Markt Lehrberg 13.10.2025
Az. Landratsamt: 6421.07-0004/0005 SG 43
Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Lehrberg aus den Brunnen II (Walkmühle) und Brunnen III (Seemühle)
Antragsteller: Markt Lehrberg, Sonnenstraße 14, 91611 Lehrberg
Der Markt Lehrberg hat mit den Antragsunterlagen vom Mai 2025 beantragt, eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis (§ 15 WHG) für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser (Gewässerbenutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG) aus folgenden Brunnen
| - | Brunnen II (Walkmühle), Fl-Nr. 3522, Gemarkung Lehrberg | ||||
| - | Brunnen III (Seemühle), Fl-Nr. 3555, Gemarkung Lehrberg | ||||
| und in folgendem Umfang zu erteilen: | |||||
| - | Brunnen II | max. 4 l/s | max. 200 m³ | /d | max. 44.000 m³/a |
| - | Brunnen III | max. 8 l/s | max. 500 m³ | /d | max. 105.000 m³/a |
Das Vorhaben wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i.V.m. Art. 69 BayWG bekannt gemacht.
Die entsprechenden Antragsunterlagen liegen einen Monat vom 10.11.2025 bis 12.12.2025 (einschließlich der genannten Tage) bei der Verwaltung des Marktes Lehrberg im Zimmer E1 während der Dienststunden von Montag bis Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr, sozusätzlich Montag, Dienstag und Mittwoch von 14:00 bis 16:00 sowie Donnerstag von 14:00 bis 19:00 Uhr zur Einsicht aus.
Gleichzeitig können die Planunterlagen auf der Webseite des Marktes Lehrberg unter www.lehrberg.de (Aktuelles) abgerufen werden.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 26.12.2025 bei der Verwaltung des Marktes Lehrberg, Sonnenstraße 14, 91611 Lehrberg oder beim Landratsamt Ansbach – Sachgebiet Wasserrecht -, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen dagegen erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der oben genannten angegebenen Frist Stellungnahmen abgeben.
In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.
Werden gegen das Vorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Termin erörtert, der noch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
| Ferner wird darauf hingewiesen, dass | |
| a) | Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, |
| b) | Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, |
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen bzw. Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.