1. | Vereidigung eines ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieds |
Sachverhalt
Alle neu gewählten Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten öffentlichen Sitzung zu vereidigen. Der Eid wird durch Nachsprechen der Eidesformel geleistet. Die Schwörenden sollen dabei die rechte Hand erheben. Den Eid nimmt die erste Bürgermeisterin ab.
Die Erste Bürgermeisterin nimmt dem Gemeinderatsmitglied Hannes Leibold nachfolgenden Eid ab:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
| 2. | Baurecht |
| 2.1. | 2026-05-12 Beteiligung als Träger öffentlicher Belange 1. Änderung des Bebauungsplans „In den Heidellern – 5. Abschnitt" Ortsteil Thalau |
Sachverhalt
Zur Ansiedlung eines Landhandelsbetriebes sind aktuelle Anforderungen an das Betriebsgelände im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In den Heidellern – 5. Abschnitt“ im Ortsteil Thalau der Gemeinde Ebersburg entstanden. Anlass der Planung ist, dass die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans den betrieblichen Erfordernissen nicht entsprechen. Zur langfristigen Sicherung und Weiterentwicklung des Standorts ist daher eine Anpassung der bestehenden Festsetzungen erforderlich. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans sollen ausschließlich die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen; sowie zu Dimensionierung der geplanten Siloanlage angepasst werden. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ebersburg beschloss am 19.02.2026 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans „In den Heidellern – 5. Abschnitt“ im Ortsteil Thalau. Die Aufstellung erfolgt im Normalverfahren gemäß Baugesetzbuch mit Durchführung einer Umweltprüfung.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst in der Gemarkung Thalau, Flur 1, das Flurstück 77/4 in einer Größe von 8.786 m2 Größe. Das Planungsgebiet wird im Süden und Osten von einer Erschließungsstraße, im Westen von landwirtschaftlicher Fläche und im Norden von einem bestehenden Gewerbebetrieb begrenzt.
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ebersburg ist das Planungsgebiet als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Die das Plangebiet betreffenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „In den Heidellern – 5. Abschnitt“ bedürfen der Änderung.
Durch die geplante Anpassung der Festsetzungen zum Maß und zur Ausgestaltung der baulichen Anlagen ergeben sich Veränderungen hinsichtlich der Dimension und Wahrnehmbarkeit der geplanten Siloanlagen (siehe Anhang) im Landschaftsraum. Die Planung beschränkt sich hierbei auf Regelungen zur Grundfläche sowie zur Höhe der Siloanlagen einschließlich untergeordneter Aufbauten und der zugehörigen Betriebsgebäude; Änderungen an der Lage, Ausdehnung oder Struktur des Gewerbegebiets sind nicht vorgesehen. Die Einbindung der baulichen Anlagen in das Landschaftsbild wird im Rahmen der Umweltprüfung unter Berücksichtigung der bestehenden topografischen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Nutzungs- und Bebauungsstruktur betrachtet
Nach der Einsicht in die Pläne werden seitens der Verwaltung keine Einwände in Bezug auf die Planung der Gemeinde Ebersburg erhoben.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass keine Einwände gegen die Planung erhoben werden, da die Belange der Gemeinde Motten nicht berührt werden.
Abstimmung
Ja: | 11 | Nein: | 0 |
2.2. | 2026-04-29 Beteiligung als Träger öffentlicher Belange Aufstellung "BEBAUUNGSPLAN „FEUERSTEINSMÜHLE INNENENTWICKLUNG“ |
Sachverhalt
In Betriebsbesitz befindliche Grundstücke in Ortslage bedürfen zum Teil der Neunutzung, die neben herkömmlicher Misch- bzw. Wohnnutzung im Sinne der Innenentwicklung auch in gewerblicher Bebauung mit größeren Einheiten bestehen muss. Daher hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ebersburg am 17.12.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Feuersteinsmühle Innenentwicklung“ beschlossen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten oder für die Zulässigkeit UVP-pflichtiger Vorhaben bestehen nicht. Daher wird das Verfahren der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB ohne Umweltprüfung oder Eingriffsausgleich angewandt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Weiler Feuersteinsmühle in Ortslage, umgeben von der dortigen „Gewerbefläche Feuersteinsmühle“ (B-Plan 2020) und durchflossen von der Lütter. Östlich verläuft die Ortsstraße „Feuersteinsmühle“. Er umfasst in Gem. Weyhers, Flur 6, Flurstück 28/2 und in Gem. Ebersberg, Flur 1, Flurstück 88/1 teilweise (Lütter) und 91 teilweise in einer Gesamtgröße von ca. 4.400 qm.
