über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS) der Gemeinde Steinfeld
Die Gemeinde Steinfeld erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Änderungssatzung:
§ 1
§ 25 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„§ 25
Friedhofs und Bestattungspersonal
| (1) | Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere |
| a) | das Ausheben und Verfüllen des Grabes, |
| b) | das Versenken des Sarges, |
| c) | die Beisetzung von Urnen, |
| d) | die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, |
| e) | die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen. |
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
| (2) | Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) befreien.“ |
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.