Erneut weisen wir auf die Verpflichtung der Grundstückseigentümer - natürlich auch die Eigentümer unbebauter Grundstücke - hin, dass der Straßenbereich und der Gehweg inklusive der Rinnensteine am Fahrbahnrand entlang des Grundstücks regelmäßig zu reinigen ist. Auch das Grundstück ist regelmäßig zu mähen damit es nicht verwildert. Diese Pflicht betrifft auch Grundstückseigentümer angrenzender öffentlicher Treppenanlagen.
Gleichzeitig ist auch das sogenannte „Lichtraumprofil“ entlang der Grundstücksgrenze über den öffentlichen Verkehrsflächen freizuhalten. Dieses Lichtraumprofil ist die gedachte Senkrechte über der Grundstücksgrenze. Sie beträgt über Geh- und Radwegen 2,50 Meter und über Straßen 4,50 Meter. Das heißt Bäume und Sträucher, die in dieses Lichtraumprofil hineingewachsen sind, müssen entsprechend zurückgeschnitten werden.
Diese Vorschriften sind keineswegs willkürliche Bürokratie, sondern dienen der Verkehrssicherheit der Fußgänger, Radfahrer auf den Geh- und Radwegen bzw. den Kraftfahrzeugen auf den Straßen. Die regelmäßige Reinigung der Gehwege und Rinnensteine am Fahrbahnrand, insbesondere die Verhinderung oder Beseitigung des Unkrautbewuchses verhindert dauerhafte Schäden, die sonst besonders bei Pflasteroberflächen unweigerlich auftreten und hohe Kosten verursachen.
Im Bereich von Straßenlampen ist das gesamte Lichtraumprofil freizuhalten, damit der öffentliche Raum uneingeschränkt zur Ausleuchtung kommen kann.
Wir appellieren an alle Grundstückseigentümer regelmäßig ihren Verpflichtungen das Grundstück zu mähen, den Gehweg und die Rinnensteine am Fahrbahnrand zu reinigen und die Bäume und Hecken zurückzuschneiden, nachzukommen.
Wir setzen auf die Einsicht der Grundstückseigentümer und hoffen ohne Zwangsmaßnahmen auszukommen.