m Entwurf 2024 des Regionalplan Nord-/Osthessen 2024 wird für den Standort "Vorranggebiet Siedlung Bestand" ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Ebersburg wird für diesen Standort „Gemischte Baufläche“ dargestellt. Die entsprechende Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet steht noch aus.
Ziel der Planung ist es, benötigte Erweiterungsflächen für den örtlichen Betrieb innerhalb der Ortslage sowohl gewerblich als auch gemischt nutzen zu können. Entlang der Lütter sind im sensiblen Abstandsbereich Betriebsgebäude vorhanden, die Bestandsschutz genießen. Die weitere Bebau-/Nutzbarkeit des Gewässerrandstreifens wird in den Festsetzungen mit 5m Breite für den hier vorhandenen Innenbereich ab Gewässergrundstücksgrenze ausgeschlossen.
Nach der Einsicht in die Pläne werden seitens der Verwaltung keine Einwände in Bezug auf die Planung der Gemeinde Ebersburg erhoben.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass keine Einwände gegen die Planung erhoben werden, da die Belange der Gemeinde Motten nicht berührt werden.
Abstimmung
Ja: | 11 | Nein: | 0 |
2.3. | 2026-04-29 Beteiligung als Träger öffentlicher Belange Bebauungsplan „Gewerbefläche Feuersteinsmühle GE-Erweiterung“, Ortsteil Weyhers |
Sachverhalt
Der ansässige Betrieb muss erweitert werden. Daher hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ebersburg am 17.12.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Westerweiterung Gewerbefläche Feuersteinsmühle“ beschlossen.
Das Planungsgebiet liegt südlich des OT Weyhers am Rand des Weilers Feuersteinsmühle bzw. der dortigen „Gewerbefläche Feuersteinsmühle“ (B-Plan aus dem Jahr 2020). Westlich verläuft die Landesstraße L 3307. Nördlich und südlich liegt landwirtschaftliche Fläche. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Weyhers, Flur 6, die Flurstücke 31/6 teilweise, 31/7 teilw., 32 teilw. bei einer vorgesehenen Baufläche von ca. 1.500 m2.
Im Regionalplan-Entwurf Nordhessen 2024 wird für den Standort "Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft" ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Ebersburg wird für diesen Standort „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt, wozu eine entsprechende Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet bereits in Aussicht gestellt wurde.
Städtebauliches Ziel der Planung ist es, kurzfristig benötigte Gewerbeflächen als Erweiterung für den örtlichen Betrieb zur Verfügung zu stellen - als Teilbereich der später möglichen Füllung des Kreuzungsbereichs zwischen L 3307 und L 3285 gemäß Flächennutzungsplan. Nördlich an das bestehende Gewerbegebiet anschließend bedarf es der Korrektur der dortigen Festsetzungen des B-Plans „Gewerbefläche Feuersteinsmühle“ – Flurstück 31/7 betreffend. Das dortige Leitungsrecht wird verlegt in das Betriebsgrundstück 31/6 und bisher auf gut 700 m2 festgesetztes Gewerbegebiet entfällt, da Flurstück 31/7 nicht zum Betrieb gehört und in landwirtschaftlicher Nutzung verbleibt.
Nach der Einsicht in die Pläne werden seitens der Verwaltung keine Einwände in Bezug auf die Planung der Gemeinde Ebersburg erhoben.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass keine Einwände gegen die Planung erhoben werden, da die Belange der Gemeinde Motten nicht berührt werden.
