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Marquartsteiner und Staudach-Egerndacher Nachrichten
Ausgabe 11/2026
Verwaltungsgemeinschaft Marquartstein
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Amtliche Bekanntmachungen

Die Verwaltungsgemeinschaft (VGem) Marquartstein und Staudach-Egerndach (nachfolgend stets kurz “Verwaltungsgemeinschaft” genannt) erlässt aufgrund von Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung

§ 1 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse. Hierzu zählt auch ein vorbereitender Ausschuss, in dem alle 1. Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden vertreten sind.

(2)

Ehrenamtliche Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld für jede Sitzung in Höhe von 30,00 €.

(3)

Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten in dieser Zeit eine Pauschalentschädigung von 25,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderats-mitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Re-gel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde. Der Anspruch entsteht jeweils bei Sitzungen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr an den Tagen von Montag bis Freitag. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4)

Soweit die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung berufsmäßige oder ehrenamtliche 1. Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(5)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 2 Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden und dessen Stellvertreters

Der Vorsitzende der Gemeinschaftsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 750,00; dessen Stellvertreter eine monatliche Entschädigung in Höhe von 200,00 (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

§ 3  Auszahlung der Entschädigungen

(1)

Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind am Monatsende zu zahlen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss im Einzelfall.

(2)

Die Entschädigung nach § 1 Abs. 2 (Sitzungsgeld) wird jährlich gesammelt ausbezahlt.

(3)

Die Entschädigung nach § 1 Abs. 3 (Ersatzleistung) wird nach Antragstellung ausbezahlt.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 20. Mai 2020 außer Kraft.

Marquartstein, 20. Mai 2026
gez. Scheck Siegel
Andreas Scheck
(Gemeinschaftsvorsitzender)