Die Finanzämter geben hiermit bekannt, dass bei ihnen die nachstehend aufgeführten Steuererklärungen bis zum
31. August 2024
abzugeben sind. Für Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird, endet die Erklärungsfrist jedoch nicht vor Ablauf des achten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2023/2024
folgt. Die Umsatzsteuererklärung ist auch in diesen Fällen bis zum 31.08.2024 abzugeben.
Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen, endet die Antrags- und Erklärungsfrist am 31.12.2027. Die Umsatzsteuererklärung war in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2023 beendet hat, binnen eines Monats nach Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit abzugeben.
Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Aushang im Rathaus.