Bekanntmachung der bezeichneten Gebiete und der Anforderungen an die Abwasserbeseitigung gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) für den Markt Maroldsweisach
Bekanntmachung
| 1. | Grundstücke, bei denen damit zu rechnen ist oder schon feststeht, dass der Markt Maroldsweisach längerfristig die notwendigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserentsorgung nicht schaffen wird und eine Einleitung mechanisch-biologisch gereinigten Abwassers entweder in den Untergrund oder in ein oberirdisches Gewässer erforderlich ist, werden der Gebietsklasse III (langfristig nicht kanalisierte Gebiete) zugeordnet. |
| Diese Grundstücke sind als „bezeichnete Gebiete“ zusammen mit der jeweils erforderlichen Reinigungsklasse bekanntzumachen. |
| 2. | Das Landratsamt Haßberge gibt aufgrund des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom 15.07.2025 einvernehmlich mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen folgendes Grundstück im Bereich des Marktes Maroldsweisach als bezeichnetes Gebiet gemäß Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG bekannt. |
| 3. | Das Abwasser des nachfolgenden Grundstücks mit Einwohnergleichwert (EW) ist vor Einleitung in das Grundwasser (Einleitungsstelle) in einer Kleinkläranlage nach DIN 4261 mit biologischer Nachreinigungsstufe zu behandeln. Die Einleitstelle muss ausreichenden Abstand zum Quellaustritt auf dem Grundstück Fl.Nr. 431, Gemarkung Gückelhirn, einhalten. Die beiliegende Karte, die Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, kennzeichnet in weißer Farbe den Bereich, in dem keine Einleitung in das Grundwasser zulässig ist. |
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| Gemarkung | Fl.Nr. | EW | Einleitungsstelle |
| Gückelhirn | 406 | 4 | Grundwasser |
Für diese Grundstücke wird die Reinigungsklasse „D“ festgesetzt.
| Reinigungs- klasse | Chemischer Sauerstoffbedarf CSBmg/l | Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5mg/l | Ammonium Stickstoff NH4-Nmg/l | Anorganischer Stickstoff Nanorgmg/l | Abfiltrierbare StoffeAFSmg/l |
| D | 90* / 75** | 25* / 15** | 10** | 25** | 50* |
| * | ermittelt aus der qualifizierten Stichprobe, bei E. Coli und intestinalen Enterokokken einfache Stichprobe |
| ** | ermittelt aus der 24-h Mischprobe |
Bezüglich der Einhaltung der Anforderungen an die Reinigungsklasse gelten die Regelungen des Anhangs 1 Buchstabe C der Abwasserverordnung für Einleitungen von weniger als 8 m3 Schmutzwasser pro Tag aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 in der jeweils gültigen Fassung.