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Zeilberg-Echo
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vom 25.11.2025

Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren im Markt Maroldsweisach

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBL S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, erlässt er Markt Maroldsweisach folgende

1. Änderungssatzung

§ 1

Die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Maroldsweisach vom 24.04.2017 (Bekanntmachung am 28.04.2017 – Zeilbergecho) wird wie folgt geändert:

1.

Der § 5 enthält folgende Fassung:

„§ 5 Bestattungsgebühren

(1)

Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes) beträgt pro Grabstelle eines Erdgrabes:

a)

Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

b)

Erwachsenen ab dem 6. Lebensjahr normale Tiefe

c)

Erwachsenen ab dem 6. Lebensjahr doppelte Tiefe

d)

Frostzuschlag (je 10 cm)

(2)

Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes) beträgt pro Grabstelle eines Urnengrabes:

a)

normale Tiefe

b)

doppelte Tiefe

c)

Frostzuschlag (je 10 cm)

(3)

Gebühren für die Einsargung, die Tätigkeit der Leichenträger und die Überführung einer Leiche werden vom Markt Maroldsweisach nicht erhoben. Hierfür anfallende Gebühren sind auf privater Ebene zu regeln.

(4)

Ausgrabung und Umbettung einer Leiche werden im Einzelfall unter Berücksichtigung der angefallenen Arbeit und der Umstände in jeweils angemessener Höhe festgesetzt und vom beauftragten Bestattungsinstitut eingehoben. „

2.

Der § 6 enthält folgende Fassung:

„§ 6 sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

a)

für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales

b)

für die Ausstellung einer Urnengrabbestätigung für das Krematorium

c)

für die Entfernung von Einzel- und Urnengrabstätten einschließlich Bepflanzung, Entsorgung der Materialien und Wiederherstellung der Fläche durch die Gemeinde

d)

für die Entfernung von Doppelgrabstätten einschließlich Bepflanzung, Entsorgung der Materialien und Wiederherstellung der Fläche durch die Gemeinde

e)

für eine Namenstafel der anonymen Urnenfelder inkl. Befestigung durch die Gemeinde (nach § 12 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung)

f)

für die im Ausnahmefall genehmigte Pflege eines Grabes mit Rasenfläche (bodenebene Einfassung zwingend vorausgesetzt) durch die Gemeinde pro Jahr für die Dauer der Ruhefrist (nach § 19 Abs. 5 Friedhofs- und Bestattungssatzung)

g)

für weitere Anordnungen, Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen nach den bestattungsrechtlichen Vorschriften wird eine Rahmengebühr von 10,00 € bis 600,00 € festgelegt.“

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Maroldsweisach, den 26.11.2025
Wolfram Thein
1. Bürgermeister