Abstimmung
Ja: | 11 | Nein: | 0 |
| 3. | Bauanträge |
| 3.1. | Anbau eines Carports an die best. Garage und Anheben des Dachstuhl, Fl.Nr.771/7 Gemarkung Kothen, Sportplatzstraße 12 |
Sachverhalt
Beantragt wird der Anbau eines Carports an die bestehende Garage sowie das Anheben des Dachstuhls um 50 cm auf dem FlSt. 771/7, Gemarkung Kothen. Das Grundstück befindet sich nicht im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans, somit wird das Bauvorhaben nach den Voraussetzungen des § 34 BauGB abschließend geprüft.
Das Bauvorhaben fügt sich in seiner Eigenart in die Umgebung ein und somit wird dem Gemeinderat vor der Verwaltung empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben zu erteilen.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen zum vorgelegten Bauantrag bezüglich des Anbaus eines Carports an die bestehende Garage sowie des Anhebens des Dachstuhls um 50 cm auf dem FlSt. 771/7, Gemarkung Kothen.
Abstimmung
Ja: | 12 | Nein: | 0 |
3.2. | Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit integrierter Garage, Fl.Nr.1076/11 u. 1076/12 Gemarkung Motten, Frühlingstraße 24-26 |
Sachverhalt
Beantragt wird der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit integrierter Garage. Das Baugrundstück befindet sich Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans am Knorrs.
Da das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in vollem Umfang entspricht ist diesem ein Antrag auf Befreiung beigefügt.
Traufhöhe:
Dachform:
Dacheindeckungen:
Begründung:
| Zu 1. | Durch die starke Hanglage sind Abgrabungen und Auffüllungen unumgänglich. Das Grundstück steigt sowohl von der Straße nach "hinten"/ nördlich als auch von Westen nach Osten an. Um im erdgeschossigen Wohnbereich ebenerdig auf die Terrasse zu gelangen, sind nur in diesem Bereich Auffüllungen notwendig. An der linken Gebäudeecke ist ein "volles Geschoss" durch versetzte Natursteine anzuböschen. Zur Grenze hin wird der Hang mit Rasen begrünt. Nachbar-rechtliche Belange werden nicht berührt, eine Beeinträchtigung ist nicht erkennbar und daher ist die Bauweise aus planerischer Sicht vertretbar. Die genannte Befreiung von der Vorgabe des Bebauungsplanes sind auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen vertretbar. |
| Zu 2. | Bei der Planung in der "Baulücke", Grundstücke rechts und links davon bereits bebaut, wurde der Neubau sowohl auf dem Grundstück als auch in der Höhenlage zu den Nachbarbebauungen "mittig" angeordnet, was auch zur Topographie des Grundstücks passt. Durch die starke Hanglage sind Abgrabungen und Auffüllungen unumgänglich, um im erdgeschossigen Wohnbereich ebenerdig auf die Terrasse und Umwegung hinter dem Haus zu gelangen. Während die talseitige Traufhöhe eingehalten wird, liegt nach geringer Auffüllung auf der Westseite die Traufhöhe bei ca. 3,50m. Nachbar-rechtliche Belange werden nicht berührt, eine Beeinträchtigung ist nicht erkennbar und daher ist die Bauweise aus planerischer Sicht vertretbar. |
| Zu 3. | Bedingt durch die Topographie des Grundstücks und die Umsetzung des gewünschten Raumkonzepts (Wohnen auf 2 Ebenen und integrierte Doppel- Garage) ist die Grundfläche groß. Zur Unterteilung der Frontlänge von 18,74m besteht der Neubau aus 2 Gebäudeteilen. Der linke Trakt (WHS, SD 30°) hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein. Damit der rechte Baukörper eher zurückhaltend wirkt und zudem der Dachraum nicht benötigt wird und nur unnötiges Bauvolumen erzeugen würde, ist hierfür ein begrüntes Flachdach vorgesehen. In der Umgebung sind zudem mehrere Flachdachgaragen und -terrassen vorhanden. Aktuelle B-Pläne erlauben i.d. Regel Flachdächer, dieser ist aus dem Jahr 1993. Nachbar-rechtliche Belange werden nicht berührt, eine Beeinträchtigung ist nicht erkennbar und daher ist die Bauweise aus planerischer Sicht vertretbar. |
| Zu 4. | Um dem Gebäude einen modernen Charakter zu geben, möchten die Bauherrn gerne die Dachziegeln des Satteldaches in anthrazit wählen. Sowohl auf der gegenüberliegenden Straßenseite als auch im Straßenverlauf befinden sich bereits Häuser mit anthrazitfarbigen Dachflächen. Die Farbe ist nicht störend, zumal Dachflächen mit Photovoltaik- Platten belegt werden und der Giebel straßenseitig angeordnet ist. Nachbar-rechtliche Belange werden nicht berührt, eine Beeinträchtigung ist nicht erkennbar und daher ist die Bauweise aus planerischer Sicht vertretbar. |
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht steht dem Bauvorhaben unter Berücksichtigung der beantragten Befreiungen nichts entgegen. Die Begründung ist aus Sicht der Verwaltung unter Berücksichtigung der Geländegegebenheiten nachvollziehbar und somit auch vertretbar. Daher wird dem Gemeinderat empfohlen, den Bauherren das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen zum vorgelegten Bauantrag, nebst den Befreiungen, zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit integrierter Garage auf den Flurstücken 1076/11 u. 1076/12 Gemarkung Motten, Frühlingstraße 24-26.
