtzeitig weiter. Die Gemeinde stellt ein Mobiltelefon für die Fahrer bereit. Die Gemeinde verfügt über die Kontaktdaten der Fahrer.
Abholung und Rückgabe erfolgen durch die eingesetzten Fahrer nach festgelegten Regeln.
4.Versicherung / Haftung
Die Verwaltung wird beauftragt, vor Aufnahme des Betriebs sicherzustellen, dass:
5. Gleichbehandlung / Erweiterungsmöglichkeit
Der Seniorenfahrdienst wird zunächst für den Ortsteil Bräuningshof eingerichtet.
Eine Ausweitung auf weitere Ortsteile ist grundsätzlich möglich, sofern ein entsprechender Bedarf besteht und sich geeignete ehrenamtliche Strukturen zur Durchführung des Fahrdienstes bilden.
6. Betriebsaufnahme
Der Seniorenfahrdienst wird nach Abschluss der organisatorischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufgenommen. Dies wird auch entsprechend publiziert.
7. Evaluierung des Angebots
Die Gemeinde wird den Seniorenfahrdienst regelmäßig evaluieren und behält sich vor, das Angebot bei Bedarf anzupassen.
Einstimmig beschlossen, Ja 13, Nein 0, Anwesend 13
Bauanträge und Bauvoranfragen
Antrag auf Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 2983 Gkg. Langensendelbach (Am Ziegelfeld 25 - Baugebiet "Am Ziegelfeld")
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am Ziegelfeld“ (§ 30 BauGB).
Beantragt wird die Errichtung einer Dachgaube.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Ziegelfeld“ werden hinsichtlich der „Dacheindeckung und Dachaufbauten - Eindeckung mit Blech anstatt mit Dachziegeln“ nicht eingehalten.
Der Antragsteller begründet dies wie folgt:
„Aufgrund der zu geringen Dachneigung des neuen Gaubendachs kann dieses technisch bedingt nicht mit Ziegeln ausgeführt werden. Eine Eindeckung mit Blech wird vorgesehen.“
Da das geplante Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO verfahrensfrei ist, ist dieser TOP als Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Ziegelfeld“ zu behandeln.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
und wenn die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Ziegelfeld“ für die Errichtung einer Dachgaube hinsichtlich der Dacheindeckung und Dachaufbauten (Eindeckung mit Blech anstatt mit Dachziegeln) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 04.03.2026 wird erteilt.
Einstimmig beschlossen, Ja 13, Nein 0, Anwesend 13
Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 555/4 Gkg. Langensendelbach (Honingser Straße 36)
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden.
Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen - etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 555/4 Gkg. Langensendelbach (Honingser Straße 36) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 11.03.2026 wird erteilt.
Einstimmig beschlossen, Ja 13, Nein 0, Anwesend 13
Herstellung Brunnenstraße und Honingser Straße in Langensendelbach; hier: Bericht über den Ortstermin mit Ing.-Büro und Verkehrsbehörde sowie Polizei
Sachverhalt:
Am 10.03.2026 um 12:00 Uhr in Langensendelbach fand ein Ortstermin statt mit folgenden Teilnehmern.
Herr Bgm. Siebenhaar, Gde. Langensendelbach
Frau Heid, Gde. Langensendelbach
Herr Frank, Gde. Langensendelbach
Herr Müller, LRA-FO, Verkehrsbehörde
Herr Panzner, Polizei Forchheim
Herr Hofmann, Weyrauther Ing.-ges. mbH
Der Ortstermin (Verkehrsschau) diente der Abstimmung der baulichen Ausbildung in den beiden o.g. Ortsstraßen im Rahmen der geplanten Erschließungsmaßnahme. Im Zuge der geplanten Herstellung der Brunnenstraße und der Honingser Straße wurde seitens des Gremiums sowie aus der Bürgerschaft der Wunsch nach wirksamen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung geäußert.
Brunnenstraße:
Der verbleibende Streifen rechts sollte die Bezeichnung „Seitenstreifen“ tragen. Auf dem Seitenstreifen ist gemäß StVO das Parken erlaubt. Ein „Mehrzweckstreifen“ wäre zweckgebunden. Parken wäre darauf nicht erlaubt. Die Ausbildung eines Gehweges wurde vor Ort als nicht erforderlich angesehen. Die Breite des Seitenstreifens ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten (Grundstücksgrenzen).
