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Gemeindeblatt Motten Nachrichten aus Motten Kothen Speicherz
Ausgabe 7/2026
Amtliche Nachrichten / Amtliche Bekanntmachungen - Am Anfang
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Gemeinderat

1.

Vereidigung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder

Sachverhalt

Alle neu gewählten Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten öffentlichen Sitzung zu vereidigen. Der Eid wird durch Nachsprechen der Eidesformel geleistet. Die Schwörenden sollen dabei die rechte Hand erheben. Den Eid nimmt die erste Bürgermeisterin ab. Die Eidesleistung entfällt für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.

Die Erste Bürgermeisterin nimmt den Gemeinderatsmitgliedern

  • Johannes Kraft
  • Melanie Weller
  • Manuel Weller
  • Christoph Reith
  • Jürgen Müller
  • Carsten Merkel

nachfolgenden Eid ab:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

2.

Festlegung der Anzahl der Stellvertreter der Ersten Bürgermeisterin

Sachverhalt

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. Während die Wahl eines Stellvertreters verpflichtend vorgeschrieben ist (Zweiter Bürgermeister) so liegt es im Ermessen des Gemeinderats, ob auch ein weiterer Stellvertreter (Dritter Bürgermeister) gewählt werden soll. Die Festlegung der Wahl von zwei Stellvertretern wird regelmäßig empfohlen. Bei diesem Tagesordnungspunkt soll festgelegt werden, ob ein oder zwei weitere Bürgermeister gewählt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass zwei weitere Bürgermeister gewählt werden sollen.

Abstimmung

Ja:

12

Nein:

0

3.

Wahl des Zweiten Bürgermeisters/der Zweiten Bürgermeisterin

Sachverhalt

Die Erste Bürgermeisterin erläutert, dass die weiteren Bürgermeister Ehrenbeamte der Gemeinde sind (ehrenamtliche weitere Bürgermeister). Zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen. Nach entsprechender Vorprüfung der Verwaltung erfüllen alle Gemeinderatsmitglieder die Wählbarkeitsvoraussetzungen.

Die Wahlhandlungen richten sich nach den Regelungen des Art. 51 Abs 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO). Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

Weiterhin teilt Sie mit, dass es den Gemeinderatsmitgliedern frei steht, vor der Durchführung der Wahl zu erklären, dass Sie gerne das Amt als Zweiter Bürgermeister/Zweite Bürgermeisterin übernehmen möchte. Auch Dritte können einen Vorschlag machen. Wahlvorschläge haben aber keine rechtliche Bedeutung. Auch wenn Wahlvorschläge gemacht werden, sind die Wählenden nicht an sie gebunden, sondern können ihre Stimme jeder wählbaren Person geben. Insofern sind auf den Stimmzetteln auch immer alle Gemeinderatsmitglieder aufgelistet. Da es sich um eine geheime Wahl handelt sind die Wahlkabinen und die Wahlurne zwingend zu benutzten. Lena Böhm wird für Wahl zur Zweiten Bürgermeisterin vorgeschlagen. Weitere Wahlvorschläge werden nicht eingereicht.

Nach der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl des Zweiten Bürgermeisters wurde anhand der Stimmzettel folgendes Ergebnis festgestellt. 12 Stimmzettel wurden in die Urne eingeworfen. Alle 12 Stimmzettel waren gültig. 12 Stimmen wurden für Lena Böhm abgegeben. Sie hat mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten und wurde damit zur Zweiten Bürgermeister gewählt. Lena Böhm hat die Wahl angenommen.

4.

Wahl des Dritten Bürgermeisters/der Dritten Bürgermeisterin

Sachverhalt

Die Erste Bürgermeisterin erläutert, dass die weiteren Bürgermeister Ehrenbeamte der Gemeinde sind (ehrenamtliche weitere Bürgermeister). Zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen. Nach entsprechender Vorprüfung der Verwaltung erfüllen alle Gemeinderatsmitglieder die Wählbarkeitsvoraussetzungen.

Die Wahlhandlungen richten sich nach den Regelungen des Art. 51 Abs 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO). Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

Weiterhin teilt Sie mit, dass es den Gemeinderatsmitgliedern freisteht, vor der Durchführung der Wahl zu erklären, dass Sie gerne das Amt als Dritter Bürgermeister/Dritte Bürgermeisterin übernehmen möchte. Auch Dritte können einen Vorschlag machen. Wahlvorschläge haben aber keine rechtliche Bedeutung. Auch wenn Wahlvorschläge gemacht werden, sind die Wählenden nicht an sie gebunden, sondern können ihre Stimme jeder wählbaren Person geben. Insofern sind auf den Stimmzetteln auch immer alle Gemeinderatsmitglieder aufgelistet. Da es sich um eine geheime Wahl handelt sind die Wahlkabinen und die Wahlurne zwingend zu benutzten. Johannes Kraft wird für Wahl zum Dritten Bürgermeister vorgeschlagen. Weitere Wahlvorschläge werden nicht eingereicht.

