Die Sitzung war öffentlich
TOP 1 – Niederschrift der öffentlichen Sitzungen vom 14.11.2022
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14.11.2022.
Abstimmung: 9:0
TOP 2a – Antrag auf Amtsniederlegung als Mitglied des Gemeinderats durch Frau
Ute Becker und Entscheidung über das Nachrücken als Listennachfolger
Die schriftliche Rücktrittserklärung des Gemeinderatsmitglieds Ute Becker ist am
06.12.2022 bei der Gemeinde Motten eingegangen. Nach Art 48 Abs 1 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) kann ein Gemeinderatsmitglied sein Amt ohne An-
gabe von Gründen niederlegen. Zuständig für die Feststellung der Amtsniederlegung ist der Gemeinderat (Art 48 Abs 3 Satz 2 GLKrWG i. V. m. Art 4 Abs 5 Satz 2 GLKrWG).
Frau Becker ist 2. Bürgermeisterin der Gemeinde Motten. Nach Art. 15 Abs. 6 Satz 1 KWBG ist eine weitere Bürgermeisterin bei einem Ausscheiden aus dem Gemeinderat kraft Gesetz entlassen. Mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat endet die Amtszeit
als 2. Bürgermeisterin.
Der Gemeinderat stellt die Amtsniederlegung des Gemeinderatsmitglieds Ute Becker fest.
Frau Ute Becker scheidet damit aus dem Gemeinderat aus.
Abstimmung: 9:0
Der Gemeinderat beschließt, dass Herr Holger Porzelt, Ringstr. 10, 97786 Motten als erster Listennachfolger aufgefordert werden soll zu erklären, ob er als Listennachfolger des Wahlvorschlags WG Motten in den Gemeinderat der Gemeinde Motten nachrücken möchte und insofern die Wahl annimmt oder nicht (Art 48 Abs. 3 Satz 3 GLKrWG i. V. m. Art 47 Abs. 2 GLKrWG). Soweit Herr Porzelt die Übernahme des Ehrenamtes ablehnt sind die weiteren Listennachfolger in der jeweiligen Reihenfolge zur entsprechenden Erklärung aufzufordern.
Abstimmung: 9:0
TOP 2b – Antrag auf Amtsniederlegung als Mitglied des Gemeinderats durch Herrn Alfons Erb und Entscheidung über das Nachrücken als Listennachfolger
Die schriftliche Rücktrittserklärung des Gemeinderatsmitglieds Alfons Erb ist am 06.12.2022 bei der Gemeinde Motten eingegangen. Nach Art 48 Abs 1 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) kann ein Gemeinderatsmitglied sein Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen. Zuständig für die Feststellung der Amtsniederlegung ist
der Gemeinderat (Art 48 Abs 3 Satz 2 GLKrWG i. V. m. Art 4 Abs 5 Satz 2 GLKrWG).
Der Gemeinderat stellt die Amtsniederlegung des Gemeinderatsmitglieds Alfons Erb fest.
Herr Alfons Erb scheidet damit aus dem Gemeinderat aus.
Abstimmung: 9:0
Der Gemeinderat beschließt, dass Herr Manuel Statt, Ringstr. 14, 97786 Motten als erster Listennachfolger aufgefordert werden soll zu erklären, ob er als Listennachfolger desWahlvorschlags WG Motten in den Gemeinderat der Gemeinde Motten nachrücken möchte und insofern die Wahl annimmt oder nicht (Art 48 Abs. 3 Satz 3 GLKrWG i. V. m. Art 47 Abs. 2 GLKrWG). Soweit Herr Statt die Übernahme des Ehrenamtes ablehnt sind die weiteren Listennachfolger in der jeweiligen Reihenfolge zur entsprechenden Erklärung aufzu-
fordern.
Abstimmung: 8:0
Gemeinderatsmitglied Thomas Statt hat wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
TOP 2c – Antrag auf Amtsniederlegung als Mitglied des Gemeinderats durch Frau Andrea Wirsing und Entscheidung über das Nachrücken als Listennachfolger
Die schriftliche Rücktrittserklärung des Gemeinderatsmitglieds Andrea Wirsing ist am 06.12.2022 bei der Gemeinde Motten eingegangen. Nach Art 48 Abs 1 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) kann ein Gemeinderatsmitglied sein Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen. Zuständig für die Feststellung der Amtsniederlegung ist der Gemeinderat (Art 48 Abs 3 Satz 2 GLKrWG i. V. m. Art 4 Abs 5 Satz 2 GLKrWG).
Der Gemeinderat stellt die Amtsniederlegung des Gemeinderatsmitglieds Andrea Wirsing fest. Frau Andrea Wirsing scheidet damit aus dem Gemeinderat aus.
