Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Seitlich wuchernde Hecken, überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen. Um rechtzeitig vorzubeugen, informieren wir hiermit alle Haus- und Grundstücksbesitzer über ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ an öffentlichen Straßen und Wegen.
Rein vorsorglich sei diesbezüglich auch eine eventuelle Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs erwähnt. Die Verpflichtung, oben genannte Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 29 Abs. 2 geregelt. Demnach sind Anpflanzungen aller Art, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, verboten.
Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. So ist es nach § 32 Abs. 1 StVO verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.
In diesem Zusammenhang wollen wir Sie auch über das freizuhaltende sogenannte „Lichtraumprofil“ über Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen informieren: Als „Lichtraumprofil“ wird eine definierte Umgrenzungslinie bezeichnet, die meist für die senkrechte Querebene eines Fahrweges bestimmt wird. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen frei und sauber gehalten werden. Es beträgt im Gehwegbereich 2,50 m und im Fahrbahnbereich 4,50 m.
Außerdem sind alle Hecken und Sträucher an Straßen oder Gehwegen auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. An Straßenmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 0,80 Meter sein. Verkehrszeichen und Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. Bei Neuanpflanzungen ist zu beachten, dass ein Abstand von 0,50 m bzw. ab einer Höhe von 2,00 m mindestens 2,00 m bis zur Grundstücksgrenze eingehalten wird (Art. 47 AGBGB).
Die Regelung des Naturschutzgesetzes, das in der Zeit vom 1. März bis 30. September des Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht, da es sich um Maßnahmen handelt, die im öffentlichen Interesse liegen und aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind.
Weiterhin möchten wir darauf aufmerksam machen, dass zugewachsene Wasserablaufrinnen und mit Unkraut zugewachsene Gehsteige ungepflegt aussehen und Beschädigungen auslösen können. Eindringendes Wasser in den Straßenkörper, das im Winter gefriert, kann dazu führen, dass in den befestigten Wegbahnen Risse entstehen, vorhandene Risse größer werden, Deckschichten abplatzen und somit den Unterbau der Straßen und Wege schädigen. In diesem Zusammenhang wird auf die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung von Gehbahnen im Winter vom 30. Mai.2005“ auf der gemeindlichen Internetseite hingewiesen.
Die Verwaltungsgemeinschaft rät deshalb zu rechtzeitigem Handeln, da sonst bei Grundstückseigentümern, die ihren Pflichten nicht nachkommen, die Möglichkeit besteht, den Überwuchs auf Kosten der Eigentümer durch die Gemeinde beseitigen zu lassen.