Titel Logo
Zeilberg-Echo
Ausgabe 23/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Maroldsweisach (BGS-WAS)

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 28.10.2025 die erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Maroldsweisach (BGS-WAS)) beschlossen.

Nachfolgend wird die Satzung im vollen Wortlaut amtlich bekannt gemacht:

Erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Maroldsweisach (BGS-WAS)

vom 29. Oktober 2025

Aufgrund Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, erlässt der Markt Maroldsweisach folgende

1. Änderungssatzung:

§ 1

Änderung

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Maroldsweisach (BGS-WAS) vom 30.07.2009 (Zeilberg-Echo Nr. 32/2009 vom 07.08.2009) wird wie folgt geändert:

1.

§ 10 erhält folgende Fassung:

„§ 10

Grundgebühr

Die Grundgebühr wird durch den Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet.

Sie beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss

bis

2, 5 m³ / h

10,00 € / Monat

bis

6 m³ / h

14,00 € / Monat

bis

10 m³ / h

16,00 € / Monat

über

10 m³ / h

20,00 € / Monat

Die vorstehenden Werte für Wasserzähler mit Nenndurchfluss entsprechen folgenden künftigen nach Dauerdurchfluss ermittelten Werten:

Nenndurchfluss (Qn)

Dauerdurchfluss (Q3)

2,5 m³/h

4 m³/h

6 m³/h

10 m³/h

10 m³/h

16 m³/h

über 10 m³/h

über 16 m³/h.“

2.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Gebühr beträgt 2,55 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“

3.

§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 2,55 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt ab der Abrechnung 2026.

Maroldsweisach, 29.10.2025
Wolfram Thein
1. Bürgermeister