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Mitteilungsblatt Markt Lehrberg
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Festsetzung der Grundsteuer A und B  für das Kalenderjahr  2024

Entrichtung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2024

a) Der Markt Lehrberg setzt hiermit für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer A und B wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben, die Grundsteuern A und B in Höhe des Vorjahres fest. Die in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden ausgewiesenen Beträge und die Fälligkeitstage gelten in gleicher Weise für das Kalenderjahr 2024. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gelten die in diesen Bescheiden getroffenen Festsetzungen gem. § 27 Abs. 3 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr, d.h. es treten damit für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

b) Die Grundsteuer wird über Datenverarbeitung abgewickelt. Deshalb wird gebeten, auf den Überweisungs- und Einzahlungsbelegen die Steuerart, Finanzadresse, Objektnummer und den Absender deutlich anzugeben. Nur so ist eine objektbezogene und fälligkeitsgerechte Verbuchung gewährleistet. Die Grundsteuern können bei jeder Bank auf eines der Konten des Marktes Lehrberg überwiesen werden.

Folgen verspäteter Zahlung der Steuer:

Erfolgt die Zahlung nicht spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, so entstehen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Zuschläge in Höhe von 1 v. H. des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Steuerbetrages. Zudem haben Sie evtl. entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen.

Änderungen der Anschrift und Eigentumswechsel bitten wir sofort mitzuteilen.

Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über (Verkauf, Schenkung, Überlassung etc.) bleibt der/die bisherige Eigentümer/in so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 01. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen über den Nutzungs- und Lastenwechsel berühren die Steuerpflicht für das Übergangsjahr nicht. Die Grundsteuer kann erst zum 01.01. des Folgejahres vom neuen Eigentümer angefordert werden. Ein privatrechtlicher Ausgleich bleibt von dieser Regelung unberührt. Der/die neue Eigentümer/in haftet für etwaige rückständige Grundsteuer der/des Voreigentümer(s) gemäß §§ 11 und 12 GrStG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei Markt Lehrberg, Sonnenstraße 14, 91611 Lehrberg.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach zu erheben.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Lehrberg, 07.12.2023
gez. Renate Hans
1. Bürgermeisterin