Honingser Straße:
Ein wichtiger Punkt in der Maßnahme Honingser Straße ist die Reduzierung der Einfahrtgeschwindigkeit des Wirtschaftswegs Ebersbach. Herr Bürgermeister Siebenhaar merkte an, dass auf diese Strecke auch von Navigationssystemen geleitet wird. Daher sei es notwendig, eine Möglichkeit zur Geschwindigkeitsreduzierung in die Planung aufzunehmen.
Herr Panzner schlug vor, mobile, große Pflanzkübel im Bereich der Ortseinfahrt aufzustellen, die sich an den Schleppkurven / Flächenbedarf von landwirtschaftlichen Fahrzeugen orientieren. Diese sind mit Baken und einer Markierung zur Verdeutlichung des Fahrbahnrandverlaufs zu versehen. Dadurch wird der Effekt eines Versatzes erreicht.
Herr Bürgermeister Siebenhaar bezieht sich auf eine schon einmal vorhandene Schwelle als „Berliner Kissen“, welches wieder zurückgebaut werden musste. Er favorisiert einen Einbau in die Fahrbahn, der insbesondere schnelle PKWs zum Abbremsen veranlassen soll. In der RASt sind Konstruktionshinweise für Plateaupflasterungen enthalten, die zugrunde gelegt werden könnten.
Die im Bestand bereits vorhandenen Borde mit sehr geringer Höhe sind nicht geeignet, die Fußgänger zu schützen. Im geplanten Abschnitt sollen Bordhöhen von mindestens 5 cm zur Anwendung kommen.
Weiteres Vorgehen:
Der Gemeinderat wird durch die Verwaltung über den Ortstermin und die Auskünfte von Polizei und Verkehrsbehörde im LRA-FO informiert. Der GR soll die gewünschte Ausführung beschließen.
Herr Bürgermeister Siebenhaar teilt mit, dass es eine „Grundsatzentscheidung“ zur Ausführung von Seitenstreifen und Gehwegen gibt. Darin ist ein Pflastermaterial festgelegt.
Die Gemeinde Langensendelbach teilt mit, ob diese als Grundlage für Ausführungsplanung und Ausschreibung heranzuziehen ist und stellt ggfls. die erforderlichen Informationen bereit.
Der Rat sieht die Pflanzkübel auch als eher ungeeignet an.
Ein Rat wendet ein, dass man aufgrund einer Kostenersparnis Kontakt zum Ing.-Büro aufnehmen solle, um die schon gepflasterte Stichstraße ggf. zu übernehmen. Hier solle ein Vor-Ort-Termin erfolgen. Die Steine können ggf. verwendet werden.
Ein andrer Rat lehnt diese Vorgehensweise konsequent ab, da die Probleme mit dem Unterhalt, Mängeln und Gewährleistung vorprogrammiert seien.
Weiterhin wird angemerkt, dass bei der geplanten Bodenwellte, diese nicht direkt vor der Kreuzung, sondern geraume Zeit vorher angekündigt werde. Dies würde das Regelwerk vorgeben so der 1. Bürgermeister.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Zur Kenntnis genommen, Anwesend 13
Klärung der Fragen im Gremium und Beschlussfassung über die offenen Fragen zur Herbeiführung der finalen Entwurfsplanung zur Durchführung der Erschließungsmaßnahme
Sachverhalt:
Bzgl. des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen zu TOP 7.1 verwiesen.
Der 1. Bürgermeister schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen, um die Ausführungsplanung final zu erstellen.
1. Brunnenstraße
Der verbleibende Streifen rechts trägt die Bezeichnung „Seitenstreifen“. Auf dem Seitenstreifen ist gemäß StVO das Parken erlaubt. Ein „Mehrzweckstreifen“ wäre zweckgebunden. Parken wäre darauf nicht erlaubt.
Die Ausbildung eines Gehweges wird als nicht erforderlich angesehen.
Die Breite des Seitenstreifens ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten (Grundstücksgrenzen).
Der Seitenstreifen wird als Pflasterung ausgeführt. Verwendet wird das Pflastermaterial, welches in einer gemeindlichen Grundsatzentscheidung favorisiert wurde.