Abstimmung: 8:0
Gemeinderatsmitglied Andrea Wirsing hat wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Der Gemeinderat beschließt, dass Herr Stefan Leinweber, Frühlingstraße 38, 97786 Motten als erster Listennachfolger aufgefordert werden soll zu erklären, ob er als Listennachfolger des Wahlvorschlags WG Motten in den Gemeinderat der Gemeinde Motten nachrücken möchte und insofern die Wahl annimmt oder nicht (Art 48 Abs. 3 Satz 3 GLKrWG i.V. m. Art 47 Abs. 2 GLKrWG). Soweit Herr Leinweber die Übernahme des Ehrenamtes ablehnt sind die weiteren Listennachfolger in der jeweiligen Reihenfolge zur entsprechenden Erklärung aufzufordern.
Abstimmung: 8:0
TOP 2d – Antrag auf Amtsniederlegung als Mitglied des Gemeinderats durch Herrn Thomas Statt und Entscheidung über das Nachrücken als Listennachfolger
Die schriftliche Rücktrittserklärung des Gemeinderatsmitglieds Thomas Statt ist am 07.12.2022 bei der Gemeinde Motten eingegangen. Nach Art 48 Abs 1 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) kann ein Gemeinderatsmitglied sein Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen. Zuständig für die Feststellung der Amtsniederlegung ist
der Gemeinderat (Art 48 Abs 3 Satz 2 GLKrWG i. V. m. Art 4 Abs 5 Satz 2 GLKrWG).
Der Gemeinderat stellt die Amtsniederlegung des Gemeinderatsmitglieds Thomas Statt fest. Herr Thomas Statt scheidet damit aus dem Gemeinderat aus.
Abstimmung: 7:0
Gemeinderatsmitglied Thomas Statt hat wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Der Gemeinderat beschließt, dass Herr Jörg Schäfer-Wirsing, Fuldaer Str. 39, 97786 Motten als erster Listennachfolger aufgefordert werden soll zu erklären, ob er als Listennachfolger des Wahlvorschlags WG Motten in den Gemeinderat der Gemeinde Motten nachrücken möchte und insofern die Wahl annimmt oder nicht (Art 48 Abs. 3 Satz 3 GLKrWG i. V. m. Art 47 Abs. 2 GLKrWG). Soweit Herr Schäfer-Wirsing die Übernahme des Ehrenamtes ablehnt sind die weiteren Listennachfolger in der jeweiligen Reihenfolge zur entspre-
chenden Erklärung aufzufordern.
Abstimmung: 7:0
TOP 2e – Antrag auf Amtsniederlegung als Mitglied des Gemeinderats durch Herrn
Steffen Herbert und Entscheidung über das Nachrücken als Listennachfolger
Die schriftliche Rücktrittserklärung des Gemeinderatsmitglieds Steffen Herbert ist am 07.12.2022 bei der Gemeinde Motten eingegangen. Nach Art 48 Abs 1 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) kann ein Gemeinderatsmitglied sein Amt ohne An-
gabe von Gründen niederlegen. Zuständig für die Feststellung der Amtsniederlegung ist der Gemeinderat (Art 48 Abs 3 Satz 2 GLKrWG i. V. m. Art 4 Abs 5 Satz 2 GLKrWG).
Der Gemeinderat stellt die Amtsniederlegung des Gemeinderatsmitglieds Steffen Herbert fest. Herr Steffen Herbert scheidet damit aus dem Gemeinderat aus.
Abstimmung: 7:0
Der Gemeinderat beschließt, dass Herr Eric Streisel, Treistraße 22, 97786 Motten als erster Listennachfolger aufgefordert werden soll zu erklären, ob er als Listennachfolger des Wahlvorschlags WG Motten in den Gemeinderat der Gemeinde Motten nachrücken möchte und insofern die Wahl annimmt oder nicht (Art 48 Abs. 3 Satz 3 GLKrWG i. V. m. Art 47 Abs. 2 GLKrWG). Soweit Herr Streisel die Übernahme des Ehrenamtes ablehnt sind die weiteren Listennachfolger in der jeweiligen Reihenfolge zur entsprechenden Erklärung aufzufordern.
Abstimmung: 7:0
TOP 2f – Antrag auf Amtsniederlegung als Mitglied des Gemeinderats durch Herrn Manuel Mehler und Entscheidung über das Nachrücken als Listennachfolger
Die schriftliche Rücktrittserklärung des Gemeinderatsmitglieds Manuel Mehler ist am 07.12.2022 bei der Gemeinde Motten eingegangen. Nach Art 48 Abs 1 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) kann ein Gemeinderatsmitglied sein Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen. Zuständig für die Feststellung der Amtsniederlegung ist der Gemeinderat (Art 48 Abs 3 Satz 2 GLKrWG i. V. m. Art 4 Abs 5 Satz 2 GLKrWG).
