Eine gut funktionierende Kleinkläranlage ist Voraussetzung für eine optimale Reinigungsleistung sowie eine lange Lebensdauer Ihrer Anlage und deshalb nicht nur für Sie als Betreiber wichtig, sondern auch für die Allgemeinheit.
Der ordnungsgemäße Betrieb Ihrer Kleinkläranlage beinhaltet eine regelmäßige Eigenkontrolle durch Sie als Betreiber, eine regelmäßige Wartung und eine rechtzeitige Klärschlammentsorgung. Die Selbstüberwachung und die Wartung der Kleinkläranlagen obliegen dem jeweiligen Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigtem.
Zweimal jährlich soll durch eine Firma die Wartung Ihrer Kleinkläranlage durchgeführt werden. Bei jeder Wartung muss Ihre Wartungsfirma ein Wartungsprotokoll erstellen, das der Gemeinde - als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht - zuzuleiten ist.
Bei Vorliegen der Wartungsprotokolle (bitte nur in Kopie!) und dem Nachweis der - wenn nötig - erfolgten ordnungsgemäßen Klärschlammentsorgung ist der Eigentümer von der Zahlung der Kleineinleiterabgabe befreit.
Um von der Kleineinleiterabgabe befreien zu können, bittet die Gemeinde um die Zusendung der Wartungsprotokolle und den Nachweis über die ordnungsgemäße Klärschlammentsorgung für 2023 bis spätestens 20.02.2024. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, entfällt die Kleineinleiterabgabe.
Ein Erinnerungsschreiben der Gemeinde erfolgt in der Regel nicht. Es wird empfohlen, dass Sie Ihre Wartungsfirma mit der zeitnahen Weiterleitung des Wartungsprotokolls, vorzugsweise in digitaler Form, an Ihre Gemeinde beauftragen.