Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Lohr a Main
Ausgabe 49/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

AB Steinfeld -Neufassung der Gebührensatzung, Friedhof Steinfeld

zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Steinfeld

Die Gemeinde Steinfeld, Landkreis Main-Spessart, erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen:

§ 1

Gebührentatbestand

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtung

1. Grabplatzgebühren

2. Leichenhausgebühren

3. Grabherstellungsgebühren und Nebenkosten

4. sonstige Gebühren.

§ 2

Grabplatzgebühren

1.

Die Grabplatzgebühren betragen beim erstmaligen Erwerb für die Dauer des Nutzungsrechtes

1) für ein Familiengrab mit 2 Grabstätten  —  600,00 €

2) für ein Einzelgrab  — 400,00 €

3) Urnengrabstätte  — 200,00 €

4) für eine Familien- oder Freundschaftsurnenröhre  —  600,00 €

5) Für eine Urnensammelbeisetzungsstelle  —  150,00 €

2.

Soweit im Friedhof Steinfeld von der Gemeinde ein Grabsteinfundament bereitgestellt wird, wird eine einmalige Gebühr in Höhe von  —  100,00 €

erhoben.

3.

1Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an Familien-, Einzelgräbern wird für jedes Verlängerungsjahr 1/20 der Gebühr nach Abs. 1 erhoben. 2Maßgeblich ist der Gebührensatz zum Zeitpunkt der Verlängerung. 3Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte wird für jedes Verlängerungsjahr 1/10 der Gebühr nach Abs. 1 erhoben. 4Maßgeblich ist der Gebührensatz zum Zeitpunkt der Verlängerung.

§ 3

Leichenhausgebühr

1.

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt in den Ortsteilen Steinfeld, Hausen und Waldzell je  — 70,00 €

2.

Wird ein Verstorbener, der in einem auswärtigen Friedhof beigesetzt wird, vorübergehend aufbewahrt, so beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Tag  —  35,00 €

3.

Für die Nutzung der Kühlanlage wird einen Gebührenpauschale von  — 70,00 €

erhoben.

§ 4

Grabherstellungsgebühren und Nebenkosten

I. Grabherstellungsgebühr

Die Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Grabes beträgt

a) Normalgrab  — 260,00 €

b) Tiefgrab  — 350,00 €

c) Urnengrab  —  115,00 €

d) Winterzuschlag  —  60,00 €

e) Öffnen und Schließen der Urnenerdröhre  —  30,00 €

f) Verbringen der Urnenreste nach Ablauf der Ruhefrist von der Erdröhre in die Sammelbeisetzungsstelle  —  100,00 €

II. Nebenkosten

1.

Mit der Aussegnung und Beerdigung zusammenhängende Arbeiten (Reinigung der Aussegnungshalle, Verbringung der Blumen zum Grab, Bereitstellung von Kranzständern) — 150,00 €

2.

Die Gebühr für den Kompressoreinsatz pro Stunde mit 1 Arbeitnehmer beträgt  —  25,00 €

3.

Die Gebühr für das Exhumieren und Umbetten zum Transport in einen anderen Friedhof beträgt  —  300,00 €

4.

Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof einschließlich Sargträger — 25,00 €/Träger

§ 5

Sonstige Gebühren

Die Gemeinde erhebt folgende sonstige Gebühren:

1.

Genehmigung eines Grabmales und sonstiger baulichen Anlagen  — 20,00 €

2.

Bescheinigung für das Krematorium  —  10,00 €

3.

Umschreibegebühr bei Übertragung des Nutzungsrechtes und Ausstellung einer Graburkunde  —  10,00 €

§ 6

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist (Erben) und wer den Auftrag auf Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Steinfeld vom 04.02.2021 außer Kraft.

Steinfeld, 24.11.2022

K o s e r
1. Bürgermeister