Nachfolgende beispielsweise genannten Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden: Tragbare Motorkettensäge, Beton- und Mörtelmischer, Baggerlader (< 500 kW), Heckenschere, Hydraulikhammer, Rasenmäher, Laubsammler, Lader (< 500 kW), Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer.
Für folgende Geräte gelten zusätzliche Einschränkungen:
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler
Diese können an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Der genaue Wortlaut kann im Internet unter nachfolgenden Link eingesehen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/