Abstimmung
Ja: | 12 | Nein: | 0 |
3.3. | Teilabbruch Lagerhalle mit Neuerrichtung Anbau zu Wohnzwecken, Fl.Nr.426/1 Gemarkung Motten, Haubenhof 1 |
Sachverhalt
Gestellt wird der Antrag auf Vorbescheid zum Teilabbruch einer Lagerhalle sowie die Neuerrichtung eines Anbaus zu Wohnzwecken auf der FlSt. 426/1, Gemarkung Motten, Haubenhof 1.
Auf dem Grundstück FL-Nr. 426/1, Gemarkung Motten, befindet sich ein Nebengebäude mit derzeitiger Nutzung als Lagerhalle. Geplant ist ein Teilabriss der Lagerhalle mit Neuerrichtung eines Anbaus zu Wohnzwecken. Im Zuge der Umbaumaßnahmen soll die verbleibende Fläche des Dachgeschosses mit Wohnzwecken ausgebaut werden. Die bestehende Fläche im Erdgeschoss soll weiterhin als Lager genutzt werden.
Nach Aktenlage hat das Landratsamt Bad Kissingen die Fl. Nr. 424 und Fl. Nr. 426 an den Kanal angeschlossen. Daher wird davon ausgegangen, dass beim beantragten Bauvorhaben noch Leitungen zum Anschluss an den Kanal für das neue Gebäude und die Wohnung gelegt werden, sofern noch nicht vorhanden. Bezüglich des Abbruchs wurde folgende Aussage getroffen. Das dabei anfallende Material ist restlos vom Baugelände zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Ein Einbau des Abbruchmaterials auf den Baugrundstücken oder an anderer Stelle durch den Bauherrn oder seinen Beauftragten bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Dies wäre ggf. im Vorfeld mit uns zu klären; hierbei ist ggf. die Ersatzbaustoffverordnung zu beachten, je nach Einbauort auch weiteres.
Das Bestandsgebäude befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der weiteren Wohnbebauung im Bereich der Haubenhöfe. Unter diesen Voraussetzungen und dem Gesichtspunkt kann hier die Zustimmung der Gemeinde in Aussicht gestellt werden.
Aus Sicht der Verwaltung steht der Zustimmung der Gemeinde nichts entgegen und dem Gemeinderat wird empfohlen, sein Einvernehmen zum Vorhaben zu erteilen. Die letztendliche Entscheidung erfolgt zudem erst im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur vorgelegten Bauvoranfrage zum Teilabbruch einer Lagerhalle sowie zur Neuerrichtung eines Anbaus zu Wohnzwecken auf der FlSt. 426/1, Gemarkung Motten, Haubenhof 1 zu erteilen.
Abstimmung
Ja: | 12 | Nein: | 0 |
4. | Gartenbauverein Motten: Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses an den Gartenbauverein Motten für ein neues Kleinkind Spielgerät auf dem Spielplatz in Motten |
Sachverhalt
Der Gartenbauverein Motten hat am 27.01.2026 den Antrag auf Vereinszuschuss per E-Mail gestellt. Bei dem Antrag geht es um die Neuanschaffung eines Spielgeräts als Ersatz für die Holzeisenbahn auf dem Spielplatz in Motten in der Dalherdaer Straße. Nach einer Bedarfsumfrage war ein Spielgerät für kleine Kinder am meisten erwünscht.
