Öffentliche Bekanntmachung
über die Festsetzung und Entrichtung der
Für die Gemeinde Motten gilt die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 und Art. 29 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 in der aktuellen Fassung für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr weiter.
Für den Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2023 zugegangen wäre.
Die Grundsteuerfestsetzung durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig, wenn auf Grund eines geänderten Grundsteuerbescheides des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2023 erteilt wurde oder noch erteilt wird. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 erhalten, haben 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten.
Die Grundsteuer ist wie im Vorjahr fällig mit einem Viertel des Jahres-betrages am:
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November,
| Kleinbeträge bis 30,00 € | am 15.02. und 15.08. je zur Hälfte des Jahresbetrages; |
| Kleinbeträge bis 15,00 € | am 15.08.. |
Die Grundsteuer ist wie bisher auf folgende Konten der Gemeinde Motten zu überweisen:
| Sparkasse Bad Kissingen | |
| IBAN: DE53793510100620062026 | BIC: BYLADEM1KIS |
| VR-Bank Bad Kissingen- Bad Brückenau e.G. | |
| IBAN: DE74790650280000120014 | BIC: GENODEF1BRK |
Bei erteilter Einzugsermächtigung werden die Grundsteuerbeträge zu den Fälligkeitsterminen wie gewünscht abgebucht.
Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeinde Motten, Fuldaer Straße 11, 97786 Motten
einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstrasse 26, 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Motten) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Klage ist beim
Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg
Burkarderstrasse 26, 97082 Würzburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Motten) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.