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Marquartsteiner und Staudach-Egerndacher Nachrichten
Ausgabe 1/2024
Verwaltungsgemeinschaft Marquartstein
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Auskünfte und Datenübermittlungen aus dem Melderegister; Antrag auf Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren

Antrag auf Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren

1. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde in nachstehend genannten besonderen Fällen Auskünfte erteilen:

1. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvor­schlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kom­munaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzei­tigen Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammen­setzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahl­berechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

2. Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern ertei­len. Dabei werden Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums übermittelt. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte wei­tere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

3. Adressbuchverlagen darf zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher Ein­wohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.

Die betroffenen Personen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten für die in der Bekanntmachung genannten Fälle nach § 50 Abs. 5 BMG zu widersprechen (siehe 4.).

In anderen Fällen können Auskünfte nur mit berechtigtem oder rechtlichem Interesse erteilt werden.

2. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder aus dem Melderegister regelmäßig übermitteln.

Nach § 42 Absatz 3 BMG haben die betroffenen Personen das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen (siehe 4.).

3. Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung gemäß § 58c Soldatengesetz (SG) jährlich bis zum 31. März Namen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von deutschen Staatsangehörigen (Männern und Frauen), die im nächsten Jahr volljährig werden.

Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen (siehe 4.) haben.

4. Antrag auf Auskunfts- und Übermittlungssperren

Es kann jederzeit im Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Marquartstein, Rathausplatz 1, 83250 Marquartstein ein Antrag auf Eintragung einer Auskunfts- und Übermittlungssperre für einzelne oder mehrere Übermittlungen gestellt werden. Das hierfür erforderliche Formular erhalten Sie im Bürgerbüro oder zum Ausdrucken auf unserer Homepage unter www.marquartstein.de – Rathaus & Service – Rathaus – Formulare. Eine Auskunftssperre kann nur stattgegeben werden, wenn für Sie oder einer anderen Person Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann und hierüber ausreichend Nachweise erbracht werden.

Bereits vor dieser Bekanntmachung erhobene Widersprüche bzw. Anträge werden berücksichtigt und bleiben erhalten. Lediglich die Auskunftssperren sind auf 2 Jahre befristet.

Marquartstein, 08.02.2021
(Siegel)
Andreas Scheck, Gemeinschaftsvorsitzender