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Marquartsteiner und Staudach-Egerndacher Nachrichten
Ausgabe 11/2023
Gemeinde Marquartstein
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Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Widmung der Straße „Kindlwandstraße“ als Ortsstraße

Widmung der Straße „Kindlwandstraße“ als Ortsstraße

Mit Beschluss des Gemeinderates Marquartstein vom 22.05.2023 wird die nachfolgende Straßenfläche gemäß Art. 6 BayStrWG mit Wirkung vom 01. Juli 2023 zur öffentlichen Verkehrsfläche gewidmet:

1.

Bezeichnung des Straßenzuges: Kindlwandstraße (Ortsstraße)

2.

Flurnummern: Fl.-Nr. T. a. 259 und T. a. 260 (Gemeinde Marquartstein) – nach Vermessung ist die Fl.-Nr. im Widmungsakt zu konkretisieren

3.

Anfangspunkt: Einmündung in die Freiweidacher Straße, Kreisstraße TS34 (Fl.-Nr. 188)

4.

Endpunkt: nordwestlicher Kreisverkehr/südwestlicher Wendehammer

5.

Länge der Straße: 200 m

6.

Widmungsbeschränkungen: keine

7.

Baulastträger: Gemeinde Marquartstein

Die genaue Widmungsfläche ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich und kann im Detail auch im Rathaus Marquartstein, Rathausplatz 1, Sitzungssaal/Auslegungsraum, Obergeschoß, während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 07.30 – 12:00 Uhr, Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr) und auf der Homepage der Gemeinde Marquartstein unter https://www.marquartstein.de/bekanntmachungen eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Schriftlich oder zur Niederschrift

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:

Bayerisches Verwaltungsgericht München:

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

Hausanschrift: Bayerstraße 30 80335 München

Elektronisch

Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Marquartstein) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.

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Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

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Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Marquartstein, den 02.06.2023
Gemeinde Marquartstein (Siegel)
Andreas Scheck, Erster Bürgermeister

Lage der neugewidmeten Straße (nicht zur Maßentnahme geeignet):

Marquartstein, den 02.06.2023
Gemeinde Marquartstein (Siegel)
Andreas Scheck, Erster Bürgermeister