2. Honingser Straße
In der Honingser Straße sollen keine Pflanzkübeln zur Verkehrsberuhigung verwendet werden, obwohl diese mobil wären. Bürgermeister Siebenhaar favorisiert einen Einbau in die Fahrbahn. In der RASt sind Konstruktionshinweise für Plateaupflasterungen enthalten, die zugrunde gelegt werden könnten.
Ziel der Maßnahme ist eine nachhaltige und verträgliche Verkehrsberuhigung unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verkehrssicherheit, Befahrbarkeit und Lärmentwicklung.
Beschluss:
3. Brunnenstraße
Der Gemeinderat beschließt, dass der verbleibende Streifen rechts die Bezeichnung „Seitenstreifen“ trägt.
Die Ausbildung eines Gehweges wird als nicht erforderlich angesehen.
Die Breite des Seitenstreifens ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten (Grundstücksgrenzen).
Der Seitenstreifen wird als Pflasterung ausgeführt. Verwendet wird das Pflastermaterial, welches in einer gemeindlichen Grundsatzentscheidung favorisiert wurde.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die weitere Ausführungsplanung durch das beauftragte Ingenieurbüro erstellen zu lassen.
4. Honingser Straße
Der Gemeinderat beschließt, auf die Aufstellung von Pflanzkübeln zu verzichten.
Im Rahmen der Erschließungsmaßnahme ist zur Verkehrsberuhigung in der Honingser Straße eine bauliche Maßnahme in Form einer in die Fahrbahn integrierten Aufpflasterung („Bodenwelle“) vorzusehen.
Hierbei sind die Konstruktionshinweise für Plateaupflasterungen gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) zugrunde zu legen.
Die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme ist im Rahmen der Ausführungsplanung unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Regelwerke weiter zu konkretisieren.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die weitere Ausführungsplanung durch das beauftragte Ingenieurbüro erstellen zu lassen.
Einstimmig beschlossen, Ja 13, Nein 0, Anwesend 13
Anfragen, Anträge, Sonstiges
| 1. | Ein Rat spricht die Mandatos-App an und bitte, die Tagesordnung auch in dieser umzusetzen. Ebenso sollen die Präsentationen, nach Möglichkeit, im Vorfeld dem Rat zur Verfügung gestellt werden. |
| 2. | Die Geschwindigkeitstafel in der Igelsdorfer Straße ist umgekippt, ein Rat bittet um Behebung. |
| 3. | Ein Rat lob den Bauhof für das Streichen des Bushäuschens im Ortsteil Bräuningshof. |
| 4. | Ein Rat fragt nach dem Stand der Ersatzbeschaffung des LF 10. Der 1. Bürgermeister gibt an bis Mitte April noch zuzuwarten, da eine Stellungnahme noch aussteht. Ebenso müsse dann der Förderantrag bei der Regierung gestellt werden. |
| 5. | Auch die Realschule Forchheim war wieder Thema. Die Eltern seien ebenso umgetrieben von dem Thema. Ein Rat ergänzt, dass der neue Landrat auch schon in die Materie eingebunden sei. |
| Auch die Schülerbeförderung sei in diesem Kontext ein schwieriges Thema. Kreisrat Fees hatte zunächst den Eindruck, dass das Thema seitens des Landratsamtes schnell durchgewunken werden sollte. Das Bildungsbüro hatte offensichtlich nicht mit Widerständen von Eltern und Kommunen gerechnet. Die Übertrittszahlen seien im Mai bekannt. Die Planung eines zusätzlichen Containers (Kosten ca. 80.000 Euro zuzüglich ca. 30.000 Euro jährliche Kosten) sei angedacht. Die sei für den Kreistag in Ordnung. |
| 6. | Thema war auch die Atzelsberger Straße in Bräuningshof. Hier sei durch die nicht mehr vorhandenen Böschungen viel Regen über das Grundstück auf Gehwege gelaufen. Hier müsste frühzeitig eine Rückhaltung seitens der Eigentümer und Verantwortlichen geschaffen werden. Ebenso würde das Grundstück schon im Internet beworben, obwohl noch kein Bauantrag vorliegt. |