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Gemeindeblatt Motten Nachrichten aus Motten Kothen Speicherz
Ausgabe 2/2023
Amtliche Nachrichten / Amtliche Bekanntmachungen - Am Anfang
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Grundsteuer-Bekanntmachung 2023

Öffentliche Bekanntmachung

über die Festsetzung und Entrichtung der

Grundsteuer im Kalenderjahr 2023

Für die Gemeinde Motten gilt die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 und Art. 29 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 in der aktuellen Fassung für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr weiter.

Für den Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2023 zugegangen wäre.

Die Grundsteuerfestsetzung durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig, wenn auf Grund eines geänderten Grundsteuerbescheides des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2023 erteilt wurde oder noch erteilt wird. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 erhalten, haben 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten.

Die Grundsteuer ist wie im Vorjahr fällig mit einem Viertel des Jahres-betrages am:

15. Februar

15. Mai

15. August

15. November,

Die Grundsteuer ist wie bisher auf folgende Konten der Gemeinde Motten zu überweisen:

Sparkasse Bad Kissingen

IBAN: DE53793510100620062026

BIC: BYLADEM1KIS

VR-Bank Bad Kissingen- Bad Brückenau e.G.

IBAN: DE74790650280000120014

BIC: GENODEF1BRK

Bei erteilter Einzugsermächtigung werden die Grundsteuerbeträge zu den Fälligkeitsterminen wie gewünscht abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Gemeinde Motten, Fuldaer Straße 11, 97786 Motten

einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstrasse 26, 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Motten) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist beim

Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg

Burkarderstrasse 26, 97082 Würzburg

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Motten) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Veraltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Seite 390 wurde im Bereich des Kommunalabgabenrecht ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
  • Widerspruchseinlegung und Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.
Motten, den 02.02.2023
Katja Habersack, 1. Bürgermeisterin