Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBL S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, erlässt er Markt Maroldsweisach folgende
Die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Maroldsweisach vom 24.04.2017 (Bekanntmachung am 28.04.2017 – Zeilbergecho) wird wie folgt geändert:
| 1. | Der § 5 enthält folgende Fassung: | ||
| „§ 5 Bestattungsgebühren | |||
| (1) | Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes) beträgt pro Grabstelle eines Erdgrabes: | ||
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| a) | Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 350,00 € |
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| b) | Erwachsenen ab dem 6. Lebensjahr normale Tiefe | 700,00 € |
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| c) | Erwachsenen ab dem 6. Lebensjahr doppelte Tiefe | 800,00 € |
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| d) | Frostzuschlag (je 10 cm) | 65,00 € |
| (2) | Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes) beträgt pro Grabstelle eines Urnengrabes: | ||
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| a) | normale Tiefe | 180,00 € |
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| b) | doppelte Tiefe | 220,00 € |
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| c) | Frostzuschlag (je 10 cm) | 25,00 € |
| (3) | Gebühren für die Einsargung, die Tätigkeit der Leichenträger und die Überführung einer Leiche werden vom Markt Maroldsweisach nicht erhoben. Hierfür anfallende Gebühren sind auf privater Ebene zu regeln. | ||
| (4) | Ausgrabung und Umbettung einer Leiche werden im Einzelfall unter Berücksichtigung der angefallenen Arbeit und der Umstände in jeweils angemessener Höhe festgesetzt und vom beauftragten Bestattungsinstitut eingehoben. „ | ||
| 2. | Der § 6 enthält folgende Fassung: | ||
| „§ 6 sonstige Gebühren | |||
| An sonstigen Gebühren werden erhoben: | |||
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| a) | für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales | 40,00 € |
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| b) | für die Ausstellung einer Urnengrabbestätigung für das Krematorium | 10,00 € |
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| c) | für die Entfernung von Einzel- und Urnengrabstätten einschließlich Bepflanzung, Entsorgung der Materialien und Wiederherstellung der Fläche durch die Gemeinde | 400,00 € |
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| d) | für die Entfernung von Doppelgrabstätten einschließlich Bepflanzung, Entsorgung der Materialien und Wiederherstellung der Fläche durch die Gemeinde | 500,00 € |
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| e) | für eine Namenstafel der anonymen Urnenfelder inkl. Befestigung durch die Gemeinde (nach § 12 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung) | 120,00 € |
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| f) | für die im Ausnahmefall genehmigte Pflege eines Grabes mit Rasenfläche (bodenebene Einfassung zwingend vorausgesetzt) durch die Gemeinde pro Jahr für die Dauer der Ruhefrist (nach § 19 Abs. 5 Friedhofs- und Bestattungssatzung) | 50,00 € |
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| g) | für weitere Anordnungen, Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen nach den bestattungsrechtlichen Vorschriften wird eine Rahmengebühr von 10,00 € bis 600,00 € festgelegt.“ | |
Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.