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Marktleugast
Ausgabe 11/2025
Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen

Waldbesitzer, die zum Schutz von Anpflanzungen Wildzäune errichten, haben neben dem Aufwand der Unterhaltung auch die Verpflichtung zum Abbau, wenn die Zäune nicht mehr dem Schutzzweck entsprechen. Dies kann der Fall sein, wenn die Anpflanzung den Schutz nicht mehr benötigt oder dieser durch sonstige Einflüsse so beschädigt ist, dass er seinen Schutzzweck nicht mehr erfüllen kann.

Zäune die eine Beschädigung aufweisen werden im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes automatisch zu Abfall, auch wenn die Anpflanzung noch Schutz braucht. Solche Zäune sind entweder umgehend zu reparieren oder abzubauen und fachgerecht zu entsorgen.

Ebenfalls werden Zäune als Abfall gewertet, deren Schutzzweck, wie oben beschrieben, entfallen ist. Auch diese Zäune sind umgehend aus den Wäldern zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Wir weisen auch darauf hin, dass defekte Zäune ein erhebliches Gefährdungspotential nicht nur für das Wild sondern auch für den Eigentümer selbst oder Wanderer und Erholungssuchenden darstellt.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass auch alte nicht mehr benötigte Wuchshüllen, Planen und sonstiges als Abfall gelten, wenn diese den entsprechenden Zweck, für den dieses Material verwendet wurde, nicht mehr erfüllt.

Nach § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dürfen Abfälle nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) gelagert oder abgelagert werden. Handlungsweisen die dagegen sprechen erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

Meldungen über defekte Zäune, Wuchshüllen etc. können unter Angabe des Standortes (ggf. auch Kontakt des Mitteilers für Rückfragen) direkt an Frau Daniela Wagner vom Landratsamt weitergegeben werden.

Kontakt:

Daniela Wagner

Sachgebiet 35 – Umweltschutz

(Immissionsschutz, Abfallrecht, Bodenschutz)

Tel. 09221/ 707-480