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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Lohr a Main
Ausgabe 39/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Einleitung der Umlegung „Mühlwiesen“

Gemarkung Neustadt a.Main, Gemeinde Neustadt a.Main

Bekanntmachung
des Amtes für Digitalisierung, Breitband
und Vermessung Lohr a.Main
vom 23. September 2022

Gemäß § 50 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, wird der vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main, Erthalstr. 1, 97816 Lohr a.Main, am 23. September 2022 gefasste Umlegungsbeschluss wie folgt bekannt gemacht:

Umlegungsbeschluss

Aufgrund der Anordnung der Umlegung durch Beschluss des Gemeinderats Neustadt a.Main vom 20. Januar 2022 und der Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung der Gemeinde Neustadt a.Main auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main vom 25. Februar 2022 wird nach Anhörung der Eigentümer gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, für das Gebiet des Bebauungsplans „Mühlwiesen“ die Umlegung eingeleitet.

Die Umlegung führt die Bezeichnung „Mühlwiesen“.

Im Umlegungsgebiet liegen

- die Flurstücke 560/1, 561/1, 562/1, 563/1, 564/1, 565/1, 566/1, 568/1, 569, 570, 571, 572, 573, 574, 575, 576, 750/2, 777/2 der Gemarkung Neustadt a.Main ganz.

Das Umlegungsgebiet wird begrenzt:

Im Norden durch die Flurstücke 742, 743, 744, 745, 746, 747, 748, 749, im Osten durch die Flurstücke 750/1, 751, 777, 777/1, 220/6, 542, 567, im Süden durch die Flurstücke 561, 562, 563, 564, 565, 566 und im Westen durch die Flurstücke 560, 568, 577, 750, 741.

Die genaue Abgrenzung des Gebietes ist in der anliegenden Übersichtskarte dargestellt. Die Übersichtskarte ist Bestandteil des Umlegungsbeschlusses.

Das Umlegungsverfahren ist einzuleiten, damit im Rahmen der Bodenordnung nach §§ 45 ff BauGB nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung des Umlegungs-gebietes zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Der bisherige Grundstückszu-schnitt und die mangelnde Erschließung lassen eine derartige Nutzung nicht zu.

Lohr a.Main, 23. September 2022

Amt für Digitalisierung,

Breitband und Vermessung Lohr a.Main

Monika Leimeister

Vermessungsoberrätin

Zum Umlegungsbeschluss wird folgendes ausgeführt:

Einsichtnahme in die Übersichtskarte:

Die Übersichtskarte zum Umlegungsbeschluss liegt in der Zeit vom 30. September 2022 bis 11. November 2022 in Verwaltungsgemeinschaft Lohr a.Main, Zimmer 18, Schlossplatz 2, 97816 Lohr a.Main während der Dienststunden öffentlich aus.

Beteiligte:

Nach § 48 BauGB sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

1.

Die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke bzw. Flurstücke.

2.

Die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rech-tes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht.

3.

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedi-gung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.

4.

Die Gemeinde Neustadt a.Main.

5.

Die Bedarfsträger (unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 BauGB).

6.

Die Erschließungsträger (unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 BauGB).

Die unter Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger nach § 49 BauGB in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet.

Aufforderung:

Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili-gung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main, Erthalstr. 1, 97816 Lohr a.Main, anzumelden (§ 50 Abs. 2 BauGB).

Hinweise:

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main gesetzten Frist glaubhaft ge-macht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main das bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).

Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetrete-nen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB).

Verfügungs- und Veränderungssperre:

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Be-kanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main:

1.

ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufge-hoben werden;

2.

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3.

nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen wer-den;

4.

genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Vorkaufsrecht:

Im Umlegungsgebiet steht der Gemeinde Neustadt a.Main nach § 24 BauGB beim Kauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht zu.

Betretungsrecht:

Eigentümer und Besitzer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorberei-tung der von ihnen zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Verwaltungsakt im Umlegungsverfahren kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei dem

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main,

Erthalstr. 1, 97816 Lohr a.Main

eingelegt werden

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftnormersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Monika Leimeister

Vermessungsoberrätin