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Marquartsteiner und Staudach-Egerndacher Nachrichten
Ausgabe 25/2024
Verwaltungsgemeinschaft Marquartstein
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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft

Die Verwaltungsgemeinschaft (VGem) Marquartstein und Staudach-Egerndach (nachfolgend stets kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund von Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung

Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft vom 20.05.2020 wird wie folgt geändert:

§ 1 Änderung

§ 2 Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden und dessen Stellvertreters erhält folgende Fassung:

„§ 2 Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden und dessen Stellvertreters

(1)

Der Vorsitzende der Gemeinschaftsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 464,52 €; dessen Stellvertreter eine monatliche Entschädigung in Höhe von 116,13 € (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(2)

1Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für die nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigungen. 2Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassungen nach Satz 1 der für Besoldungsgruppe A 13 maßgebliche Vomhundertsatz. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Rahmensätze im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.“

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Marquartstein, 27. November 2024
gez. Scheck — Siegel
Andreas Scheck, Gemeinschaftsvorsitzender