Der Markt Maroldsweisach erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus der ersten Bürgermeisterin (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende
ständige Ausschüsse:
| a) | den Finanzausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| b) | den Ausschuss für Bau, Energie und Umwelt, bestehend aus der Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| c) | den Ausschuss für Regionale Entwicklung, Kultur und Wirtschaft, bestehend aus der Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| d) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern des Gemeinderats. |
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin, einer ihrer Stellvertreter oder ein von der ersten Bürgermeisterin bestimmtes Gemeinderatsmitglied. ²Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. ²Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse.
²Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 20 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.
(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. ²Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. ³Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden
| a) | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
| b) | Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder |
| c) | Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) |
werden bis zu einem Höchstbetrag von 10 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend.
Die erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf Zeit.
Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 11.05.2020 außer Kraft.