Der Gartenbauverein hat daher die "MiniPlay Brum" der Fa. HST Spielgeräte erworben.
Der Verein beantragt einen Vereinszuschuss in Höhe von 10% von der Gemeinde zum Kaufpreis von 2.261,12 € der Rechnung.
Die Gemeinde Motten bezuschusst generell Investitionsvorhaben der Vereine mit 10%.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den Tagesordnungspunkt in der nächsten Gemeinderatssitzung zu behandeln.
Abstimmung
Ja: | 10 | Nein: | 2 |
5. | Rhönklub Motten; Antrag auf Vereinszuschuss zur Erstellung eines Freisitzes |
Sachverhalt
Der Rhönklub Zweigverein Motten e.V. beantragt mit Schreiben vom 24.04.2026 einen gemeindlichen Zuschuss zur Fertigstellung des Freisitzes am Rhönklubhaus. Die geschätzten Kosten für die Baumaßnahme beziffert der Antragsteller mit 7.900€.
Die Gemeinde Motten bezuschusst grundsätzlich Investitionsvorhaben der Vereine mit 10% der Investitionssumme.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den Tagesordnungspunkt in der nächsten Gemeinderatssitzung zu behandeln.
Abstimmung
Ja: | 10 | Nein: | 2 |
6. | DJK Kothen: Antrag auf Vereinszuschuss |
Sachverhalt
Die DJK Kothen hat mit Schreiben vom 08.05.2026 einen Antrag auf Zuschuss für die:
Die Gesamtkosten belaufen sich auf 21.105,81 €. Die Rechnungen liegen den Antragsunterlagen bei und wurden durch die Verwaltung geprüft.
Die Gemeinde Motten bezuschusst grundsätzlich Beschaffungsmaßnahmen der Vereine mit 10% der Investitionssumme. Zu beachten, dass es sich bei die den Punkten 2. und 3. Der Auflistung nicht um Investitionsmaßnahmen handelt. Diese sind daher auch nicht zuschussfähig.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den Tagesordnungspunkt in der nächsten Gemeinderatssitzung zu behandeln.
Abstimmung
Ja: | 10 | Nein: | 2 |
| 7. | Zustimmung zur Wahl der FF Speicherz |
| 7.1. | Zustimmung zur Wahl des ersten Kommandanten der FF Speicherz |
Sachverhalt
Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Speicherz am 08. Mai 2026 wurde der bisherige erste kommissarische Feuerwehrkommandant Herr Alexander Fehn zum ersten Feuerwehrkommandanten gewählt. Nach Artikel 8 Abs. 2 des BayFwG, wird der Feuerwehrkommandant in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Nach Artikel 8 Abs. 4 des BayFwG bedarf der Gewählte der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat.
Beschluss
Der Gemeinderat bestätigt Herrn Alexander Fehn als ersten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Speicherz.
Abstimmung
Ja: | 12 | Nein: | 0 |
7.2. | Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Kommandanten der FF Speicherz |
Sachverhalt
Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Speicherz am 08. Mai 2026 wurde Herr Mario Mathes zum stellvertretenden Feuerwehrkommandanten gewählt.
Nach Artikel 8 Abs. 2 des BayFwG, wird der Feuerwehrkommandant in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt.
Nach Artikel 8 Abs. 4 des BayFwG bedarf der Gewählte der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat.
Beschluss
Der Gemeinderat bestätigt Herrn Mario Mathes als stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Speicherz
Abstimmung
Ja: | 12 | Nein: | 0 |
8. | Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 21.04.2026 |
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 21.04.2026.
Abstimmung
Ja: | 6 | Nein: | 6 |
9. | Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 05.05.2026 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 05.05.2026.
Abstimmung
Ja: | 12 | Nein: | 0 |
| 10. | Informationen und Bekanntgaben |
Sachverhalt
Dem Gemeinderat wird eine Übersicht der gemeindlichen Liegenschaften zur Kenntnis gegeben. Die Übersicht wird dauerhaft im Ratsinformationssystem zur Einsichtnahme bereitgestellt.