Mit dem Bescheid vom 08.04.2026 Nr. 32.1_20006/24 hat das Landratsamt Haßberge die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Maroldsweisach für das Gebiet „GÜ01 Solarpark Gückelhirn 01“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Markt Maroldsweisach (Zimmer-Nr. 9, Hauptstraße 24, 96126 Maroldsweisach) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Öffnungszeiten sind:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr,
und am Donnerstag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Ergänzend ist der Flächennutzungsplan auch im Internet auf der Homepage der Markt Maroldsweisach unter https://maroldsweisach.de/bauleitplanverfahren-1 eingestellt sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |