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Zeilberg-Echo
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Mittlerer Weisachgrund

Dritte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung

Mittlerer Weisachgrund (BGS-EWS)

Die Änderungssatzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Haßberge Nr. 19/2023 am 08.12.2023 öffentlich bekanntgemacht (Redaktionelle Berichtigung Amtsblatt Landkreis Haßberge Nr. 1/2024 am 15.01.2024). Sie wird nachfolgend nachrichtlich veröffentlicht:

Dritte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung

Mittlerer Weisachgrund (BGS-EWS)

vom 22. November 2023

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, erlässt der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Mittlerer Weisachgrund folgende

3. Änderungssatzung:

§ 1

Änderung

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Mittlerer Weisachgrund vom 31.08.2012 (Amtsblatt des Landratsamtes Haßberge Nr. 8/2012 vom 17.09.2012, zuletzt geändert mit Satzung vom 27.11.2018 (Amtsblatt des Landratsamtes Haßberge Nr. 13/2018 vom 20.12.2018) wird wie folgt geändert:

1. § 9 erhält folgende Fassung:

„§ 9

Gebührenerhebung

Der Abwasserzweckverband Mittlerer Weisachgrund erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.“

2. Nach § 9 der wird § 9 a neu eingefügt:

„§ 9a

Grundgebühr

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis 2,5 m³/h

48,00 €/Jahr

bis 6 m³/h

51,00 €/Jahr

bis 10 m³/h

54,00 €/Jahr

über 10 m³/h

57,00 €/Jahr.“

(3) Für Grundstücke mit Kanalanschluss, aber ohne Wasseranschluss wird eine Grundgebühr in Höhe von 48,00 €/Jahr erhoben.“

3. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Gebühr beträgt 2,15 € pro Kubikmeter Abwasser.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt ab der Abrechnung 2024.

Maroldsweisach, 22. November 2023
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Mittlerer Weisachgrund
Wolfram Thein
1. Vorsitzender