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Zeilberg-Echo
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung D03 Solarpark Gresselgrund 01

des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan

„D03 Solarpark Gresselgrund 01“

des Marktes Maroldsweisach

für das Gebiet Fl.-Nr. 1519, 1521, 1522, 1523, 1524, 1525 Gmkg. Ditterswind

Der Markt Maroldsweisach hat mit Beschluss vom 30.11.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „D03 Solarpark Gresselgrund 01“ für das Gebiet Fl.Nr. 1519, 1521, 1522, 1523, 1524, 1525, Gemarkung Ditterswind als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß §10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Maroldsweisach (Hauptstraße 24, 96126 Maroldsweisach) zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des §215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach §214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften.

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans

3.

nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach §214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Markt Maroldsweisach, 07.06.2024

Thein Wolfram
Erster Bürgermeister