Nach der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl des Dritten Bürgermeisters/der Dritten Bürgermeisterin wurde anhand der Stimmzettel folgendes Ergebnis festgestellt. 12 Stimmzettel wurden in die Urne eingeworfen. Alle 12 Stimmzettel waren gültig. 12 Stimmen wurden für Johannes Kraft abgegeben. Er hat mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten und wurde damit zum Dritter Bürgermeister gewählt. Johannes Kraft hat die Wahl angenommen.

5.

Vereidigung der Stellvertreter der Ersten Bürgermeisterin

Sachverhalt

Als Ehrenbeamte müssen die weiteren Bürgermeister den Diensteid ebenfalls leisten. Die Eidesleistung oder das Gelöbnis entfällt, wenn der weitere Bürgermeister/die weitere Bürgermeisterin im Anschluss an eine Amtszeit wieder in ein Amt bei demselben Dienstherrn gewählt wird. Frau Lena Böhm ist in der vorangegangenen Wahlzeit bereits zur Zweiten Bürgermeisterin gewählt worden. Insofern muss sei den Eid nicht erneut ablegen.

Die Erste Bürgermeisterin nimmt dem Dritten Bürgermeister Johannes Kraft den Diensteid ab. Der Diensteid wird durch Nachsprechen der folgenden Eidesformel geleistet. Die Schwörende hat dabei die rechte Hand erhoben.

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

6.

Erlass einer Geschäftsordnung

Sachverhalt

Der Gemeinderat muss sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung des bisherigen Gemeinderats hat zunächst seine Gültigkeit verloren. Die Geschäftsordnung muss mindestens Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten. Der anliegende Entwurf enthält, wie bisher auch, noch weitere „Regelungen“, die für die Arbeit von Bürgermeister und Gemeinderat von Bedeutung sind und dient diesen insofern als Leitfaden.

Den Entwurf der, in einigen Punkten aktualisierten Geschäftsordnung, haben Sie mit per Mail erhalten. In den wichtigen, regelbaren Kernpunkten entspricht diese aber grundsätzlich der Geschäftsordnung des bisherigen Gemeinderats.

Die Geschäftsordnung umfasst im Entwurf 38 Paragrafen. Es muss aber erwähnt werden, dass die überwiegenden Inhalte den Kommunalgesetzen bzw. der dazu getroffenen Rechtsprechung entsprechen und insofern wenig Spielraum für Anpassungen durch den Gemeinderat besteht. Bei den regelbaren Inhalten besteht auch später immer wieder die Möglichkeit die Geschäftsordnung anzupassen, sofern dies vom Gemeinderat für erforderlich gehalten wird.

Wesentlichste Änderungen zur bisherigen Geschäftsordnung sind:

1.

Die sogenannten Bewirtschaftungsbefugnisse, also die Berechtigung bis zu welchen Beträgen die Erste Bürgermeisterin Ausgaben etc. eigenverantwortlich tätigen kann, wird auf 10.000 € festgelegt. Nach Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags soll die Wertgrenze bei 6-8 € pro Einwohner liegen Mit den vorgeschlagenen 10.000 € liegen wir bei einer Wertgrenze von 5,89 € pro Einwohner.

 

Mit einer Bewirtschaftungsbefugnis in dieser Höhe liegt die Gemeinde Motten im unteren Bereich der Empfehlungen des Bayerischen Gemeindetags. Eine Ausweitung auf bis zu 13.600 € wäre nach diesen Empfehlungen ebenfalls möglich.

2.

Im § 24 (8) Beratung der Sitzungsgegenstände wurde neu geregelt, dass gegen Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung erheblich stören, die Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats ein Ordnungsgeld bis zu 250 €, im Wiederholungsfall bis zu 500 € festsetzen kann. Die Aufnahme dieser Regelung wird von Seiten des Bayerischen Gemeindetags ausdrücklich empfohlen.

3.

Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Ersten, Zweiten und Dritten Bürgermeisters wurde in der bisherigen Geschäftsordnung eine weitere Vertreterreihenfolge der Gemeinderatsmitglieder nach Lebensalter festgelegt. Im neuen Entwurf ist eine Vertreterreihenfolge nach Dienstzeit im Gemeinderat und anschließend nach Lebensalter vorgesehen.

Beschluss

Änderungsantrag 1:

Der Gemeinderat beschließt, den „§ 7 Vorbereitende Ausschüsse“ zu streichen.

Abstimmung

Ja:

12

Nein:

0

Beschluss

Änderungsantrag 2:

Der Gemeinderat beschließt unter §12 Abs. 2 Nr. 2 II Einzelne Aufgaben der Ersten Bürgermeisterin, folgenden Satz einzufügen:

Bei Ausgaben über 5.000€ ist der Gemeinderat zu informieren.

Abstimmung

Ja:

12

Nein:

0

Beschluss

Änderungsantrag 3:

Der Gemeinderat beschließt, unter §25 Abs. 1 Anträge, den Satz 2 wie folgt zu ändern:

„Sie sollen spätestens am achten Tag vor der Sitzung bei der ersten Bürgermeisterin eingereicht werden.“

Abstimmung

Ja:

12

Nein:

0

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorliegende/die per Änderungsantrag festgelegte Geschäftsordnung. Der entsprechend (geänderte) Entwurf der Geschäftsordnung wird dieser Sitzungsniederschrift dauerhaft beigefügt.

Abstimmung

Ja:

12

Nein:

0

7.

Erlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Sachverhalt

In der Anlage erhalten Sie den Entwurf der aktualisierten Satzung zugesandt. Bisher lag die Sitzungsentschädigung bei 25,00 EUR pro Gemeinderats- und Ausschusssitzung. Dieser Betrag wurde in der vorliegenden Fassung beibehalten. In der Festlegung der Höhe der Sitzungsentschädigung ist der Gemeinderat jedoch „frei“. Sie muss lediglich angemessen sein (Art 20a GO). Der Verzicht auf eine Entschädigung ist gesetzlich ausgeschlossen. Die 25,00 EUR sind lediglich eine Empfehlung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorliegende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts.

Der Entwurf der Satzung wird dieser Sitzungsniederschrift dauerhaft beigefügt.

Abstimmung

Ja:

12

Nein:

0

8.

Benennung der Ausschussmitglieder

Sachverhalt

In der Geschäftsordnung wurde festgelegt, dass ein Rechnungsprüfungsausschuss und ein Bauausschuss gebildet werden soll. Für die Berechnung der Sitzverteilung ist, wie auch bisher, das Berechnungsverfahren nach Hare/Niemeyer festgelegt worden.

Das mathematische Proporzverfahren nach Hare/Niemeyer ist ein Quotenverfahren, das in zwei Schritten erfolgt. Erst wird die Anzahl der Sitze einer Partei oder Wählergruppe im Gemeinderat durch die Anzahl aller Sitze im Gemeinderat geteilt und mit der Gesamtstärke des Ausschusses multipliziert. Der abgerundete Teil dieser Quote wird als Ausschusssitz direkt zugeteilt. Im zweiten Schritt erfolgt die Verteilung der Restsitze in der Reihenfolge der größten Nachkommateile der Quote der Parteien und Wählergruppen.

Danach entfallen auf die einzelnen Wählergruppen folgende Sitze

Wählergemeinschaft Motten

6 / 12 x 6 = 3 Sitze

Freie Wähler Kothen-Motten-Speicherz

4 / 12 x 6 = 2 Sitze

Wählergruppe Speicherz

2 / 12 x 6 = 1 Sitze

Nach der Geschäftsordnung ist, wie auch bisher, für jedes Ausschussmitglied ein Stellvertreter namentlich zu bestellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wählergruppen bei der Benennung ihrer Vertreter und deren Stellvertreter nicht daran gebunden sind, nur Personen ihrer eigenen Gruppierung vorzuschlagen.

Die Erste Bürgermeisterin bittet die Gruppierungen vorzuschlagen, wer Ausschussmitglied sein soll und wer dessen namentlicher Stellvertreter wird.

Durch die Wählergruppierungen wird für den Rechnungsprüfungsausschuss folgende Besetzung vorgeschlagen:

Vorsitzender: Heiko Will

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses wie vorgenannt. Als Vorsitzende wird Heiko Will bestimmt.

Abstimmung

Ja:

12

Nein:

0

9.

Bestellung eines Jugendbeauftragten

Sachverhalt

Die Bestellung eines/einer Jugendbeauftragten ist zwar nicht zwingend notwendig, hat sich in der Vergangenheit aber als sehr sinnvoll herausgestellt. Jugendbeauftragte sind Ansprechpartner für Bürgermeister und Gemeinderat sowie für Kinder und Jugendliche der Gemeinde für alle Belange der Jugendarbeit. Sie sind insofern Bindeglied zwischen der betroffenen Bevölkerungsgruppe und den politischen Vertretern.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Tagesordnungspunkt auf eine der nächsten Sitzungen zu vertagen.

Abstimmung

Ja:

12

Nein:

0

10.

Bestellung eines Seniorenbeauftragten

Sachverhalt

Die Bestellung eines/einer Seniorenbeauftragten ist zwar nicht zwingend notwendig, hat sich in der Vergangenheit aber als sehr sinnvoll herausgestellt. Seniorenbeauftragte sind Ansprechpartner für Bürgermeister und Gemeinderat sowie für die Senioren der Gemeinde für alle Belange der Seniorenarbeit. Sie sind insofern Bindeglied zwischen der betroffenen Bevölkerungsgruppe und den politischen Vertretern.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, Melanie Weller als Seniorenbeauftragte der Gemeinde Motten zu bestellen.

Abstimmung

Ja:

12

Nein:

0

11.

Bestellungen zum Eheschließungsstandesbeamten

Sachverhalt

Die Zweite Bürgermeisterin/der Zweite Bürgermeister übernimmt die Sitzungsleitung.

Die Gemeinde kann die Erste Bürgermeisterin zur Standesbeamten mit der Beschränkung zur Vornahme von Eheschließungen und Begründung von Lebenspartnerschaften bestellen. Erste Bürgermeisterin Habersack erklärt, dass sie gerne Eheschließungen und Begründungen von Partnerschaften durchführen möchte und bittet den Gemeinderat um entsprechende Feststellung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass die Erste Bürgermeisterin Katja Habersack zur Standesbeamtin mit dem beschränkten Aufgabenbereich zur Vornahme von Eheschließungen und Begründung von Lebenspartnerschaften im Bereich der Gemeinde Motten bestellt werden soll.

Nach Beschlussfassung übernimmt die Erste Bürgermeisterin Katja Habersack wieder die Sitzungsleitung.

Abstimmung

Ja:

11

Nein:

0

Abstimmungsbemerkung: Die Erste Bürgermeisterin nimmt wegen persönlicher Befangenheit nicht an der Abstimmung teil.

12.

Bestellung der weiteren Bürgermeisterin/weiteren Bürgermeister zum Eheschließungsbeamten

Sachverhalt

Neben der Ersten Bürgermeisterin können auch die weiteren Bürgermeister der Gemeinde zum Standesbeamten mit Funktionsvorbehalt bestellt werden. Das Einverständnis der weiteren Bürgermeister hierzu muss aber vorliegen. Eine Entscheidung der weiteren Bürgermeister zu diesem Thema kann auch in einer der späteren Sitzungen erfolgen, da diese erst in dieser Sitzung gewählt werden und ggfs. weitere Informationen sowie Bedenkzeit benötigen. Die Zweite Bürgermeisterin Lena Böhm erklärt, dass sie gerne Eheschließungen und Begründungen von Partnerschaften durchführen möchte und bittet den Gemeinderat um entsprechende Feststellung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass die Zweite Bürgermeisterin Lena Böhm zur Standesbeamtin/zum Standesbeamten mit dem beschränkten Aufgabenbereich zur Vornahme von Eheschließungen und Begründung von Lebenspartnerschaften im Bereich der Gemeinde Motten bestellt werden soll.

Abstimmung

Ja:

11

Nein:

0

Abstimmungsbemerkung: Die Zweite Bürgermeisterin Lena Böhm nimmt wegen persönlicher Befangenheit nicht an der Abstimmung teil.

13.

Information und Bekanntgabe

Sachverhalt

Die Erste Bürgermeisterin bittet den Gemeinderat die Unterlagen für die Freischaltung des RIS spätestens bis zum 08.05.2026 bei der Verwaltung abzugeben.

Sie weist darauf hin, dass Abmeldungen von der Sitzung nur aufgrund eines triftigen Grundes zulässig sind. Die Abmeldungen vor der Sitzung sind per Mail an den Geschäftsführer zu übermitteln.

Die Sitzungstermine für das zweite Halbjahr werden zeitnah erstellt und stehen dem Gemeinderat dann über das RIS zur Verfügung.

Nachfolgend teil die Erste Bürgermeisterin noch anstehende Termine für die Gemeinderäte mit.