Titel Logo
Marquartsteiner und Staudach-Egerndacher Nachrichten
Ausgabe 16/2024
Gemeinde Marquartstein
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gemeinde Marquartstein - Amtliche Bekanntmachungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gemeinde Marquartstein erlässt auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates Marquartstein vom 22.07.2024 als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß der §§ 44 und 45 StVO i. V. m. Art. 2-4 ZustGVerk aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende

Anordnung

1. Auf nachgenannten Straßen/Wegen/Plätzen werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:

Auf Höhe des Anwesens Schloßstraße 2 bis Schloßstraße 4 in Richtung Hochplattenbahn wird ein absolutes Halteverbot (VZ-Nr. 283-10, -20) mit dem Zusatzzeichen Rettungsweg (VZ-Nr. 2076) dauerhaft angeordnet.

Auf Höhe des Anwesens Schloßstraße 4 in Richtung Hochplattenbahn wird bis auf Höhe vor der Abzweigung in den Jägerweg ein eingeschränktes Halteverbot (VZ-Nr. 286-10, -20, -30) mit dem Zusatzzeichen 7 -18 h (VZ-Nr. 1040-30) dauerhaft angeordnet.

Auf Höhe vor der Abzweigung Jägerweg in Richtung Hochplattenbahn wird bis auf Höhe der Anwesen Schloßstr. 30/32 ein absolutes Halteverbot (VZ-Nr. 283-10, -30) mit den Zusatzzeichen Rettungsweg (VZ-Nr. 2076) dauerhaft angeordnet.

Ab Höhe Schloßstraße 30/32 in Richtung Hochplattenbahn wird ein beidseitiges absolutes Halteverbot (VZ-Nr. 283-10, -20, -30) mit dem Zusatzzeichen Rettungsweg (VZ-Nr. 2076) bis zur Hochplattenbahn dauerhaft angeordnet.

Ab Höhe Schloßstraße 30/32 wird ortseinwärts bis zur Einmündung in den Altweg auf Höhe des Anwesens Altweg 2 ein absolutes Halteverbot (VZ-Nr. 283-20,-30) dauerhaft angeordnet.

Begründung:

Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO bestand ein zwingendes Erfordernis für diese Anordnung, da auf dieser Straße vermehrt in einer Weise geparkt wurde, dass eine ausreichende Breite für das Befahren von Rettungs- und Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr und der Bergwachtbereitschaften und damit die schnelle Einsatzfähigkeit von Rettungsdienst, Feuerwehr und Bergwacht nicht mehr gewährleistet war, was aus einschlägigem Schriftverkehr in dieser Angelegenheiten von den jeweiligen Einsatzkräften in letzter Zeit immer wieder angemahnt und durch Fotos dokumentiert wurde. Zudem wurde in Abschnitten durch das Parken die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt.

Das Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) wurde in den Bereichen der Schloßstraße angeordnet, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen. Das Verbot wurde für die beschränkte Zeit von 7 — 18 h festgesetzt, da in dieser Zeit die höchste Fahrzeugfrequenz zur Heimvolksschule Niedernfels, zur Hochplattenbahn samt Wanderparkplatz und zum Märchenpark besteht (siehe auch VwV-StVO zu Zeichen 286 i. d. F. vom 22.05.2017).

Das Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) wurde in den Bereichen der Schloßstraße angeordnet, in der die Fahrbahnbreite für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge bei auf der Straße parkenden Fahrzeugen mit Rad- und Fußgängerverkehr knapp unter oder deutlich unter der erforderlichen Fahrbahnbreite von 3 Meter lag bzw. erforderliche Schleppkurven für Feuerwehrfahrzeuge nicht mehr gegeben waren. Aufgrund dieses Umstandes wurde je nach Enge der Fahrbahn das Zusatzzeichen 2076 (Rettungsweg) zusätzlich angeordnet (siehe auch VwV-StVO zu Zeichen 283 i. d. F. vom 22.05.2017). Um die schnelle Einsatzfähigkeit von Rettungsdienst, Feuerwehr und Bergwacht zu gewährleisten, ist aus diesem Grund der Rettungsweg bereits auf der Zufahrt zur Talstation der Hochplattenbahn durch das Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) mit Zusatzzeichen 2076 (Rettungsweg) zu kennzeichnen.

Gemäß der VwV-StVO zu § 45 zu Absatz 1 bis 1 e, Randnummer 1 wurde die Polizeiinspektion Grassau zur Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gehört. Deren Empfehlungen wurden in der verkehrsrechtlichen Anordnung berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt wurden die Empfehlungen des Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging, und die Empfehlungen der Planungsgesellschaft Stadt-Land-Verkehr, München, hinsichtlich der verkehrlichen Prüfung der Befahrbarkeit der Schloßstraße durch die Feuerwehr (Schleppkurven etc.).

2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtungen wirksam.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.

4. Die Entscheidung im Kostenpunkt stützt sich auf die Kostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft Marquartstein vom 19.06.12, in Kraft getreten am 01.07.12, auf der Grundlage des Art. 20 des Kostengesetzes in Verbindung mit Tarifgruppe 63, Tarifnummer 630, des Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung in der jeweils gültigen Fassung, des Art. 23 der Gemeindeordnung sowie der Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Erhebung von Verwaltungskosten vom 21.05.12.

Der zuständige Straßenbaulastträger hat die Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtungen herzustellen/zu beschaffen/anzubringen/aufzustellen/zu unterhalten.

Die Pläne zu den angeordneten Verkehrsbeschränkungen (siehe Anlage) sind Bestandteil dieser Anordnung;

Verkehrszählungen, Fotos, Schreiben der Rettungskräfte, der Kreisbrandinspektion und der Planungsgesellschaft Stadt-Land-Verkehr waren Bestandteil der ursprünglichen inhaltlich identischen verkehrsrechtlichen Anordnung vom 13.08.2020 und dienten zu Dokumentationszwecken.

Marquartstein, den 25.07.2024
Gemeinde Marquartsten  — (Siegel)
Andreas Scheck, Erster Bürgermeister
Pläne hierzu siehe Seite ...