Der Gemeinderat stellt die Amtsniederlegung des Gemeinderatsmitglieds Manuel Mehler fest. Herr Manuel Mehler scheidet damit aus dem Gemeinderat aus.
Abstimmung: 6:0
Gemeinderatsmitglied Manuel Mehler hat wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Der Gemeinderat beschließt, dass Herr Heiko Will, Ringstraße 8, 97786 Motten als erster Listennachfolger aufgefordert werden soll zu erklären, ob er als Listennachfolger des Wahlvorschlags WG Motten in den Gemeinderat der Gemeinde Motten nachrücken möchte und insofern die Wahl annimmt oder nicht (Art 48 Abs. 3 Satz 3 GLKrWG i. V. m. Art 47 Abs. 2 GLKrWG). Soweit Herr Will die Übernahme des Ehrenamtes ablehnt sind die weiteren Listennachfolger in der jeweiligen Reihenfolge zur entsprechenden Erklärung aufzufordern.
Abstimmung: 6:0
TOP 2g – Antrag auf Amtsniederlegung als Mitglied des Gemeinderats durch Herrn Guido Schreiner und Entscheidung über das Nachrücken als Listennachfolger
Die schriftliche Rücktrittserklärung des Gemeinderatsmitglieds Guido Schreiner ist am 08.12.2022 bei der Gemeinde Motten eingegangen. Nach Art 48 Abs 1 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) kann ein Gemeinderatsmitglied sein Amt ohne An-
gabe von Gründen niederlegen. Zuständig für die Feststellung der Amtsniederlegung ist der Gemeinderat (Art 48 Abs 3 Satz 2 GLKrWG i. V. m. Art 4 Abs 5 Satz 2 GLKrWG).
Der Gemeinderat stellt die Amtsniederlegung des Gemeinderatsmitglieds Guido Schreiner fest. Herr Guido Schreiner scheidet damit aus dem Gemeinderat aus.
Abstimmung: 5:0
Gemeinderatsmitglied Guido Schreiner hat wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Der Gemeinderat beschließt, dass Herr Matthias Müller, Fuldaer Straße 7a, 97786 Motten als erster Listennachfolger aufgefordert werden soll zu erklären, ob er als Listennachfolger des Wahlvorschlags WG Motten in den Gemeinderat der Gemeinde Motten nachrücken möchte und insofern die Wahl annimmt oder nicht (Art 48 Abs. 3 Satz 3 GLKrWG i. V. m. Art 47 Abs. 2 GLKrWG). Soweit Herr Müller die Übernahme des Ehrenamtes ablehnt sind die weiteren Listennachfolger in der jeweiligen Reihenfolge zur entsprechenden Erklärung aufzufordern.
Abstimmung: 5:0
TOP 2h – Antrag auf Amtsniederlegung als Mitglied des Gemeinderats durch Herrn Rudolf Will und Entscheidung über das Nachrücken als Listennachfolger
Die schriftliche Rücktrittserklärung des Gemeinderatsmitglieds Rudolf Will ist am 14.12.2022 bei der Gemeinde Motten eingegangen. Nach Art 48 Abs 1 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) kann ein Gemeinderatsmitglied sein Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen. Zuständig für die Feststellung der Amtsniederlegung ist
der Gemeinderat (Art 48 Abs 3 Satz 2 GLKrWG i. V. m. Art 4 Abs 5 Satz 2 GLKrWG).
Der Gemeinderat stellt die Amtsniederlegung des Gemeinderatsmitglieds Rudolf Will fest.
Herr Rudolf Will scheidet damit aus dem Gemeinderat aus.
Abstimmung: 5:0
Der Gemeinderat beschließt, dass Herr Dirk Knüttel, Eckenwiese 8, 97786 Motten als erster Listennachfolger aufgefordert werden soll zu erklären, ob er als Listennachfolger des Wahlvorschlags WG Motten in den Gemeinderat der Gemeinde Motten nachrücken möchte und insofern die Wahl annimmt oder nicht (Art 48 Abs. 3 Satz 3 GLKrWG i. V. m. Art 47 Abs. 2 GLKrWG). Soweit Herr Knüttel die Übernahme des Ehrenamtes ablehnt sind die weiteren Listennachfolger in der jeweiligen Reihenfolge zur entsprechenden Erklärung aufzufordern.
Abstimmung: 5:0