Verordnung über das Naturdenkmal „Dicke Eiche in Steinfeld“, Fl.Nr. 19963, Gemarkung Steinfeld
Öffentliche Auslegung der geplanten Verordnung
Das vormalige Landratsamt Lohr stellte mit der Verordnung vom 25.10.1938, veröffentlicht am 07.11.1938, auf dem jetzigen Grundstück FlNr. 19963 der Gemarkung Steinfeld eine Stieleiche mit der Bezeichnung „Dicke Eiche“ als Naturdenkmal unter Schutz.
Diese Verordnung ist nicht mehr zeitgemäß. Vor allem haben sich die Rechtsgrundlagen und Bewehrungen seither mehrfach geändert.
Eine Überprüfung des Naturdenkmals hat ergeben, dass die Stieleiche nach heutigen Gesichtspunkten nach wie vor als Naturdenkmal schützenswert ist.
Aus diesem Grunde beabsichtigt das Landratsamt Main-Spessart, die Schutzgebietsverordnung neu zu erlassen.
In dieser neuen Schutzgebietsverordnung wird der Schutzumfang des Naturdenkmales erstmalig festgelegt. Ebenfalls erfolgt eine kartenmäßige Darstellung der Lage des Naturdenkmales. Geregelt werden die Verbottatbestände, die Ausnahmen, der Ablauf eines evtl. Genehmigungsverfahrens und die Voraussetzung einer evtl. Geldbuße bei Zuwiderhandlung.
Gemäß Art. 52 Abs. 2, 3 Bayerisches Naturschutzgesetz liegen zwischen dem 02.01.2023 und dem 01.02.2023
| - | in der Verwaltungsgemeinschaft Lohr a. Main, Schloßplatz 2, 97816 Lohr a. Main, |
| - | im Landratsamt Main-Spessart, Würzburger Str. 9a, 97753 Karlstadt, |
| während der Sprech- bzw. Dienstzeiten folgende Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme aus: | |
(Bitte beachten: Der Text der Verordnung ist NICHT Gegenstand des Verfahrens. Der Text dient lediglich als Orientierung).
Gem. Art. 27a Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sind die o.g. Unterlagen in der dargelegten Zeitspanne über das Internet unter https://www.main-spessart.de/aktuelles/veroeffentlichungen/index.html einsehbar.
Anregungen und Bedenken zur neuen Ausweisung des Naturdenkmals können bei den o. g. Ämtern, während der Auslegungsfrist schriftlich oder gegen Niederschrift vorgebracht werden.
Wichtiger Hinweis: Bitte informieren Sie sich vorab über die ggf. zu diesem Zeitpunkt geltenden Zutrittsvoraussetzungen der jeweiligen Behörde aufgrund der COVID-19-Lage.