Bekanntmachung der bezeichneten Gebiete und der Anforderungen an die Abwasserbeseitigung gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) für den Markt Maroldsweisach
| 1. | Grundstücke, bei denen damit zu rechnen ist oder schon feststeht, dass der Markt Maroldsweisach längerfristig die notwendigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserentsorgung nicht schaffen wird und eine Einleitung mechanisch-biologisch gereinigten Abwassers entweder in den Untergrund oder in ein oberirdisches Gewässer erforderlich ist, werden der Gebietsklasse III (langfristig nicht kanalisierte Gebiete) zugeordnet. |
| Diese Grundstücke sind als „bezeichnete Gebiete“ zusammen mit der jeweils erforderlichen Reinigungsklasse bekanntzumachen. |
| 2. | Das Landratsamt Haßberge gibt aufgrund des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom 08.08.2024 einvernehmlich mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen folgendes Grundstück im Bereich des Marktes Maroldsweisach als bezeichnetes Gebiet gemäß Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG bekannt. |
| 3. | Das Abwasser der nachfolgenden Grundstücke mit Einwohnergleichwert (EW) ist vor Einleitung in das oberirdische Gewässer (Einleitungsstelle) in einer Kleinkläranlage nach DIN 4261 mit biologischer Nachreinigungsstufe zu behandeln. |
| Gemarkung | Fl.Nr. | EW | Einleitungsstelle |
| Gückelhirn | 467, 467/1 | 30 | Graben zur Weisach |
Für diese Grundstücke wird die Reinigungsklasse „D“ festgesetzt.
| Reinigungsklasse | Chemischer Sauerstoffbedarf CSB mg/l | Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mg/l | Ammonium Stickstoff NH4-N mg/l | Anorganischer Stickstoff Nanorg mg/l | Abfiltrierbare Stoffe AFS mg/l |
| D | 90* / 75** | 25* / 15** | 10** | 25** | 50* |
* ermittelt aus der qualifizierten Stichprobe, bei E. Coli und intestinalen Enterokokken einfache Stichprobe
** ermittelt aus der 24-h Mischprobe
Bezüglich der Einhaltung der Anforderungen an die Reinigungsklasse gelten die Regelungen des Anhangs 1 Buchstabe C der Abwasserverordnung für Einleitungen von weniger als 8 m3 Schmutzwasser pro Tag aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 in der jeweils gültigen Fassung.